Hinweis:Mal wieder reicht der Platz in der Titelzeile nicht für eine weitergehende Aussage, die da eigentlich heißen müsste:
Im Land Brandenburg ist Unionsrecht seit dem In-Kraft-Treten des Einigungsvertrages bindendes Recht.Die Entscheidung betrifft direkt das Land Brandenburg, denn es war Kläger in der Rechtssache.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
18. November 2004(*)
„Sozialpolitik – Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen – Artikel 141 EG – Gleiches Entgelt – Richtlinie 76/207/EWG – Gleichbehandlung – Mutterschaftsurlaub – Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe – Nicht vollständige Berücksichtigung eines nach den Rechtsvorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik genommenen Wochenurlaubs“
In der Rechtssache C-284/02https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=49679&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=179582624 Dazu ist erstens darauf zu verweisen, dass das Gemeinschaftsrecht beim Abschluss des BAT?O am 10. Dezember 1990 Anwendung fand, da der Vertrag vom 31. August 1990 über die Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 in Kraft getreten war (BGBl. II 1990 S. 889). Somit müssen die nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands erlassenen Bestimmungen zur Regelung der Stellung der nunmehr dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegenden Arbeitnehmer das einschlägige Gemeinschaftsrecht beachten.
Auch wenn diese Entscheidung zwar den arbeitsrechtlichen Bereich betrifft, kann aus der Begrifflichkeit "das einschlägige Gemeinschaftsrecht", siehe obige Hervorhebung durch Unterstreichung, gleichwohl gedeutet werden, daß es auch damals bereits für alle Bereiche gegolten hat, die vom Gemeinschaftsrechts geregelt werden.
Für die Belange des Rundfunks sei auf die im Forum bereits thematisierte Rundfunkentscheidung EuGH C-260/89, Rn. 41, verwiesen, in der bereits damals zu Art 10 EMRK entschieden worden ist, daß unionsweit keine Maßnahme rechtens ist, die sich damit nicht vereinbaren läßt.
EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtethttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0Selbiges wurde in der ebenfalls thematisierten Entscheidung EuGH C-234/17, Rn. 37, auf das Unionsgrundrecht übertragen und auch hier bestimmt, daß unionsweit keine Maßnahme rechtens ist, die mit dem Unionsgrundrecht nicht vereinbar ist.
EuGH C-234/17 - Mit Unionsgrundrechten unvereinbare Maßnahmen sind unzulässighttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35193.0
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
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