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Autor Thema: Hervorragende Verfassungsbeschwerde Brandenburg. Erfolg? Entscheid ist hier:  (Gelesen 354 mal)

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https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/22540
VerfG Potsdam    Entscheidungsdatum    17.11.2023
Aktenzeichen    70/21    ECLI    ECLI:DE:VERFGBB:2023:1117.70.21.00
Tenor: "Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise verworfen und im Übrigen zurückgewiesen."
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(unten teils verkürzent "Kläger" - obgleich hier eher "Beschwerdeführer" stehen müsste)

B1. Das Landesverfassungsgericht beginnt mit "fehlende Substantiierung" - vermutlich ein Textbaustein.   
Das ist das berühmte Totschlagargument, mit dem praktische jede umfangreiche und/oder unangenehme Verfassungsbeschwerde zeitsparend abgelehnt erden kann

Zitat
b. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde mit Blick auf die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nicht den Begründungsanforderungen. Notwendig ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Mit der Begründung müssen der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt werden, um dem Verfassungsgericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Hierzu gehört zunächst in formaler Hinsicht, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist, vorzulegen oder wenigstens durch inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen sind (vgl. Beschlüsse vom 11. Dezember 2020 - VfGBbg84/20 -, Rn. 11, und vom 30. November 2018 - VfGBbg23/17 -, https://verfassungsgericht..de). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es zudem einer argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert. Dazu bedarf es einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage. Demnach muss der Beschwerdeführer ausgehend vom Entscheidungsinhalt aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 2022 - VfGBbg 76/20 -, Rn. 27, vom 21. Januar 2022 - VfGBbg 57/21 -, Rn. 35, und vom 19. Februar 2021 - VfGBbg 28/20 - , Rn. 9, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Daran gemessen erfüllt die Verfassungsbeschwerde zunächst nicht die formellen Begründungsanforderunge
B2. Nun hochwertiger Beschwerdeführer-Vortrag - beim Vorverfahren anwaltlich vertreten, aber es wurde nicht geklärt, ob auch für die Verfassungsbeschwerde.
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Zitat
__ _Er habe den Grundsatz der Subsidiarität gewahrt. Die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen habe er weitestgehend bereits im fachgerichtlichen Verfahren gerügt. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) vor, da das Ausführungsgesetz des Landes Brandenburg zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nach den Feststellungen in Randnummer 133 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u. a.) (in Teilen) nichtig sei, so dass eine allgemeine Bedeutung anzunehmen sei.
 
Mit Blick auf die aufgeworfenen Fragen zu notwendigen Zustimmungserfordernissen bei der Übertragung von Hoheitsrechten und zum Zitiergebot könne das Verfahren zudem der Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen dienen.
B3. Hoch interessant: Das Bundesverfassungsgericht rügt Landesverfassungen und animiert, hiergegen Beschwerde zu erheben.  Denn was steht dort?
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So einfach ist das allerdings nicht. Das prioritäre Verwerfungsrecht hat das Landesparlament dann in Abfolge das Landesverfassungsgericht, dann aber kommt durchaus bei Nichtverwerfung möglicherweise das Bundesverfassungsgericht zum Zug.
Hier aber die etwas vereinfachte Darstellung vom 18. Juli 2018:
 
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Zitat
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob in den Ländern Branden-
burg, Sachsen und Thüringen die derzeitigen Regelungen zur Erhebung, Speiche
rung, Verwendung und Weitergabe von personenbezogenen Daten wegen Versto-
ßes gegen Landesverfassungsrecht nichtig sind. Die Nachprüfung der vom Landes-
gesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit
der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte (vgl.
BVerfGE 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>) und daher einer Entschei-
dung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Verwerfungsmonopol bei
Verstößen von Landesgesetzen gegen Landesverfassungsrecht liegt bei den Lan-
desverfassungsgerichten. Solange diese Gesetze weiter in Kraft sind, bestehen je-
denfalls dort hinreichend wirksame Ermittlungsmöglichkeiten.

Und was sagen die Brandenburgers Landesverfassungsrichter nun?
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Dass alles in Sachen Rundfunkabgabe juristisch in Ordnung ist. insoweit sei bei Interesse auf den Urteilstext verwiesen.
 
