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Autor Thema: EuGH C-948/19 - Begriffe "öffentliches Unternehmen" - "wirtschaftl. Tätigkeit"  (Gelesen 638 mal)

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Der EuGH bleibt seiner bisherigen Rechtsprechung treu

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
11. November 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Leiharbeit – Richtlinie 2008/104/EG – Art. 1 – Anwendungsbereich – Begriffe ‚öffentliches Unternehmen‘ und ‚Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit‘ – Agenturen der Europäischen Union – Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) als ‚entleihendes Unternehmen‘ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie – Art. 5 Abs. 1 – Grundsatz der Gleichbehandlung – Wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen – Begriff ‚gleicher Arbeitsplatz‘ – Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 – Art. 335 AEUV – Grundsatz der Verwaltungsautonomie der Unionsorgane – Art. 336 AEUV – Statut der Beamten der Europäischen Union und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union“

In der Rechtssache C-948/19

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=249065&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4635696

Zitat
36      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Kontext des Wettbewerbsrechts zum einen den Begriff „Unternehmen“ so definiert hat, dass er jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung umfasst, und zwar unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (Urteile vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, EU:C:1998:303, Rn. 36, und vom 6. Mai 2021, Analisi G. Caracciolo, C-142/20, EU:C:2021:368, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen hat er entschieden, dass eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ jede Tätigkeit ist, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C-475/99, EU:C:2001:577, Rn. 19, und vom 11. Juni 2020, Kommission und Slowakische Republik/Dôvera zdravotná poist'ov?a, C-262/18 P und C?271/18 P, EU:C:2020:450, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zitat
37      Letztere Erwägung hat der Gerichtshof im Urteil vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik (C-216/15, EU:C:2016:883), insoweit auf den Kontext der Richtlinie 2008/104 übertragen, als sich aus Rn. 44 dieses Urteils ergibt, dass eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie so zu verstehen ist, dass sie jede Tätigkeit betrifft, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten.

Zitat
39      Hierzu geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse grundsätzlich nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen sind. Demgegenüber gelten Dienste als wirtschaftliche Tätigkeiten, die, ohne dass es sich um eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelte, im allgemeinen Interesse und ohne Erwerbszweck im Wettbewerb mit den Diensten von Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, die einen Erwerbszweck verfolgen (Urteil vom 6. September 2011, Scattolon, C-108/10, EU:C:2011:542, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Umstand, dass solche Dienstleistungen gegenüber vergleichbaren Dienstleistungen von Wirtschaftsteilnehmern, die einen Erwerbszeck verfolgen, im Wettbewerb benachteiligt sind, hindert nicht daran, die fraglichen Tätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeiten anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C-475/99, EU:C:2001:577, Rn. 21).


URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
18. Juni 1998 (1)

„Vertragsverletzungsklage — Kartell — Festsetzung einer Gebührenordnung — Zollspediteure — Rechtsvorschriften, die die Wirkungen des Kartells verstärken“

In der Rechtssache C-35/96

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=43942&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4658023

Zitat
36.
        Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, vom 16. November 1995 in der Rechtssache C-244/94, Fédération française des sociétés d'assurances u. a., Slg. 1995, I-4013, Randnr. 14, und vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-55/96, Job Centre, Slg. 1997, I-7119, Randnr. 21); eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7).

Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1987.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.
Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen.

Rechtssache 118/85

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61985CJ0118&qid=1666725263120

Zitat
7 DIE IN DER SECHSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ERWÄHNTE UNTERSCHEIDUNG GEHT VON DER ANERKENNUNG DER TATSACHE AUS, DASS DER STAAT SOWOHL ALS ÖFFENTLICHE HAND ALS AUCH IN DER WEISE HANDELN KANN, DASS ER WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEITEN INDUSTRIELLER ODER KOMMERZIELLER ART AUSÜBT, DIE DARIN BESTEHEN, GÜTER UND DIENSTLEISTUNGEN AUF DEM MARKT ANZUBIETEN . UM EINE SOLCHE UNTERSCHEIDUNG TREFFEN ZU KÖNNEN, IST ES DAHER ERFORDERLICH, IN JEDEM EINZELFALL DIE VOM STAAT AUSGEUEBTEN TÄTIGKEITEN ZU PRÜFEN UND ZU BESTIMMEN, ZU WELCHER KATEGORIE SIE GEHÖREN .

