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Autor Thema: Eigenheim und nichteheliche Lebensgemeinschaft  (Gelesen 2967 mal)

G
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Eigenheim und nichteheliche Lebensgemeinschaft
Autor: 23. August 2013, 12:00
Hallo,

wie würde sich wohl unser Beitragsservice verhalten wenn Person A und Person B in einem selbst genutzten Eigenheim wohnen und beide nicht auf die 3 Aufforderungsschreiben zur Anmeldung reagieren würden?
Ob dann beide irgendwann einen Beitragsbescheid bekommen würden und dann müßten ja theoretisch beide dagegen klagen.

Grüße


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  • Beiträge: 29
Es geht ja nicht um eine Personenbezogene Steuer sondern um Wohnbezogene Steuer, bzw. Haushaltssteuer, von daher würde nur ein Betrag anfallen, Klagen müsstet ihr beide können, da es euch beide betrifft.


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G
  • Beiträge: 48
meine Frage geht dahin, dass der Service ja irgendwann feststellt, dass dort zwei Personen A und B gemeldet sind.
Dann werden sie sich sicherlich eine Person raussuchen und erstmal anschreiben mit den drei Schreiben.
Nun könnte es ja sein, dass wenn Person A nicht reagiert erstmal Person B dreimal angeschrieben wird, theoretisch könnten die auch zwei Beitragsbescheide rausschicken nur damit wir ordentlich Arbeit haben.
Oder kann sonst Person A vorpreschen und dem Service mitteilen der "Haushaltsvorstand" (alleinige Ansprechpartner) zu sein.

Gruß


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themob

Dem Grunde nach haften beide Personen laut §2 Abs 3 RBStV als Gesamtschuldner nach §44 der AbgabenOrdnung

Zitat
§ 44 Gesamtschuldner

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Interessant wäre hier zu erfahren, wie Gerichte urteilen würden, wenn sich A + B nicht einigen können/wollen, wer als Rundfunkbeitragszahler fungiert. Müssten dann beide den gleichen Beitrag bezahlen wie oben erwähnt? (selbe würde für WG Konstellationen gelten, wo jeder gleichberechtigt im Mietvertrag steht) Aber wo kein Kläger da eben auch kein Richter.

Seltsam anmutend ist die Tatsache das hier der Gesamtschuldner nach der AO geregelt wird, nachdem die PRO ÖRR Fraktion ja sagt es handelt sich um keine Steuer.

Wer Haushaltsvorstand ist, interessiert die nicht. Die interessiert wer bezahlt. Wenn sich A + B also einigen können, wird sich die eine Person anmelden, die andere Person unter Berufung auf die andere Person (die bezahlt, bezahlen will) nicht anmelden durch Formularerklärung, die irgendwann beide Personen wohl zeitgleich durch die Übermittlung der Datenpakete ihres Meldeamtes an die Institution, durch Briefe bekommen.

Vorpreschen kann Person A auch, Anmelden, warten bis die Bestätigung mit Beitragsnummer und der freundlichen Zahlungsaufforderung kommt. Person B kann abwarten bis entsprechende Post kommt und verweist dann auf Person A als Beitragszahler.




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  • Beiträge: 1.126
...Seltsam anmutend ist die Tatsache das hier der Gesamtschuldner nach der AO geregelt wird, nachdem die PRO ÖRR Fraktion ja sagt es handelt sich um keine Steuer.

...

Gebühren und Beiträge sind auch Abgaben, genauso wie es auch die Steuern sind. Abgabe ist der Sammelbegriff. Taucht auch in dem schönen Wort "Demokratieabgabe" auf!  Die wurde übrigens nicht von dem Schönenborn erfunden sondern fiel mal in einer der mehr oder weniger lebhaft stattfindenden Debatten um den neuen Beitrag in einem der Landesparlamente.

Die 1. und 2. Lesungen sämtlicher Parlamente habe ich mir allesamt ausgedruckt und bereits durchgelesen. Freunde, da tun sich Abgründe auf! Das aber nur so nebenbei.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

t

themob

Es ging aber nicht um das Wort oder den Sammelbegriff "Abgabe".

Es geht hier bei dem hypothetischen Fall um die Darstellung des Gesamtschuldners nach §44 AO - Abgabenverordung für die Person A + Person B zusammengezogen werden, findet sich kein "freiwilliger" Beitragszahler.

Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Abgabenordnung

Zitat
Die Abgabenordnung (AO) ist das elementare Gesetz des deutschen Steuerrechts. Da sich in ihr die grundlegenden und für alle Steuerarten geltenden Regelungen über das Besteuerungsverfahren finden, wird sie auch als Steuergrundgesetz bezeichnet. Als so genanntes allgemeines Steuerrecht bzw. Steuerverfahrensrecht ist in ihr geregelt, wie die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden, Steuern festgesetzt, erhoben und vollstreckt werden. Daneben sind in der Abgabenordnung Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe sowie zum steuerlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht enthalten.
Während die einzelnen Steuergesetze (z. B. Einkommensteuergesetz oder Umsatzsteuergesetz) die Entstehung und Berechnung der Steuer regeln, enthält die AO grundsätzliche Regelungen darüber, wie die Steuer festzusetzen ist und wann sie zu entrichten ist.

In Verbindung mit der Verankerung im § 2 Abs 3 RBStV und der PRO ÖRR Fraktion, die den Beitrag als KEINE Steuer klassifiziert sehen will.


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