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Autor Thema: RBB reicht Verfassungsbeschwerde gegen RBB-Staatsvertrag ein  (Gelesen 596 mal)

D
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  • Beiträge: 1.499
Nach (öffentlichen) Überlegungen hat der RBB nun Fakten geschaffen.


welt.de, 29.11.2024
ÖRR-Sender
RBB reicht Verfassungsbeschwerde gegen Staatsvertrag ein

Der RBB hat Verfassungsbeschwerde gegen den neuen Staatsvertrag der Länder Brandenburg und Berlin eingelegt. Der Sender kritisiert unter anderem die Vorgaben zu Regionalbüros als Eingriff in die Rundfunkfreiheit.
https://www.welt.de/vermischtes/article254704794/RBB-reicht-Verfassungsbeschwerde-gegen-Staatsvertrag-ein.html
Zitat von: welt.de, 29.11.2024, ÖRR-Sender - RBB reicht Verfassungsbeschwerde gegen Staatsvertrag ein
Der öffentlich-rechtliche Sender RBB hat am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen den Staatsvertrag der Länder Brandenburg und Berlin eingelegt. [...] Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) sieht die im Grundgesetz geschützte Rundfunkfreiheit durch Regelungen des seit Dezember 2023 gültigen Vertrags verletzt.

[...]

Zitat von: Leserkommentar von "steppke"
Frau Demmer war vorher Regierungssprecherin. Schönes Beispiel für die Unabhängigkeit des ÖRR.

Auf die riesigen Belastungen durch hohe Pensionsversprechen will ich gar nicht eingehen, da wurden über Jahre Verträge zu Lasten Dritter gemacht.

Abwickeln und wesentlich kleiner neu aufsetzen.
https://www.welt.de/254704794#/comment/262166525

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.


Siehe u.a. auch:
RBB zieht gg. RBB-Staatsvertrag vor Bundesverfassungsgericht (11/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38217.0

„Ohne Risiko ist es also für ARD und ZDF nicht, diesen Weg zu beschreiten“ (11/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38227.0

Erhöhung des Rundfunkbeitrags verzögert - ARD/ZDF reichen Verf.-beschw. ein (11/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38220.0




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2024, 03:01 von Bürger«
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
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www.rundfunk-frei.de

  • Beiträge: 1.679
  • This is the way!
FAZ, vom 05.12.2024
RBB hält seine Verfassungsklage geheim
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg verrät nicht, worauf die Verfassungsklage gegen den Staatsvertrag des Senders lautet. Das sei ein „laufendes Verfahren“, Kosten für juristische Beratung seien „Betriebsgeheimnis“.
von Jochen Zenthöfer
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/rbb-will-wortlaut-der-verfassungsklage-gegen-staatsvertrag-nicht-verraten-110156271.html

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums ebenso wie auch die Inhalte vorgenannter Partei(en)/ Organisation(en)/ Gruppierung(en) sowie auch die Grundhaltungen deren Vertreter spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.



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Inhalt der Verfassungsbeschwerde nicht bekanntgeben weil l(f)auf(l)endes Verfahren?
Kosten für die Verfassungsbeschwerde sind "Betriebsgeheimnis"?
Aber sicher doch! Die gallische Lupe wird sich kümmern!
Fangen wir mit der Stellungnahme der Intendantin des rbb zum rbb-StV-E vom September 2023 an;


Novellierung rbb Staatsvertrag – Stellungnahme rbb vom 22.09.2023
https://web.archive.org/web/20231130115442/https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/stellungnahme-rbb-staatsvertrag.file.html/1_Stellungnahme%20Staatsvertrag%20rbb.pdf


Und für die Frankfurter Allgemeine:

VG Berlin 2. Kammer; Urteil vom 07.10.2024; Az. 2 K 62/23
https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001594407
Zitat von: VG Berlin 2. Kammer; Urteil vom 07.10.2024; Az. 2 K 62/23
Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. August 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2023 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu der in den Akten des Beklagten am 5. August 2022 vorhandenen Korrespondenz des Beklagten mit der Staatskanzlei Brandenburg und der Senatskanzlei Berlin zur Novelle des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg durch Übersendung einer Kopie zu gewähren.

[...]

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt Informationszugang.

