Im RBStV selbst steht, dass nicht genutzte Datensätze nach 12 Monaten wieder gelöscht werden müssen. Wer also jetzt noch das erste Mal Post von denen bekommt könnte sich darauf berufen.
Das ist nur dem Grunde nach richtig.
Wer das
erste Mal Post von denen bekommt - das hat zweierlei Gründe:
1. Im Rahmen einer Anmeldung oder Ummeldung beim Meldeamt - Hier bekommt der BS automatisch die Datensätze, vergleicht im System ob schon als Zwangsbeitragszahler aufgeführt, wenn nicht, beginnt der Briefverkehr
Wer hier zum Beispiel bei Ummeldung am Meldeamt als registriertet Zwangsbeitragszahler vergisst, die Veränderung dem BS mitzuteilen, kann ein blaues Wunder erleben.
Ist an der neuen Adresse der registrierte Zwangsbeitragszahler weiterhin derjenige, der bezahlt, muss das Formular "Änderung zum Rundfunkbeitragskonto" ausfüllen und nachweislich dem BS zukommen lassen.
Gibt es an der neuen Adresse bereits einen registrierten Zwangsbeitragszahler, muss er das Formular "Abmeldung der Wohnung" ausfüllen und nachweislich dem BS zukommen lassen.
Werden die Veränderungen nicht mitgeteilt, läuft die Zahlungsforderung der Zwangsbeiträge für die alte Wohnung (Adresse) Monat für Monat fleißig weiter. Eine rückwirkende Abmeldung wird in schöner Regelmäßigkeit nicht zugelassen. Die Veränderung (Ab - oder Ummeldung) beginnt erst mit dem ersten des Folgemonats, an dem die Veränderung dem BS nachweislich mitgeteilt wurde.
Was bei der automatischen Übermittlung neuer Datensätze vom Meldeamt zum BS bei noch nicht erfassten Bürgern in ins national geführte zentrale Register des Systems zur Zwangsanmeldung führt. Das dies bei Abmeldung beim Meldeamt, z.B. ins Ausland, was dem BS ebenfalls mitgeteilt wird, nicht auch automatisch zur Zwangsabmeldung führt, ist alleine der Logik des ÖRR und Gesetzgeber zu verdanken. Und füllt regelmäßig die Kassen noch Jahre danach, wenn derjenige aus dem Ausland zurückkommt und sich in DE neu anmeldet.
Daher steht die Zwangsanmeldung aus meiner Sicht auch auf sehr wackeligen Beinen. Das Gesetz schreibt eine andere Vorgehensweise vor, bei der Ermittlung von Zwangsbeitragspflichtigen. Gerichte werden dies zu entscheiden haben. 2. Im Rahmen der sogenannten Teillieferungen der eingefroren Datensätze aus März 2013 - Diese Datenpakete, über deren Inhalt der BS erst mit Erhalt der Lieferung durch die Meldeämter in Kenntnis gesetzt wird, werden in 4 Teillieferungen übermittelt
1 Teillieferung März 2013
2 Teillieferung September 2013
3 Teillieferung März 2014
4 Teillieferung September 2014
Vorgehensweise ist dieselbe. Abgleich ob als Zwangsbeitragszahler schon im System erfasst, wenn nicht - beginnt der Briefverkehr
Ausführlich alle Infos zu den Teillieferung hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8494.msg60341.html#msg60341Das viele auf die Zwangsanmeldung absolut gar nicht reagieren und ganz einfach warten bis der Verwaltungsakt erlassen wird - der Gebühren-/Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung - ist eine nachvollziehbare und verständliche Vorgehenswesie, die auch unter das Thema fällt
Der Widerstand hat begonnen - und wird auch zu diesem Thema - Zwangsanmeldung - die Anzahl der Widersprüche und Klagen zusätzlich in die Höhe treiben - was auch Auswirkungen auf den Verwaltungsapparat des BS hat, was die "normale" Arbeit betrifft.