B4.a) Weiterer Klägervortrag - hochwertiges Argument: Internet statt "Rundfunk" ist unzulässiog".
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Es fehle dem Land Brandenburg bereits an der Gesetzgebungskompetenz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 18. Juli 2018 dürfe der Rundfunkbeitrag nur dann von den Ländern erhoben werden, wenn er (fast) ausschließlich für Rundfunkzwecke verwendet werde. In Brandenburg seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, da mehr als 33 % des Beitrags nach dem Medienstaatsvertrag nicht dem Rundfunk zuflössen.
Der dem Rundfunk verbleibende Betrag werde ebenfalls teilweise nicht für Rundfunkzwecke verwendet, beispielsweise indem Zeitungen und Mediatheken des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit dem Beitrag finanziert würden. Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel sei von den Verwaltungsgerichten zu prüfen. Dies habe das Verwaltungsgericht verwehrt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2021 (2 BvR 2756/20 u. a.). Diese zum sachsen-anhaltinischen Recht ergangene Entscheidung sei auf das Land Brandenburg nicht übertragbar.

B4.b) Jetzt wird es aber lustig, was die Brandenburger Verfassungsrichter hierzu sagen.
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In der Entscheidbegründung hätten wir gerne for dieses Kernproblem aktuell von ARD, ZDF usw. erfahren, wieso die Rundfunkabgabe wegen mehr als 0,75 Prozent Internet gar nicht mehr verlangt werden darf.
Wir sind maximal gespannt, was die obersten Landesrichter dazu sagen.

Und was sagen sie zu hierzu: Gar nichts. im Entscheid kommt nicht vor: "Medienstaatsvertrag", nicht "33 %", nicht " 33 Prozent".

Das ist eine bekannte Juristen-Üblichkeit - leider:  X Y Z Seiten füllen mit viel jura im Fließsatz und ohne Strukturierung, nicht einmal Randnummern, vielleicht in der Erwartung, dass niemand intelligent genug ist, die Nichtbearbeitung zu entdecken?

Pech gehabt. Wir Bürgerrechtlich sind wach. Diese zentrale Rechtsfrage für das Überleben von ARD, ZDF usw. bleibt ohne Entscheid -

übrigens auch schon bei den 3 Beschwerden Brandenburg und Berlin aus 2021, forumsnah koordiniert.

Verehrte Richter und Juristen, "wir kümmern uns darum". Wir werden diese Nichtbearbeitung in anderen Verfahren zum Thema machen, damit andere Richter von vornherein wissen, damit "kommen sie nicht mehr durch".

B5.a) Weiterer Klägervortrag - Top-Argument: Brandenburgs hoheitsrechte dürfen nicht an die Kölner Callcenter übertragen werden.
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Zitat
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag missachte die Vorgaben des Art. 96 Abs. 3 LV, weil die hoheitliche Aufgabe der Beitragserhebung nicht im Land Brandenburg, sondern durch den Beitragsservice in Nordrhein-Westfalen erfolge. Die dort Beschäftigten erfüllten nicht die Voraussetzungen des Art. 96 Abs. 3 LV. Dementsprechend seien mit dem Gesetz zum Rundfunkbeitrag Hoheitsrechte des Landes Brandenburg auf Dritte übertragen worden. Das Gesetz habe daher nach Art. 79 Satz 2 LV der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags bedurft. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 13. Februar 2020 (2 BvR 739/17) zur Übertragung von Hoheitsrechten im Rahmen völkerrechtlicher Verträge sei auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu übertragen. Fehle es an der notwendigen Mehrheit nach Art. 79 Satz 2 LV, sei er zugleich in seinem Wahlrecht aus Art. 22 LV verletzt. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LV verleihe dem einzelnen Bürger ein Kontrollrecht, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den in der Verfassung dafür vorgesehenen Formen erfolge.

B5.b) Kommentar. Natürlich hat der Beschwerdeführer Recht?
Im Entscheidtext wird wie zu erwarten auf mehreren Seiten juristisch deduzierend in großartiger Fließtext-Jura-Diskurs bewiesen, dass das alles seine Ordnung hat.
Liebe Juristen, ihr übertrefft immer neu die Klimawandel-Wissenschaftler und die Corona-Impfstoff-Wissenschaftler. Jura ist etwas Großartiges. Man kommt immer zum "absout richtigen Ergebnis":

In Sachen ARD, ZDF usw. hat der Bürger nie Recht. Eine Ungehörigkeit, es immer neu zu versuchen. Wir Bürgerrechtler schämen uns. Das geht so gar nicht mit unserer Hartnäckigkeit. 


