Urteil des VIII. Zivilsenats vom 30.9.2009 - VIII ZR 7/09 - http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f88843887ac1adce1678b127de8555bf&nr=49949&pos=0&anz=110
a) Aus der vom Gesetzgeber gewählten negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes der Vorschrift des § 13 BGB wird deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind.
Nun könnte die Frage gestellt werden, welches Tun als "rechtsgeschäftliches Handeln" in Belangen des ÖRR und der Beitragszahlungen durch die einzelne natürliche Person zu behandeln ist? Bzw., welches Tun der natürlichen Person ist als "Rechtsgeschäft" im Verhältnis zu ÖRR, BS und Co. zu qualifizieren?
Jedes Tun der einzelnen natürlichen Person, die als "rechtsgeschäftliches Handeln" zu klassifizieren wäre, unterfällt damit auch dem unionsrechtlich vollständig harmonisierten Bereich des Verbraucherschutzes; hierzu siehe
EuGH C-46/08 - Verbraucherschutz ist zwingendes Allgemeininteressehttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35464.0und darin wiederum
Per EuGH od. Regelwerk > Unionsrechtl. vollständ. harmonisierte Bestimmungenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35408.msg214542.html#msg214542
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