Für raschen Einblick füge ich hier ein:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014
- 1 BvF 1/11 -, Rn. 1-135,https://www.bverfg.de/e/fs20140325_1bvf000111.htmlLeitsätze
zum Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014
- 1 BvF 1/11 -
- 1 BvF 4/11 -
Die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten. Danach sind Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens einzubeziehen.
a) Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung der Mitglieder dieser Gremien möglichst unterschiedliche Gruppen und dabei neben großen, das öffentliche Leben bestimmenden Verbänden untereinander wechselnd auch kleinere Gruppierungen Berücksichtigung finden und auch nicht kohärent organisierte Perspektiven abgebildet werden.
b) Zur Vielfaltsicherung kann der Gesetzgeber neben Mitgliedern, die von gesellschaftlichen Gruppen entsandt werden, auch Angehörige der verschiedenen staatlichen Ebenen einbeziehen.
Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss als Ausdruck des Gebots der Vielfaltsicherung dem Gebot der Staatsferne genügen. Danach ist der Einfluss der staatlichen und staatsnahen Mitglieder in den Aufsichtsgremien konsequent zu begrenzen.
a) Der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder darf insgesamt ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen.
b) Für die weiteren Mitglieder ist die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konsequent staatsfern auszugestalten. Vertreter der Exekutive dürfen auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben; der Gesetzgeber hat für sie Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die ihre Staatsferne in persönlicher Hinsicht gewährleisten.
Konkret wichtig ist:
Nicht nur bezüglich ZDF. sondern alle Sender, wirklich alle
und alle Gremien, also Rundfunkrat wie auch Verwaltungsrat.
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Damit sind wir schon ausreichend beim ersten Ziel:
In Musterverfahren kann einfach dargelegt werden, dass
- je nach Betrachtungsweise
- 80 bis 100 % der Gremienmitglieder von diesen Regeln abweichen
- beim inkasso-befugten ARD-Sender
womit Verfassungswidrigkeit vorliegt - Organisationsversagen -
woraus Verweigerungspflicht der Rundfunkabgabe folge.
Dann bleibt es dem Sender anheimgestellt, das Gegenteil zu beweisen.
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Versucht er das, so ist der Gegenbeweis meist einfachst zu gegen-beweisen.
Also wird der Sender gar nicht erst versuchen, den Gegenbeweis zu führen, weil im Endergebnis aussichtslos.
Also ist ein weiterer Rechtsgrund,
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in den Musterverfahren die Rundfunkabgabe auch aus diesem Grund zu verweigern.
Die Sender sind gemäß Petitionsrecht aufforderbar,
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dies zu bearbeiten, zu beantworten, zu ändern. Ebenso die Rechtsaufsicht und die Landesparlamente.
Ausnahmsweise gibt es in Thüringen und Bayern nicht nur das allgemeine Petitionsrecht, sondern auch eine ausdrücklich kodifizierte Antwortpflicht.
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(Verschärfung gegenüber Bundesrecht.)
In Bayern besteht sogar ein ausgestaltetes Recht der unmittelbaren Verfassungsbechwerde einfach im Fall der Nichtbeantwortung. Man muss dann gar nicht jahrelang beim Verwaltungsgericht klagen.
Wir benötigen dringend weitere Führer von Musterverfahren in diesen beiden Bundesländern.
(Gewöhnlich wird Rundfunkabgabe dann nicht mehr zwangs-kassiert,
dies ohne Zusicherung,
aber Spenden werden erbeten.)
In Bayern muss wegen der gängigen Rechtsanwalts-Beauftragung
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ohnehin dies Kostenrisiko durch eine sorgfältige Sonderstrategie unterbunden werden. Das geht, nur muss man das ausreichend listig konzipieren.
Wir haben eine Menge gelernt, nun Bürgerrechtler, wo wir alle halb-blinde Laien waren zu Beginn um 2015 für diese Aspekte des unrechten Politik- und Justizskandals.