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Autor Thema: Brandenburg: Ist Rundfunkbeitragsforderung eine privat-rechtl. Forderung?  (Gelesen 488 mal)

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Querverweis zu nachstehendem Thema, da das neue Thema darauf aufbaut:

Verwaltungs-/Vollstreckungsrecht Brandenburg > geht Datenschutzrecht vor?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36495.0.html

Keine Forderung an eine konkrete natürliche Person kommt ohne Verarbeitung der personen-bezogenen Daten dieser Person aus; dieses dürfte unstreitig sein?

Wenn eine öffentlich-rechtliche Stelle bei Verarbeitung personen-bezogener Daten auf Grund ihrer Wettbewerbssituation nicht als öffentlich-rechtliche Stelle zu behandeln ist, ist sie als privat-rechtliche Stelle zu behandeln?

Wenn "Ja", kann eine Forderung einer derart als privat-rechtliche Stelle zu behandelnde Stelle wirksam "öffentlich-rechtlicher Art" sein?

Oder muß dann nicht ebenso diese Forderung als "privat-rechtliche Forderung" behandelt werden?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Beiträge: 776
Zusatzinformation

Gemäß § 10 Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-­rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-­rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Verwaltungsvereinbarung "Rundfunkbeitragseinzug"
https://media.frag-den-staat.de/files/foi/411941/VerwaltungsvereinbarungRundfunkbeitragseinzug2018.pdf

Folgende nach dem Staatsvertrag zugewiesene Aufgaben werden von jeder Landesrundfunkanstalt selbst wahrgenommen (siehe §2 Verwaltungsvereinbarung "Rundfunkbeitragseinzug"):
Zitat
1 a) Organisation und Durchführung aller Aufgaben im Massenverfahren (z.B. Kundenbetreuung, Marktbearbeitung sowie Beschwerdemanagement)
2 d) Gezielte Ansprache von Multiplikatoren und Betroffenenorganisationen, Verbänden und Gremien
e) Beobachtung des Social Web

Kunden, Markt und EU-Marken sprechen eindeutig für Privatrecht.


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Die Fragen im Eröffnungsbeitrag sind, aus meiner Sicht, damit nicht beantwortet; u. U. bedarf es dazu auch noch der Sichtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung?


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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