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Autor Thema: Reihe Klage-Argumente - Handlungsfreiheit und das Freikaufen bei ARD, ZDF, "GEZ"  (Gelesen 18488 mal)

V
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Außer den bereits bekannt gewordenen Klagen von Geuer, Rossmann und PDV/Prof. Dr. Koblenzer, …, demnächst von Sixt, Rewe, … werden wir selbst in Kürze mit unseren privaten Klagen gegen den Zwang vorgehen. Diese Beitragsreihe "Reihe Klage-Argumente - " soll uns Bürger bei der Argumentation unterstützen. 

Themen:
1. Reihe Klage-Argumente - Rundfunkfreiheit - für wen?
2. Reihe Klage-Argumente - Handlungsfreiheit und das Freikaufen bei ARD, ZDF, "GEZ" & Co.
3. Reihe Klage-Argumente - Missachtung des Rundfunkstaatsvertrages
4. Reihe Klage-Argumente - Die Haushaltsabgabe ist eine unzulässige Sonderabgabe
5. Reihe Klage-Argumente - Der Gleichheitssatz
6. Reihe Klage-Argumente - Gutachten zum Rundfunkbeitrag/Staatsvertrag

Siehe auch:
Gesundheitsschädlichkeit des Fernsehens
Widerspruchs-/Klagebegründungen und "Klagen und Inhalte im Überblick"

Ich wünsche mir, dass sich viele daran beteiligen. Nur so können wir die Themen breit beleuchten und gute Begründungen finden.


Handlungsfreiheit und das Freikaufen bei ARD, ZDF, "GEZ" & Co.

Die Möglichkeit, ohne Zwang zwischen verschiedenen Medien (Anbieter und Medienform) auszuwählen, bedeutet auch, sich gegen die öffentlich-rechtlichen Programme auszusprechen, ohne dafür unter Zwang zahlen zu müssen. Die Rundfunk- und Handlungsfreiheit garantiert aktives Tun und Unterlassen, das Sich-dem-Gemeinschaftsleben-Öffnen wie auch das Sich-Zurückziehen. Wir können unsere Informationen aus allen möglichen und zahlreichen Quellen wählen oder uns teilweise oder komplett zurückziehen, je nach Bedürfnissen jedes einzelnen Bürgers.
Das Absprechen der Entscheidung über die Verwendung der eigenen finanziellen Mittel und die Zwangszahlungen für TV-Sendungen, die man nicht haben möchte, hebeln die Rundfunk- und Handlungsfreiheit aus. Wenn sich Bürger gegen ihren Willen bei ARD, ZDF, "GEZ" & Co freikaufen müssen, so ist das ein sicheres Zeichen der Unfreiheit. Der Subventionierungszwang eines bestimmten Anbieters, hier der öffentlich-rechtlichen Sender, hebelt die Freiheiten aus und ist nicht tragbar und verstößt gegen die Grundrechte.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist absolut nicht Lebenswichtig, er sendet umformulierte und aussortierte Bruchteile des Weltgeschehens. Das  Fernsehen im Allgemeinen schädigt die Gesundheit. Die Beweise, dass Fernsehen die Gesundheit schädigt, finden wir hier:

Endlich bewiesen: Fernsehen macht dumm
10 psychologische Fakten über Fernsehen
Gesundheitsschädlichkeit des Fernsehens
 

[Nach Idee von Sophia.Orthoi http://www.abgeordnetenwatch.de/joachim_poss-575-37876--f379683.html#q379683:
-------------
In der alten Regelung konnte jeder aus finanziellen Gründen auf Rundfunk verzichten, und dann war die Gebühr nicht fällig. In der heutigen Regelung muss er auch dann zahlen, wenn er wenig Geld hat und Rundfunk nicht konsumiert.

In der alten Regelung wurde die Freiheit, Rundfunk nicht zu konsumieren und dafür nicht zu zahlen, respektiert. Heute kann man höchstens "befreit" werden. Man wird befreit, weil man eben nicht mehr frei ist. Die Freiheiten wie Handlungsfreiheit, negative Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit, die das Grundgesetz garantiert, werden mit dieser neuen Regelung grob verletzt.

