Auf nachstehende neu im EU-Amtsblatt veröffentlichte Verordnung sei hingewiesen:
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2779 der Kommission vom 6. September 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung von Schattenbankunternehmen im Sinne des Artikels 394 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202302779Artikel 1
Kriterien für die Ermittlung von Schattenbankunternehmen
(1) Die Institute ermitteln als Schattenbankunternehmen:
a)
Unternehmen, die Bankdienstleistungen oder Banktätigkeiten gemäß Artikel 2 anbieten bzw. ausüben und die nicht im Einklang mit einem der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakte der Union zugelassen sind und beaufsichtigt werden;
[...]
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die folgenden Unternehmen von den Instituten nicht als Schattenbankunternehmen ermittelt:
a)
Finanzinstitute, deren Risikopositionen gemäß Artikel 119 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden;
b)
Unternehmen, die vom Geltungsbereich eines der folgenden Rechtsakte ausgeschlossen sind:
i) Richtlinie 2013/36/EU;
ii) Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
iii) Richtlinie 2009/138/EG;
iv) Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
c)
Unternehmen, die von der Anwendung eines der folgenden Rechtsakte ausgenommen sind:
i) Richtlinie 2013/36/EU;
ii) Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
iii) Richtlinie 2009/138/EG;
iv) Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
d)
Unternehmen, die Teil einer nichtfinanziellen Gruppe sind und deren Haupttätigkeit in Kreditvermittlungstätigkeiten für ihr Mutterunternehmen oder ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens besteht;
e)
Unternehmen, die in die Beaufsichtigung eines Instituts auf konsolidierter Basis einbezogen sind;
Artikel 2
Bankdienstleistungen und -tätigkeiten
(1) Für die Zwecke des Artikels 1 gelten als Bankdienstleistungen und -tätigkeiten:
a)
die in Anhang I Nummern 1, 2, 3, 6, 7, 8 und 10 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten;
b)
sonstige Dienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fristentransformation, Liquiditätstransformation, Hebelfinanzierungen oder der Übertragung des Kreditrisikos.
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen Tätigkeiten und Dienstleistungen, die im Clearing im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen, keine Bankdienstleistungen und -tätigkeiten dar.
->
Konsolidierter Text: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012Text von Bedeutung für den EWRhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02013R0575-20230628&qid=1702359027076
Artikel 394
Meldepflichten
(2)
Zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Angaben melden die Institute den für sie zuständigen Behörden in Bezug auf ihre zehn größten Kredite gegenüber Instituten auf konsolidierter Basis sowie auf ihre zehn größten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen, die außerhalb des Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben, auf konsolidierter Basis, einschließlich von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommener Großkredite, Folgendes:
a)
Name des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, an den bzw. an die ein Institut den Großkredit vergeben hat;
b)
Risikopositionswert, gegebenenfalls vor der Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung;
c)
gegebenenfalls Art der verwendeten Besicherung/Absicherung mit bzw. ohne Sicherheitsleistung;
d)
Risikopositionswert gegebenenfalls nach Berücksichtigung der Wirkung der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 berechneten Kreditrisikominderung.
->
Konsolidierter Text: Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWRhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02013L0036-20220101ANHANG I
LISTE DER TÄTIGKEITEN, FÜR DIE DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG GILT
1.
Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern
2.
Darlehensgeschäfte, insbesondere Konsumentenkredite, Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung)
3.
Finanzierungsleasing
?M3
4.
Zahlungsdienste im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 )
...
6.
Bürgschaften und Kreditzusagen
7.
Handel für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag mit:
a)
Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate usw.)
b)
Devisen
c)
Finanzterminkontrakten und Optionen
d)
Wechselkurs- und Zinssatzinstrumenten
e)
Wertpapieren
8.
Teilnahme an Wertpapieremissionen und Bereitstellung einschlägiger Dienstleistungen
...
10.
Geldmaklergeschäfte
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;