Die Grundsatzfrage hierzu dürfte sein, ob der Mieter, bspw., es dulden muß, daß der Vermieter, bspw., den Namen seines Mieters, bspw., befestigt, oder ob alleine der Mieter, bspw., das Recht hat, (aber keinesfalles die Pflicht dazu hat), seinen Namen an Klingelschild und Briefkasten anzubringen.
Und zur EU-Datenschutzgrundverordnung; hier wäre zu prüfen, ob es EU-Vorschriften zur Gestaltung der Gebäude hat, also nicht nur reine Bauvorschriften, sondern welche, die auch ins Vertrags- bzw. Mietrecht eingreifen?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;