Früher bedeutete Befreiung, um gratis Rundfunk bei den Rundfunkanstalten zu betteln. Heute bedeutet "Befreiung", dass wir um unsere Grundrechte bei den Rundfunkanstalten betteln sollen.
-------------



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juni 2014, 07:38 von Viktor7«

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Zitat
http://de.wikipedia.org/wiki/Handlungsfreiheit
Verfassungsrechtlich hat die allgemeine Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz ihren Niederschlag gefunden: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes garantiert Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit, umfasst also jegliches menschliches Verhalten und stellt ein allgemeines Auffanggrundrecht dar (BVerfGE6, 32). Entsprechend weit ist der Anwendungsbereich des Grundrechts. Erfasst werden u.a. der persönliche wie auch der soziale Bereich, die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr, die Vertragsautonomie, die Ausreisefreiheit oder die Freiheit vor Belastung mit öffentlichen Abgaben.

Zitat
http://dejure.org/gesetze/GG/2.html
Artikel 2 Grundgesetz
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Mai 2013, 21:30 von Viktor7«

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Zitat
http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeine_Handlungsfreiheit
Das Bundesverfassungsgericht hat dagegen schon früh entschieden[1] Art. 2 Abs. 1 GG gewährleiste eine „allgemeine Handlungsfreiheit“ und schütze damit selbst so banale Dinge wie „das Reiten im Walde“. BVerfGE 80, 137 (152 ff.)

Zitat
http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeine_Handlungsfreiheit
Diese Auslegung ist heute so herrschend, dass man das Grundrecht allgemeine Handlungsfreiheit nennt. Es ist damit ein „Auffanggrundrecht“, das immer eingreift, wenn speziellere Grundrechte nicht vorhanden sind oder – das ist freilich umstritten – deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Demnach darf beispielsweise jedermann die bevorzugte Kleidung tragen, ausreisen[1], Tauben füttern[6] oder sich das Auto seiner Wahl kaufen.

 :) Gut, dass es kein öffentlich-rechtliches Auto gibt.  ;)

Zitat
http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeine_Handlungsfreiheit
Die Annahme, Art. 2 Abs. 1 GG sei ein subsidiäres Auffanggrundrecht, hat die Stellung des Bundesverfassungsgerichts erheblich gestärkt. Unter Berufung auf dieses Recht kann jeder Bürger jedes ihn belastende Gesetz mittels der Verfassungsbeschwerde auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz prüfen lassen.

Zitat
http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeine_Handlungsfreiheit
Für das Verwaltungsrecht hat die allgemeine Handlungsfreiheit die Auswirkung, dass jeder belastende Verwaltungsakt den Adressaten möglicherweise zumindest in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, die erforderliche Klagebefugnis liegt dann vor (sog. Adressatentheorie).


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  • Weg mit der Zwangsabgabe
Zitat
http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeine_Handlungsfreiheit
Diese Auslegung ist heute so herrschend, dass man das Grundrecht allgemeine Handlungsfreiheit nennt. Es ist damit ein „Auffanggrundrecht“, das immer eingreift, wenn speziellere Grundrechte nicht vorhanden sind oder – das ist freilich umstritten – deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Demnach darf beispielsweise jedermann die bevorzugte Kleidung tragen, ausreisen[1], Tauben füttern[6] oder sich das Auto seiner Wahl kaufen.

Für das Taubenfüttern gilt das aber gerade nicht. Unter dem bei Wikipedia angegebenen Link[6] http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv054143.html stellt das BVG die „Verfassungsmäßigkeit eines ortsrechtlichen Taubenfütterungsverbots“ fest und weist damit die Verfassungsbeschwerde einer Taubenliebhaberin ab. Offenbar ein Versehen von Wikipedia.


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Zitat
http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeine_Handlungsfreiheit
Diese Auslegung ist heute so herrschend, dass man das Grundrecht allgemeine Handlungsfreiheit nennt. Es ist damit ein „Auffanggrundrecht“, das immer eingreift, wenn speziellere Grundrechte nicht vorhanden sind oder – das ist freilich umstritten – deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Demnach darf beispielsweise jedermann die bevorzugte Kleidung tragen, ausreisen[1], Tauben füttern[6] oder sich das Auto seiner Wahl kaufen.

Für das Taubenfüttern gilt das aber gerade nicht. Unter dem bei Wikipedia angegebenen Link[6] http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv054143.html stellt das BVG die „Verfassungsmäßigkeit eines ortsrechtlichen Taubenfütterungsverbots“ fest und weist damit die Verfassungsbeschwerde einer Taubenliebhaberin ab. Offenbar ein Versehen von Wikipedia.

Und dort, wo es keine entsprechende Ortssatzung gibt, kann das kommunale Selbstverwaltungsrecht nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit eingesetzt werden.


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  • Weg mit der Zwangsabgabe
Ja, aber wo gibt es das noch?