Zitat
8 HIERBEI KOMMT ES NICHT DARAUF AN, DASS DER STAAT DIESE WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEITEN DURCH EINE ANDERE EINRICHTUNG AUSÜBT, AUF DIE ER NACH DEN IN ARTIKEL 2 DER RICHTLINIE GENANNTEN KRITERIEN UNMITTELBAR ODER MITTELBAR EINEN BEHERRSCHENDEN EINFLUSS AUSÜBEN KANN, ODER DASS ER DIE TÄTIGKEITEN UNMITTELBAR DURCH EINE STELLE AUSÜBT, DIE ZUR STAATLICHEN VERWALTUNG GEHÖRT . IM LETZTGENANNTEN FALL IST NÄMLICH AUFGRUND DER TATSACHE, DASS DIE STELLE IN DIE STAATLICHE VERWALTUNG EINGEGLIEDERT IST, ANZUNEHMEN, DASS EIN BEHERRSCHENDER EINFLUSS IM SINNE DES ARTIKELS*2 AUSGEUEBT WIRD . IN EINEM SOLCHEN FALL KÖNNEN DIE FINANZIELLEN BEZIEHUNGEN NOCH VIELSCHICHTIGER SEIN, UND DIE MIT DER RICHTLINIE ANGESTREBTE TRANSPARENZ WIRD DAHER NOCH NOTWENDIGER . IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE SCHLIESST DER UMSTAND, DASS DIE AAMS IN DIE STAATLICHE VERWALTUNG EINGEGLIEDERT IST, SOMIT NICHT AUS, DASS SIE ALS ÖFFENTLICHES UNTERNEHMEN IM SINNE DER RICHTLINIE 80/723 ANGESEHEN WIRD .

Zitat
11 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS - WIE DER GERICHTSHOF IN STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG HERVORGEHOBEN HAT - DER RÜCKGRIFF AUF BESTIMMUNGEN DER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG, UM DIE TRAGWEITE DER VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS EINZUSCHRÄNKEN, DIE EINHEIT UND DIE WIRKSAMKEIT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BEEINTRÄCHTIGEN WÜRDE UND DAHER NICHT ZULÄSSIG SEIN KANN . DIE FRAGE, OB EINE DURCH DAS INNERSTAATLICHE RECHT VERLIEHENE RECHTSPERSÖNLICHKEIT BESTEHT, DIE VON DERJENIGEN DES STAATES GETRENNT IST, IST FOLGLICH FÜR DIE ENTSCHEIDUNG UNERHEBLICH, OB EINE STELLE ALS ÖFFENTLICHES UNTERNEHMEN IM SINNE DER RICHTLINIE ANGESEHEN WERDEN KANN .

Zitat
13 DAZU IST ZU BEMERKEN, DASS DER UMSTAND, DASS EINE STELLE, DIE WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEITEN INDUSTRIELLER ODER KOMMERZIELLER ART AUSÜBT, IN DIE VERWALTUNG DES STAATES EINGEGLIEDERT IST, MIT DEM SIE EIN UND DIESELBE RECHTSPERSÖNLICHKEIT HAT, DAS BESTEHEN FINANZIELLER BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM STAAT UND DIESER STELLE NICHT AUSSCHLIESST . DENN DER STAAT VERFÜGT MIT DER ZUWEISUNG VON HAUSHALTSMITTELN NATURGEMÄSS ÜBER DIE BEFUGNIS, EINEN EINFLUSS AUF DIE WIRTSCHAFTSFÜHRUNG DES UNTERNEHMENS AUSZUÜBEN, DER ES ERLAUBT, BETRIEBSVERLUSTE AUSZUGLEICHEN UND DEM UNTERNEHMEN NEUE MITTEL ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN, UND KANN ES DIESEM SOMIT ERMÖGLICHEN, EINEN BETRIEB AUSSERHALB DER REGELN EINER NORMALEN GESCHÄFTSFÜHRUNG WEITERZUFÜHREN, EINE SITUATION, DIE DURCH DIE RICHTLINIE GERADE SICHTBAR GEMACHT WERDEN SOLL .
Zur Hervorhebung in Blau: -> Das paßt doch genau zur Relation Staat <-> ÖRR?

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Eine Tätigkeit ist also stets dann eine "wirtschaftliche Tätigkeit", wenn sie in einer Wettbewerbssituation erbracht wird.

Entsprechend ist eine "öffentliche Stelle" dann ein "öffentliches Unternehmen", wenn ihre Dienstleistungen im Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden.

In dem der Staat selbst als Marktakteur in Wettbewerb zu anderen Wirtschaftsteilnehmern tritt, handelt er nicht-hoheitlich.

Ob der klaren Aussagen des EuGH darf gefragt werden, ob die Rechtsform der ÖRR überhaupt die geeignete Rechtsform ist, wird doch ein öffentliches Unternehmen grundsätzlich offenbar dem Staat zugeordnet? Mit der in Deutschland notwendigen Staatsferne des Rundfunks hat das dann doch überhaupt nicht vereinbar?

Bundesfinanzhof wie auch Bundesgerichtshof haben hier ja nicht anders entschieden.