2
Er ist als freier Journalist tätig und beantragte mit Schreiben vom 5. August 2022 beim Beklagten unter Berufung auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz Akteneinsicht in die Akten des Beklagten betreffend die Korrespondenz des Beklagten mit der Brandenburgischen Staatskanzlei und der Senatskanzlei Berlin zur Novelle des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg. Ergänzend führte er aus, insbesondere wolle er wissen, welche Positionen der Beklagte im Vorfeld der Ausarbeitung der Staatsvertragsnovelle vertreten habe in Bezug auf (a) die Einstellung der terrestrischen bzw. linearen Hörfunkverbreitung über UKW, die DAB-Verbreitung und die Verbreitung von Hörfunkprogrammen über Mobilfunknetze, (b) die Besetzung des Rundfunkrats, (c) die neue Rolle des Verwaltungsrats und (d) die Vertretung der freien Mitarbeiter.

[...]

15
a) Der Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtigt. Der Beklagte ist eine landesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts und damit eine öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG Bln. Hierzu zählen gemäß § 28 Abs. 2 Buchst. c des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) auch solche Anstalten des öffentlichen Rechts, die durch Staatsvertrag der Aufsicht Berlins unterstellt sind. Dies trifft auf den Beklagten zu. Er unterlag im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2002 und unterliegt heute gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2023 der staatlichen Rechtsaufsicht durch den Senat von Berlin und die Landesregierung von Brandenburg. Für diese Einordnung ist nicht erheblich, dass die beteiligten Länder die Aufsicht im zweijährigen Wechsel ausüben (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2002 bzw. § 49 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2023). Unabhängig davon, welche Behörde für die Ausübung der Aufsicht zeitlich zuständig ist, bleibt der Beklagte im Sinne des § 28 Abs. 2 Buchst. c AZG staatsvertraglich – auch – der Aufsicht Berlins unterstellt (vgl. hierfür bereits VG Berlin, Urteil vom 1. September 2011 – VG 2 K 179/10 – EA S. 4 für die Medienanstalt Berlin-Brandenburg).

16
b) Der Beklagte kann sich hier nicht mit Erfolg auf eine einschränkende Auslegung von § 2 Abs. 1 IFG Bln im Licht der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes (GG) berufen. Die Landesrundfunkanstalten nehmen – ungeachtet ihrer Staatsferne und ihrer Programmfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG – Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr; sie sind organisationsrechtlich „Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung“ (vgl. Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 1 Rn. 94). Der durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gebotene Grundrechtsschutz umfasst nicht undifferenziert die gesamte Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt. Die Rundfunkfreiheit ist in ihrem Kern Programmfreiheit. Diese Programmautonomie umfasst Auswahl, Inhalt und Ausgestaltung des Programms, die Sache des Veranstalters unter Abwehr nicht nur staatlicher, sondern jeder fremden Einflussnahme sein müssen. Geschützt sind alle Phasen der Entstehung und Vorbereitung des Programms bis zur Verbreitung der Nachricht und Meinung und damit alle Tätigkeiten und Verhaltensweisen, die zur Gewinnung und rundfunkspezifischen Verbreitung von Nachrichten und Meinungen im weitesten Sinne gehören. Sie gewährleistet den Schutz der redaktionellen Arbeit, etwa auch durch Zeugnisverweigerungsrechte, Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbote. Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten, ohne die der Rundfunk seine Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen kann, werden ebenfalls geschützt. In den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fallen schließlich auch die Organisation und die Finanzierung des Rundfunkbetriebs, soweit sie Rückwirkungen auf die Programmtätigkeit haben können. Hieraus folgt, dass der Schutzbereich am Programmbezug der jeweiligen Tätigkeiten ausgerichtet ist; diese müssen zur inhaltlichen Gestaltung des Rundfunks beitragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 – 7 B 30/12 – juris Rn. 15 f.; ferner Schnabel/Wallbraun, ZGI 2023, 203 [207]).

[...]

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Novellierung rbb-Staatsvertrag, Synopse des rbb, Anhörungsfassung, Stand: 22.09.2023
https://web.archive.org/web/20231130110246/https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/Anlagen-staatsvertrag-rbb-entwurf.file.html/Anlage%201%20Synopse_rbb-StV_Anhoerung%2022.09.23.pdf

Hinweis: Ursprüngliche Seite des rbb jibbet nicht mehr.


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Hinweis: Ursprüngliche Seite des rbb jibbet nicht mehr.
Müssten die das nicht bei sich selber auch noch für die Öffentlichkeit verfügbar halten? Der RBB ist zwar ebenso ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", wie es alle ÖRR sind, (siehe BGH-Entscheidung im Forum), aber er ist trotzdem "öffentlich".


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