Ich werde das nächste Mal daran denken, wieviel Handlungsfreiheit mir gewährt wird (und dabei laut lachen), wenn ich mal wieder auf einem Bahnhof warten muß und verzweifelt nach einer Toilette suche. Ich habe natürlich die „Handlungsfreiheit“, meine Notdurft zu verrichten, nur ist sie leider stark eingeschränkt, indem der blendende „Service“ der Deutschen Bahn die früher bestehenden Toiletten (und die Schalterhallen gleich dazu) kurzerhand geschlossen hat und die „öffentliche Moral und Sitte es verbietet“ etc.... Diese „Handlungsfreiheit“ steht für mich nur auf dem Papier. Theoretisch habe ich natürlich das Recht, diese „einzuklagen“, aber wo und mit welchen Chancen? Und bis dahin ist mir die Blase geplatzt. Es ist inzwischen einfach alles INHUMAN geworden.


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Ja, aber wo gibt es das noch?

Ich werde das nächste Mal daran denken, wieviel Handlungsfreiheit mir gewährt wird (und dabei laut lachen), wenn ich mal wieder auf einem Bahnhof warten muß und verzweifelt nach einer Toilette suche. Ich habe natürlich die „Handlungsfreiheit“, meine Notdurft zu verrichten, nur ist sie leider stark eingeschränkt, indem der blendende „Service“ der Deutschen Bahn die früher bestehenden Toiletten (und die Schalterhallen gleich dazu) kurzerhand geschlossen hat und die „öffentliche Moral und Sitte es verbietet“ etc.... Diese „Handlungsfreiheit“ steht für mich nur auf dem Papier. Theoretisch habe ich natürlich das Recht, diese „einzuklagen“, aber wo und mit welchen Chancen? Und bis dahin ist mir die Blase geplatzt. Es ist inzwischen einfach alles INHUMAN geworden.


Stichwort: "INHUMAN"

In anderen Wort: Du bist überflüssig!

Der Transhumanismus fängt an, Wurzeln zu schlagen.

Im Bezirk Altona in Hamburg hat man es angefangen, wieder andere Wege einzuschlagen. Es gab tatsächlich das Wagnis, kostenlose Pissoirs neu aufzustellen, wie dies in Berlin noch vorhanden ist. Bußgelder für die Notdurft waren nicht durchsetzbar. Frauen werden damit allerdings nicht bedient, so daß es sozial auffällig ist, wenn sich eine Frau hinhockt.

Mit Uringeruch will die Deutsche Bahn AG nicht assoziiert werden. Das erinnert an Krankenhaus und Pflegeheim.



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Ich denke, dass man noch viele Themen neben der Problematik der öffentlichen Toiletten und des Taubenfütterns, dem Tragen der bevorzugten Kleidung, des Autokaufs seiner Wahl und vielen anderen Fällen bezüglich der Handlungsfreiheit beleuchten kann.

Gibt es denn noch ein paar Stimmen und/oder Gerichtsfälle, welche die Argumentation bezüglich der Handlungsfreiheit-Verletzung und des Freikaufzwanges bei ARD, ZDF, "GEZ" erleichtern?


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Gibt es denn noch ein paar Stimmen und/oder Gerichtsfälle, welche die Argumentation bezüglich der Handlungsfreiheit-Verletzung und des Freikaufzwanges bei ARD, ZDF, "GEZ" erleichtern?


Eigentlich ist dies ein neues Feld. Wegen der Zwangskontrahierung - hier in Form eines "hoheitlichen" Beitrags - des Rundfunkzwangsbeitrags sind unmittelbar ähnliche Zwangskontrahierungskonstruktionen heranzuziehen, um einen Maßstab zu bekommen, an dem man sich "objektiv" abarbeiten kann.

Es geht also um eine legalistische Konstruktion aus dem Bereich des Wohnens, die zwangsweise erhoben wird, ohne daß es möglich ist, sich daraus ohne Aufgabe des Wohnortes zu verabschieden.

Ein legalistische Konstruktion zu finden, daß für die Bevölkerung unüberwindbar ist, war ja letztendlich erklärtes Ziel, das an den Erfinder des Rundfunkzwangsbeitrages herangetragen wurde. Dieser saß in der rheinland-pfälzischen Staatskanzlei. Er äußerte sich aufgrund der Aufregung um diese Konstruktion, daß diese nach ein paar Monaten vorbei sei.

Der Grundsteuersatz ist zwangsweise und kommt den Kommunen zugute. Diese Steuer kann auf die Miete aufgeschlagen werden. Geschützt ist die Grundsteuer durch das Grundgesetz.

