Was erfasst der Begriff "Telekommunikation" im Sinne der Unions- und Bundesnormen?Das Telekommunikationsgesetz des Bundes definiert hier:
Telekommunikationsgesetz (TKG)
§ 3 Begriffsbestimmungenhttps://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__3.html59.
„Telekommunikation“ der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
Das Einzige, was nicht erfasst ist, ist also die Erschaffung des Inhaltes.
Der Begriff der "Telekommunikationsanlagen" sind dabei, wie folgt, definiert:
Telekommunikationsgesetz (TKG)
§ 3 Begriffsbestimmungenhttps://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__3.html60.
„Telekommunikationsanlagen“ technische Einrichtungen, Systeme oder Server, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale oder Daten im Rahmen der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;
Damit ist auch der heimische PC eine "Telekommunikationsanlage" und kein "modernes Rundfunkempfangsgerät".
Der Begriff des "Telekommunikationsdienstes" lautet dabei, wie folgt:
Telekommunikationsgesetz (TKG)
§ 3 Begriffsbestimmungenhttps://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__3.html61.
„Telekommunikationsdienste“ in der Regel gegen Entgelt über Telekommunikationsnetze erbrachte Dienste, die – mit der Ausnahme von Diensten, die Inhalte über Telekommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben – folgende Dienste umfassen:
a) Internetzugangsdienste,
b) interpersonelle Telekommunikationsdienste und
c) Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden;
Auch hier wird der "Inhalt" selber nicht erfasst, bzw., ausdrücklich ausgeschlossen;
Telekommunikationsgesetz (TKG)
§ 3 Begriffsbestimmungenhttps://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__3.html65.
„Telekommunikationsnetz“ die Gesamtheit von Übertragungssystemen, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;
"Telekommunikation" ist also alles, was über "Telekommunikationsnetze" übertragen wird; nur der reine "Inhalt" wird nicht erfasst.
Nicht nur das Internet ist ein Telekommunikationsnetz, nicht nur das Kabelfernsehnetz, sondern auch die Übertragung via Satellit ist von §3 Nr. 65 TKG erfasst.
Medienstaatsvertrag (MStV)https://bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 61 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen bestehen, oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.
Man müsste sich wohl von der Begrifflichkeit "Rundfunk" allmählich lösen, wenn seitens des Bundes alles über jedwedes Übertragungsnetz als "Telekommunikation" definiert ist?Die Definition der Länder passt nicht mehr; den Ländern bleibt nämlich nur der reine, pure Inhalt; die Übertragung des Inhalts ist Bundesrecht; siehe §3 Nr. 61 TKG.Das führt zur nächsten Frage, ob das "Erschaffen von Inhalt" von jenen zu finanzieren ist, die diesen "Inhalt" weder empfangen, noch nutzen, noch zur Nutzung bestellt haben, der also auch gar nicht erst an sie übertragen wird?Edit "Bürger": Der Eigenständigkeit wegen ausgeglieder aus
Art 87f GG - Telekommunikation - Dürfen Länder nur privatwirtschaftlich handeln?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37239.0
Siehe auch tangierende Diskussionen u.a. bzgl. Definition "Rundfunk" usw. unter
Definition "Rundfunk" > technisch/ politisch/ juristisch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28744.0
Der (neue?) "Rundfunkbegriff" gem. Diskuss.-Entw. „Medienstaatsvertrag“ 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28239.0
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21559.0
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