Dieser Datenschutzentscheidung zur damaligen Datenschutz-Richtlinie ist zu entnehmen, daß bereits damals der Schutz personen-bezogener Daten unionsweit vollständig harmonisiert war und es dem Unionsrecht entgegensteht, also unzulässig ist, personen-bezogene Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen anderen Personen zur Verfügung zu stellen, ohne dass die Grundrechte eingehalten werden bzw. ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung der betreffenden Person zur Weitergabe ihrer Daten vorliegt.
Damit wird dann auch klarer, daß den rundfunkspezifischen Meldedatenabgleichen jede rechtmäßige Rechtgrundlage fehlt, denn Meldedatenbestände sind keine allgemein zugänglichen Datenbestände.
Diese Entscheidung bezieht sich auch auf eine Entscheidung zum Österreichischen Rundfunk, so daß diese Aussagen hier auch in allen Belangen des Rundfunks gelten.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
24. November 2011(*)
„Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 95/46/EG – Art. 7 Buchst. f – Unmittelbare Wirkung“
In den verbundenen Rechtssachen C-468/10 und C-469/10https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=115205&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=5552782Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zur Verwirklichung eines berechtigten Interesses, das von dem für diese Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen diese Daten übermittelt werden, erforderlich ist, ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht nur verlangt, dass deren Grundrechte und Grundfreiheiten nicht verletzt werden, sondern auch, dass diese Daten in öffentlich zugänglichen Quellen enthalten sind, und damit kategorisch und verallgemeinernd jede Verarbeitung von Daten ausschließt, die nicht in solchen Quellen enthalten sind.
2. Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 hat unmittelbare Wirkung.
25 Art. 1 der Richtlinie 95/46 verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Huber, C-524/06, Slg. 2008, I?9705, Randnr. 47).
26 Gemäß den Bestimmungen des Kapitels II („Allgemeine Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten“) der Richtlinie 95/46 muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten – vorbehaltlich der in Art. 13 zugelassenen Ausnahmen – den in Art. 6 der Richtlinie aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und einem der sechs in Art. 7 der Richtlinie aufgeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989, Randnr. 65, sowie Urteil Huber, Randnr. 48).
27 Aus dem siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 95/46 ergibt sich, dass die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts durch die in den nationalen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bestehenden Unterschiede in schwerwiegender Weise beeinträchtigt werden können (vgl. Urteil vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 79).
31 Diese Auslegung wird durch die Formulierung „lediglich erfolgen darf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist“ in Art. 7 der Richtlinie 95/46 bestätigt, die den erschöpfenden und abschließenden Charakter der in diesem Artikel enthaltenen Liste unterstreicht.
32 Folglich dürfen die Mitgliedstaaten weder neue Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten neben Art. 7 der Richtlinie 95/46 einführen, noch zusätzliche Bedingungen stellen, die die Tragweite eines der sechs in diesem Artikel vorgesehenen Grundsätze verändern würden.
[...]
36 Folglich dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 5 der Richtlinie 95/46 auch keine anderen Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten als die in Art. 7 dieser Richtlinie aufgezählten Grundsätze einführen und auch nicht durch zusätzliche Bedingungen die Tragweite der sechs in diesem Art. 7 vorgesehenen Grundsätze verändern.
38 Dieser Art. 7 Buchst. f sieht zwei kumulative Voraussetzungen vor, damit eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist, nämlich zum einen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich ist, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, und zum anderen, dass nicht die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.
39 Demnach steht Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten jeder nationalen Regelung entgegen, die bei Fehlen der Einwilligung der betroffenen Person neben den beiden in der vorstehenden Randnummer genannten kumulativen Voraussetzungen zusätzliche Erfordernisse aufstellt.
41 Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Charta hat „[j]ede Person … das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten“. Dieses Grundrecht steht in engem Zusammenhang mit dem in Art. 7 der Charta verankerten Recht auf Achtung des Privatlebens (Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 47).
42 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erstreckt sich die in den Art. 7 und 8 der Charta anerkannte Achtung des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten auf jede Information, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betrifft (vgl. Urteil Volker und Markus Schecke und Eifert, Randnr. 52). Allerdings geht aus den Art. 8 Abs. 2 und 52 Abs. 1 der Charta hervor, dass dieses Recht unter bestimmten Voraussetzungen Beschränkungen unterworfen werden kann.
Zu dieser Entscheidung hat es separate LeitsätzeVerbundene Rechtssachen C-468/10 und C-469/10
Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito (ASNEF)
und
Federación de Comercio Electrónico y Marketing Directo (FECEMD)
gegen
Administración del Estadohttps://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=130902&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=55527821. Die mit der Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr angestrebte Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften ist nicht auf eine Mindestharmonisierung beschränkt, sondern führt zu einer grundsätzlich umfassenden Harmonisierung. Im Hinblick darauf will diese Richtlinie den freien Verkehr personenbezogener Daten sicherstellen, wobei sie zugleich ein hohes Niveau des Schutzes der Rechte und Interessen der von diesen Daten betroffenen Personen gewährleistet. Daher ergibt sich aus diesem Ziel, dass Art. 7 dieser Richtlinie eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle vorsieht, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Folglich dürfen die Mitgliedstaaten weder neue Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten neben Art. 7 dieser Richtlinie einführen, noch zusätzliche Bedingungen stellen, die die Tragweite eines der in diesem Artikel vorgesehenen Grundsätze verändern würden.
2. Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zur Verwirklichung eines berechtigten Interesses, das von dem für diese Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen diese Daten übermittelt werden, erforderlich ist, ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht nur verlangt, dass deren Grundrechte und Grundfreiheiten nicht verletzt werden, sondern auch, dass diese Daten in öffentlich zugänglichen Quellen enthalten sind, und damit kategorisch und verallgemeinernd jede Verarbeitung von Daten ausschließt, die nicht in solchen Quellen enthalten sind.
4. Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sieht zwei kumulative Voraussetzungen vor, damit eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist, nämlich zum einen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich ist, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, und zum anderen, dass nicht die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Die zweite dieser Voraussetzungen erfordert eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des betreffenden Einzelfalls abhängt und in deren Rahmen die Person oder die Einrichtung, die die Abwägung vornimmt, die Bedeutung der Rechte der betroffenen Person, die sich aus den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergeben, zu berücksichtigen hat.
Querverweis:
EuGH C-597/19 - Rechtsprechung zur Datenschutzrichtlinie gilt auch für die DSGVOhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36576.0
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;