Die Kanalgebühren sind zwangsweise. Es gibt aber die Möglichkeit, für nicht bedeckte Flächen eines Grundstückes anteilsmäßig Gebühren zurückzubekommen. Abwasserkanäle dienen somit nur teilweise der Gesundheit.

Zwangskontrahierung mit dem Stromunternehmen ist für Kunden und Stromunternehmen nur solange virulent, wie aufgrund einer Leistung eine Gegenleistung erfolgt. Ähnliches gilt für Gasunternehmen. Auch beim Wasser sind Einschränkungen möglich.

Somit ist die Kombination von Wohnen und Zwangskontrahierung gar nicht so üblich, wie es auf den ersten Blick hin scheint.

Ob nun jemand Wohngeld für seine Eigentumswohnung oder verschiedenste Ausgaben als Hausbesitzer oder Miete zahlt, es stecken überall Betriebskosten drin, die - außer - bei der grundgesetzlichen Grundsteuer oder teilweise bei der Abwassergebühr theoretisch über freie Vertragsabschlüsse beeinflussbar sind.

Was macht nun das Fernsehen so "besonders" - und weil es ja so "besonders" ist, hat ja das Bundesverfassungsgericht daraus die "Rundfunkfreiheit" entwickelt -, daß sich daraus eine Zwangskontrahierung ableiten läßt?

Mir fällt dazu nichts ein.


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Danke für deine Überlegungen Bedrängter. Sie helfen uns allen die Materie besser zu verstehen.

Bei Gas / Wasser / … kann man den Anbieter durch Umzug wechseln. Diese werden tatsächlich genutzt und der Verbrauch kann mit einem Zähler gemessen werden. Kaum jemand akzeptiert hier Zahlungen auf den Verdacht der Nutzung. Die öffentlich-rechtlichen Sender scheuen, wie der Teufel das Weihwasser, die nutzungsabhängige Bezahlung. Sie wissen ganz genau, dass sie auf ehrliche Weise auf eine marktgerechte Größe schrumpfen müssten. Lieber wachsen sie zu einem Tumor der Gesellschaft, der die Handlungs- und Rundfunkfreiheit der Bürger mit Füssen tritt.

Wohnen/Gas/Wasser/Strom ist Lebenswichtig, öffentlich-rechtlicher Rundfunk im Zeitalter des Internets und Satelliten-TV nicht. Bei völliger Abschaltung der öffentlich-rechtlicher Sender wurde unsere Gesellschaft freier und weniger manipuliert sein. Nach nur ein paar Monaten würde sich kaum noch jemand diese zurückwünschen. Die meisten ehemaligen Mitarbeiter würden Jobs bei den nun gestärkten privaten Medien finden.


Auch die nachfolgende Überlegung ist wichtig und zeigt die Trennung zu der Grundsteuer, den  Kanalgebühren, … :
Zitat
http://www.experto.de/verbraucher/geld-sparen/zwangs-rundfunkgebuehren-so-entkommen-sie-der-haushaltsabgabe.html
Die Haushaltsabgabe ist eine unzulässige Sonderabgabe

Hierzu muss ich etwas ausführlicher werden: Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Steuern und Sonderabgaben. Eine Steuer dient der allgemeinen Finanzierung des Staates, ohne dass ihr eine konkrete Gegenleistung gegenübersteht.

Hingegen spricht man von einer Sonderabgabe, wenn eine konkrete, besondere Aufgabe finanziert werden soll – so wie eben der öffentliche Rundfunk mit den Zwangs-Rundfunkgebühren. Nach meinem Dafürhalten erfüllt die künftige Haushaltsabgabe nicht die Anforderungen, welche die Rechtsprechung bei Sonderabgaben herausgeschält hat.

Sonderabgaben dürfen nur einer homogenen Gruppe auferlegt werden. Hingegen soll die künftige Haushaltsabgabe allen Haushalten in Deutschland aufgebürdet werden – von einer homogenen Gruppe kann man da nicht mehr sprechen.

Zudem müssen Sonderabgaben gruppennützig verwendet werden. Auch das trifft auf die künftige Haushaltsabgabe nicht zu, weil auch Haushalte von ihr betroffen sein werden, die gar keinen Rundfunk empfangen können oder wollen.

Ich hoffe, wir finden noch "ähnliche Zwangskontrahierungskonstruktionen" mit Urteilsbegründungen die uns helfen, das Thema "Handlungsfreiheit und das Freikaufen bei ARD, ZDF, "GEZ"" noch besser zu untermauern.