B6.a) Weiterer Klägervortrag - Top-Argument: Wieso müssen nur Männer und nicht Frauen die Rundfunkabgabe zahlen?
Es liege zudem eine Benachteiligung wegen des Geschlechts (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 LV) vor, weil § 2 Abs. 1 RBStV nur den  Wohnungsinhaber, nicht aber die Wohnungsinhaberin in die Pflicht nehme.

B6.b) Kommentar. Und was sagen die Brandenburger Verfassungsrichter dazu?
Schon wieder: Gar nichts.
Das ist das Juristenleid heutzutage, Im Sekundenbruchteil ermitteln Computer, das in den X Y Z Seiten Juraprosa der Richter das Wort "Wohnungsinhaber" nicht vorkommt.
Pech gehabt, wir Bürgerrechtler sind wachsam. Zur Gendering-Frage würden wir uns hierauf beziehen und von anderen Richtern klare Kante einfordern.

Im übrigen dürfen demnach eigentlich alle Frauen die Rundfunkabgabe verweigern? Bei den wohl über 100 Leerstühlen über Gendering usw. sollte es kein Problem sein, entsprechende gutachterliche "wissenschaftliche Studien" gemacht zu erhalten.


B7.a) Weiterer Klägervortrag - Top-Argument: ARD, ZDF usw. haben Belehrungs-Sender Schlagseite - ideologisch geprägt.
Zitat
Die Finanzierung von Handlungen, die dem eigenen weltanschaulichen Bekenntnis widersprächen, könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 26. August 1992 (2 BvR 478/92) nicht verlangt werden. Das Verwaltungsgericht verkenne den Finanzierungszusammenhang des Rundfunkbeitrags, wenn es stattdessen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer Steuerpflicht mit der Glaubensfreiheit abstelle.
Es liege auch eine Benachteiligung wegen seiner politischen Überzeugung vor (Art. 12 Abs. 2 LV). Im Rundfunkrat des RBB seien nur die Parteien des Landtags Brandenburg und des Abgeordnetenhauses Berlin vertreten. Die übrige Bevölkerung, die nicht mit deren Zielen übereinstimme, finde sich nicht wieder und werde auch im Programm nicht berücksichtigt.

B7.b) Kommentar. Und was sagen die Brandenburger Verfassungsrichter dazu?
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Da kommen dann die üblichen Argumente, dass das alles in Ordnung sei. Natürlich ist das nicht in Ordnung. Aber wenn Juristen ex cathedra verkünden, dass alles in Ordnung sei, so ist ja alles sicherlich in Ordnung?
Hier kommt etwas anderes hinzu: Der Bürger habe in den Vorverfahren dies und jenes nicht beizeiten vorgetragen. Genau das wird in den aktuellen Musterverfahren perfekt eingehateln. Mit 200 Seiten pro Verfahren schafft man, alles vom Start bis zum Ende des Verfahrens in der Akte zu haben.


B8.a) Weiterer Klägervortrag - der AfD-Richter des VG sei befangen. Moment, nein, er ist ja CDU.
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Zitat
Das Verwaltungsgericht habe schließlich gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor einem unparteiischen Gericht (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV) verstoßen. Der erkennende Einzelrichter sei nicht unabhängig gewesen, da er Vorsitzender der CDU in E. sei. Er habe gegen das Mäßigungsverbot und die politische Neutralitätspflicht verstoßen, indem er sich zum Vorsitzenden einer Partei habe wählen lassen.

Die CDU sei mitverantwortlich für die Einführung des Rundfunkbeitrags. Auf den im Bundestagswahlkampf 2021 aufgehängten Wahlplakaten sei der Einzelrichter in Richterrobe zu sehen gewesen. Er verknüpfe sein Amt als Richter mit seiner politischen Tätigkeit und nutze es als Werbung für seine Partei.

Die fehlende Neutralität des Richters komme im Urteil insbesondere auf den Seiten sechs und sieben zum Ausdruck. Die Beschlüsse der Kammer vom 12. September 2019, mit denen seine Befangenheitsanträge abgelehnt worden seien, widersprächen der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts in dem Verfahren VfGBbg 9/19, wonach eine bestimmte politische Überzeugung als Befangenheitsgrund nicht ausscheide, wenn weitere Umstände hinzuträten.

B8.b) Kommentar. Und was sagen die Brandenburger Verfassungsrichter dazu?
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Das alles in Ordnung ist.
Wahlplakate mit Kandidaten mit schwarzer Richterrobe, auf diese Idee muss man kommen. Immerhin, es passt ja für die Partei der "Schwarzen". Hat das jemals ein Richter mit AfD-Parteibuch gemacht? Wäre er dann noch im Amt?