Weiterführend auch:

EuGH C-41/90 - Ö.-R.-Anstalt ist als Marktakteur ein Wettbewerbsunternehmen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35201.0

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30952.0

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0


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Nachtrag aus einer thematisch passenden Entscheidung:

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
11. Juni 2020(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – System der sozialen Sicherheit – Krankenversicherungsträger – Begriffe ‚Unternehmen‘ und ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ – Soziales Ziel – Solidaritätsprinzip – Staatliche Kontrolle – Gesamtbetrachtung – Möglichkeit, Gewinne anzustreben – Restwettbewerb in Bezug auf die Qualität und das Angebot von Krankenversicherungsleistungen“

In den verbundenen Rechtssachen C-262/18 P und C-271/18 P

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=227299&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4800779

Zitat
28      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff „Unternehmen“ im Rahmen des Wettbewerbsrechts der Union jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (Urteile vom 23. April 1991, Höfner und Elser, C-41/90, EU:C:1991:161, Rn. 21, sowie vom 3. März 2011, AG2R Prévoyance, C-437/09, EU:C:2011:112, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Die Einstufung einer Einheit als Unternehmen hängt somit von der Art ihrer Tätigkeit ab. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteile vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, 118/85, EU:C:1987:283, Rn. 7, und vom 3. März 2011, AG2R Prévoyance, C-437/09, EU:C:2011:112, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PRIIT PIKAMÄE
vom 19. Dezember 2019(1)
Verbundene Rechtssachen C-262/18 P und C-271/18 P

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=221823&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4800779

Zitat
100. Folglich befindet sich die rechtliche Grundlage dafür, dass das Gericht das Vorhandensein anderer Wirtschaftsteilnehmer mit Erwerbszweck innerhalb des Systems, in dem eine bestimmte Einheit tätig ist, gemeinsam mit dem Vorliegen einer Wettbewerbssituation in den Rang eines entscheidenden Elements für die wirtschaftliche Natur der von einer solchen Einheit ausgeübten Tätigkeit erhoben hat, in Rn. 123 des Urteils Cassa di Risparmio di Firenze u. a.(53), wie bestätigt durch die Große Kammer des Gerichtshofs im Urteil MOTOE(54).
->

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
10. Januar 2006(*)

„Staatliche Beihilfen – Artikel 87 EG und 88 EG – Banken – Bankstiftungen – Begriff des Unternehmens – Vergünstigung bei der direkten Besteuerung der den Bankstiftungen zugeflossenen Gewinne – Qualifizierung als staatliche Beihilfe – Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt – Entscheidung 2003/146/EG der Kommission – Gültigkeitsprüfung – Unzulässigkeit – Artikel 12 EG, 43 EG und 56 EG – Diskriminierungsverbot – Niederlassungsfreiheit – Freier Kapitalverkehr“

In der Rechtssache C-222/04
[/color]
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=57282&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4803869

Zitat
123    Trifft dieser Fall zu, was vom nationalen Gericht zu beurteilen ist, muss die Bankstiftung, ungeachtet der Tatsache, dass sie Güter oder Dienstleistungen ohne die Absicht der Gewinnerzielung anbietet, aufgrund der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit als „Unternehmen“ angesehen werden, da ihr Angebot mit dem von Wirtschaftsteilnehmern konkurriert, die den gleichen Zweck verfolgen.

Es bleibt also dabei, daß alle ÖRR im Unionsrahmen als Unternehmen eingestuft sind, alleine deswegen, weil sie Wettbewerber haben.


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Weiterer Nachtrag aus einem Dokument der Kommission, welches die Aussagen enthält, wie sie den zitierten Entscheidungen des EuGH zu entnehmen sind, und sich auf staatliche Beihilfen bezieht.

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Text von Bedeutung für den EWR
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52012XC0111%2802%29&qid=1666725263120

Zitat
2.1.1   Allgemeine Grundsätze

9.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (11). Die Einstufung einer bestimmten Einheit als Unternehmen hängt damit vollständig von der Art ihrer Tätigkeiten ab. Dieser allgemeine Grundsatz hat drei wichtige Konsequenzen:

11.
Zur Klärung der Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten wurde in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs stets festgestellt, dass jede Tätigkeit, die im Anbieten von Gütern und Dienstleistungen auf einem Markt besteht, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (15).

Das zentrale Kriterium, welches sich durch alle hier zitierten Dokumente zieht, ist, ob Wettbewerb besteht oder nicht, sobald der Staat Aktivitäten anderer Personen zugelassen hat, die ihm selber also nicht zugeordnet sind und auch nicht unterstehen, handelt er mit seinen eigenen Stellen bei diesen gleichen Aktivitäten nur "nicht-hoheitlich", also als rangleiche Person zu jenen Personen, zu denen er in Wettbewerb steht und hat selber das für diesen Markt geschaffene Wettbewerbsrecht gleichverpflichtet wie gleichberechtigt einzuhalten.

Ob der privaten Rundfunkunternehmen, die seit der Öffnung des Marktes für Rundfunkdienstleistungen entstanden sind, haben auch die öffentlichen Rundfunkunternehmen keinen anderen Rang als diese privaten Rundfunkunternehmen und sind nicht anders als diese zu behandeln.


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