Mal wieder passt nicht alles in die Titelzeile
Entziehen die Art 10 EMRK und Art 11 GrCH in Belangen der Medien jeder Verarbeitung personen-bezogener Daten jede Rechtsgrundlage, wenn die Grundrechtsträger dieser Verarbeitung ihrer personen-bezogenen Daten nicht zuvor ausdrücklich zugestimmt haben
und diese Verarbeitung
nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist?
Basis für dieses Thema sind nachstehende Themen:
EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.046 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte garantiert Art. 10 EMRK nämlich jedermann die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit und betrifft nicht nur den Inhalt der Informationen, sondern auch die Mittel zu ihrer Verbreitung, wobei jede Einschränkung dieser Mittel das Recht auf Empfang und Weitergabe von Informationen berührt. [...]
DatenschutzentscheidungBVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0Leitsatz 2
Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Der Anwendungsvorrang steht unter anderem unter dem Vorbehalt, dass der Schutz des jeweiligen Grundrechts durch die stattdessen zur Anwendung kommenden Grundrechte der Union hinreichend wirksam ist.
BVerfG 2 BvR 470/08 - Öffentliche Unternehmen müssen das Grundrecht einhalten (2016-07-19)https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36933.026
[...] Die Grundrechte gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt [...]
BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftathttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35765.0CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNIONhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN-DE/TXT/?uri=CELEX:12016P/TXT&from=DEArtikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
in der Fassung der Protokolle Nr. 11, 14 und 15 *https://rm.coe.int/1680a6eabaArtikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
1 Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die
Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung
vorzuschreiben.
2 Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann
daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen
werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind
für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der
Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur
Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und
der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Gemäß den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes ist bei Verarbeitung personen-bezogener Daten das Unionsgrundrecht unmittelbar durch Behörden einzuhalten, die dabei der absoluten Bindung an die Grundrechte unterliegen.
Dieses ebenfalls zitierte Unionsgrundrecht gibt allen Grundrechtsträgern das Recht, in Belangen ihrer Informations- und Meinungsfreiheit keine Eingriffe durch Behörden dulden zu müssen, was sich, siehe die zitierte EuGH-Entscheidung, nicht nur auf den Inhalt der Informationen bezieht, sondern auch alle Mittel zu ihrer Verbreitung einbezieht.
Damit ist doch aber ob der unmittelbaren Bindung dieses Unionsgrundrechts jeder Verarbeitung personen-bezogener Daten, die in Belangen der Medien stattfindet, die Rechtsgrundlage entzogen, wenn seitens der betreffenden Personen keine ausdrückliche Einwilligung zur Verarbeitung ihrer personen-bezogenen Daten der Daten verarbeitenden Behörde vorliegt? Was ja dann gemäß BGH 1 StR 32/13 somit eine Straftat wäre?
Meinungen?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;