B9.a) Weiterer Klägervortrag - Beschlüsse zur Sache seien publiziert worden zeitlich weit vor Zugang bei Ihm..
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Zitat
Schließlich habe das Gericht die Beschlüsse vom 12. Mai 2021 - noch bevor am 2. Juni 2021 die Bekanntgabe an seinen Bevollmächtigten erfolgt sei - in anonymisierter Form im Internet veröffentlicht, wie er zufällig bei einer Recherche am 30. Mai 2021 bemerkt habe. Durch eine solche Verfahrensweise werde die Rechtsmittelfrist für sich im Internet bewegende Personen erheblich verlängert. Das sei unfair.

B9.b) Kommentar. Und was sagen die Richter dazu?

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Da die Beschlüsse unanfechtbar waren, käme es nicht darauf an, wann sie dem Kläger zugehen.
Auch wieder, auf solche Ideen muss man kommen. Danke. Wir lernen. Wir entsorrgen Illusionen, wie Justiz besser sein sollte,  in die Mülltonne. Danke für die Klarstellung.

 
B10. Entscheid VerfGH  / weiteres Wichtiges:

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Zitat
a. Auf den unmittelbar gerügten Verstoß gegen Art. 96 Abs. 3 LV kann der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde von vornherein nicht stützen. Die Norm ist Teil des Staatsorganisationsrechts; sie gewährt keine Grundrechte, die mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden können (vgl. Beschlüsse vom 17. November 2017 - VfGBbg 17/17 -, und vom 4. August 2000 - VfGBbg 21/00 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
 
 https://www.landtag.brandenburg.de/media_fast/6/Landesverfassung-D_web_final.pdf
 46LAND BRANDENBURG
4. Abschnitt: Die Verwaltung    Artikel 96 (Verwaltungsorganisation)
(3) Die Aufgaben der Verwaltung werden durch Beamtinnen und Beamte und
Verwaltungsangehörige wahrgenommen, die parteienunabhängig arbeiten
und der Verfassung und den Gesetzen verpflichtet sind. Beamtinnen und
Beamte leisten einen Diensteid. Angestellte legen ein Gelöbnis ab.


B11. Immerhin steht im Urteil ein Lob, um sodann seitenlang zu begründen, wieso alles zwar nicht in Ordnung ist, aber aus höheren Juristischen Gründen letztlich doch nicht in Ordnung ist.
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Zitat
4. Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde hingegen, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die angegriffenen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2021 (OVG 11 N 102.19 und OVG 11 N 103.19) verletzten ihn in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV), da der Senat nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Dass Art. 108 Abs. 2 LV die Beteiligung ehrenamtlicher Richter (auch) im Berufungszulassungsverfahren verlangt, erscheint aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, zumal diesbezügliche Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts nicht vorliegt. Zwar handelt es sich bei Art. 108 LV selbst um ein objektiv-rechtliches Strukturprinzip, das im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht rügefähig ist (vgl. Beschlüsse vom 16. Februar 2018 - VfGBbg 118/17 -, und vom 20. Februar 2015 - VfGBbg 44/14 -, https//verfassungsgericht.brandenburg.de). Die Regelung kann aber - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Prüfung des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV Bedeutung erlangen. Denn nur ein Gericht, das in jeder Hinsicht verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, erfüllt die Anforderungen an den gesetzlichen Richter.

B12. Dies war / ist ein klassisches Beispiel, wieso man alles nur noch arbeitssparend durch durchdachte Schriftsatzbeispiele machen sollen,
weil sich mehr Arbeit für die Funktionsweise der Rundfunkabgabe-Justiz nicht lohnt.
Die Juristenkooperation in Sachen ARD, ZDF usw. und Rechtsprechung macht es sinnlos, viel von unserer Lebenszeit für eigenes Texten von umfangreiche Schriftsätzen zu verschwenden.

Alles in Schriftsätzen muss im übrigen nummeriert und strukturiert sein und es muss alles schon gegenüber der ARD-Anstalt vorgetragen werden, also noch vor der ersten Klageerhebung.

Das mit Schriftsatzbeispielen der aktuellen Musterverfahren zu machen, das ist zeitsparend und effizient. Es tötet die Rundfunkabgabe relativ zuverlässig durh revolvierende Klageerhebung in kostensparender Weise.

Zurückhaltend hier ganz ans Ende gesetzt, weil zwar dem Forum eng verbunden, aber autonom. 
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