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Bei Gas / Wasser / … kann man den Anbieter durch Umzug wechseln.

Der Gaszähler kann Dir abgeklempt werden. Grund: Nichtzahlung.
Der Wasserzähler kann Dir beim Haus abgeklempt werden. Grund: Nichtzahlung.
Der Wasserzähler kann Dir in der Wohnung abgeklempt werden, wenn getrennte Wasserzähler vorhanden sind. Grund: Nichtzahlung.
Der Strom kann Dir abgestellt werden. Grund: Nichtzahlung.

Falls Du Dich weigerst, erläßt das Gericht einen entsprechenden Beschluß zur Zugänglichmachung entsprechender Räumlichkeiten.


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Auch wahr.  ;)


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Auch wahr.  ;)

Ich wollte anhand krasser Beispiele deutlich machen, daß selbst bei zwangskontrahierten Rechtsverhältnissen Grenzen der Zumutbarkeit von Zwangskontrahierungen existieren.

Die Gebäudeversicherungen sind auch kündbar: http://de.wikipedia.org/wiki/Elementarschaden

Im Bereich Gas, Wasser, Strom ist die Zwangskontrahierung so gerichtet, daß der Nutzer einen Anspruch gegenüber dem entsprechenden Grundanbieter erhält, sich versorgen zu lassen. Der Anbieter wiederum ist gegenüber dem Nutzer dadurch geschützt, daß er diese Verpflichtung gegenüber dem Nutzer nur solange einzuhalten hat, wie dieser entsprechende Geldzahlungen leistet. Die Wirtschaftlichkeit dieses Zwangskontrahierungsverhältnisses zwischen Nutzer und Verpflichtetem ist gegeben. Unter Maßgabe der Wirtschaftlichkeit ist somit die Handlungsfreiheit beider Parteien eingeschränkt.

Im Fall der Bewertung von Betriebskosten als unabdingbarer Teil einer Miete gibt es eine gesetzliche Fixierung im BGB. Die Grundsteuer als Teil dieser Betriebskosten ist grundgesetzlich geschützt. Andere Kosten könnten - theoretisch zumindestens - gekündigt werden, wobei sich dann wiederum die Haftungsfrage für bestimmte Sachzusammenhänge stellt. Für den Hausbesitzer stellt sich so ein Thema erst gar nicht. Es gibt zudem bei Vermietungsverhältnissen immer wieder Fälle, in denen der Vermieter zum Beispiel Gelder aus den Mietzahlungen nicht an die entsprechenden Versorger weiterleitet und dann der Hausanschluß abgestellt wird. Damit ruht auch in dieser Situation das Zwangskontrahierungsverhältnis.

Es bleibt die Kanalisationsgebühr: http://www.antworten-finden.com/Thread-Anschlusspflicht-Abwasser Und dort wird der Zwang mit der Volksgesundheit begründet.

Wenn man letzteres jetzt auf den Rundfunkzwangsbeitrag überträgt, würde dies bedeuten, daß die "Volksgesundheit" für den Zwangsbeitrag herhalten muß. Dies kann ja höchstens für die psychische Volksgesundheit gelten. Den Beweis dafür ist der Gesetzgeber schuldig geblieben.



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Hallo Bedrängter,

danke - deine Erwiderung zu den Grenzen der Zumutbarkeit und der Volksgesundheit bringt mich nun zu den folgenden Gedanken:

Die Beweise, dass Fernsehen eher die Gesundheit schädigt haben wir hier:
Endlich bewiesen: Fernsehen macht dumm
10 psychologische Fakten über Fernsehen
Gesundheitsschädlichkeit des Fernsehens
 


Abgesehen von der unzulässigkeit der Haushaltsabgabe als Sonderabgabe und den Grenzen der Zumutbarkeit haben wir beim Rundfunk/Medien die Handlungs- und Rundfunkfreiheit der Wahl des Anbieters und der Medienform. Wir können unsere Informationen aus allen Möglichen und zahlreichen Quellen wählen oder uns teilweise oder komplett zurückziehen, je nach Bedürfnissen jedes einzelnen Bürgers.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist absolut nicht Lebenswichtig, höchstens für die Manipulation der Bevölkerung. Das  Fernsehen im Allgemeinen schädigt die Gesundheit. Der Subventionierungszwang eines bestimmten Anbieters hebelt die Freiheiten aus und ist nicht zumutbar.


Anm.
Ich habe den Startbeitrag des Threads erweitert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Mai 2013, 21:32 von Viktor7«

 
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