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Autor Thema: BVerwG (6. Senat), Beschluss vom 18.10.2023 – 6 B 8.23 (Wohnung am Studienort)  (Gelesen 238 mal)

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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Bisher noch nicht im Forum besprochen wurde ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes zur Doppelbelastung mit einer Vorzugslast von Eltern, die ihren Kindern eine Studentenwohnung finanzieren. Hierzu zunächst die relevanten Entscheidungen in der Übersicht:

BVerwG (6. Senat), Beschluss vom 18.10.2023 – 6 B 8.23 (Wohnung am Studienort)
https://www.bverwg.de/de/181023B6B8.23.0

BVerwG (6. Senat), Beschluss vom 04.12.2023 - 6 B 72.23 (Anhörungsrüge des Klägers)
https://www.bverwg.de/de/041223B6B72.23.0

Bayerischer VGH, Urteil vom 06.12.2022 - 7 B 21.1315
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-42003?hl=true

Die berechtigten Einwände des Kläger gegen die Doppelbelastung mit Rundfunkbeitragen seiner Eltern wurden sehr lapidar mit den folgenden Worten zurückgewiesen:
BVerwG (6. Senat), Beschluss vom 18.10.2023 – 6 B 8.23 (Wohnung am Studienort)
https://www.bverwg.de/de/181023B6B8.23.0
Zitat von: BVerwG (6. Senat), Beschluss vom 18.10.2023 – 6 B 8.23
[...]
8
Der Verstoß der damals geltenden Rechtslage gegen den in Art. 3 Abs.1 GG verankerten Grundsatz der Belastungsgleichheit lag demzufolge nur in der an der Inhaberschaft einer Zweitwohnung anknüpfenden normativen Auferlegung einer öffentlich-rechtlichen Beitragspflicht für ein und dieselbe Person, bei der mit der Heranziehung für die Erstwohnung der ihr aus dem Rundfunkangebot erwachsende Vorteil bereits abgeschöpft war. Mangels Verdoppelung des Vorteils kommt eine erneute Heranziehung dieser Person zu einem Rundfunkbeitrag für deren Zweitwohnung nicht in Betracht. Von diesem Rechtssatz, der den oben genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegt, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht abgewichen, sondern hat ihn seinem Berufungsurteil zugrunde gelegt.

9
Demgegenüber verlässt die von der Beschwerde vertretene Deutung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung die auf die mehrfache normative Heranziehung ein und derselben Person zu einem öffentlich-rechtlichen Beitrag fokussierende Perspektive. Ihr auf die bloße faktische Mehrfachbelastung abstellender personenübergreifender Ansatz, wonach bereits die in der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht wurzelnde finanzielle Mehrbelastung eines Unterhaltspflichtigen, dessen Unterhaltsleistung wirtschaftlich auch den von dem unterhaltsberechtigten Inhaber einer Wohnung zu zahlenden Rundfunkbeitrag als Teil des gesamten Lebensbedarfs umfasst, gegen das Gebot der Belastungsgleichheit verstoße, findet in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Stütze.
[...]

Eine Begründung finde ich in diesem Abschnitt nicht, da hier lediglich bestritten wird, dass der Sachverhalt faktisch so ist, wie er ist. Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof hatte in seiner Entscheidung bereits in vergleichbarer Weise ohne Begründung die faktische Doppelbelastung der Eltern zurückgewiesen, indem er zur zweifachen Belastung des Vaters mit Vorzugslasten (=Möglichkeiten den Rundfunk zu empfangen) lediglich das Folgende feststellt:
Bayerischer VGH, Urteil vom 06.12.2022 - 7 B 21.1315
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-42003?hl=true
Zitat von: Bayerischer VGH, Urteil vom 06.12.2022 - 7 B 21.1315
[...]
32
cc) Die vom Prozessbevollmächtigten und Vater des Klägers zum Vorliegen einer Zweitwohnung bemühte Konstruktion, wonach er die Miete für die Wohnung seines studierenden Sohnes bezahle, der Mietvertrag ohne die von ihm übernommene Mithaftung nicht zustande gekommen wäre, er infolgedessen als Inhaber einer Zweitwohnung anzusehen und damit von der Zahlung des Rundfunkbeitrags für die Zweitwohnung zu befreien sei, sind dem Rundfunkbeitragsrecht fremd und überzeugen nicht. Nach § 2 Abs. 2 RBStV ist Inhaber einer Wohnung derjenige, der die Wohnung selbst bewohnt; dieser ist nach § 2 Abs. 1 RBStV rundfunkbeitragspflichtig. Irrelevant ist, wer den Mietzins für die Wohnung trägt.
[...]

Es sei zunächst daran erinnert, dass der Beschwerdeführer in der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde - 1 BvR 981/17 – gerade argumentiert hatte, dass er die Möglichkeit der Nutzung der Vorzugslast nicht an zwei Orten gleichzeitig vollziehen kann. Damit wird dem Vater des Studenten genau dieses Unrecht getan, wenn er den Beitrag des Sohnes zahlen soll, obwohl er die Vorzugslast an dem Wohnort des Sohnes nicht in Anspruch nimmt. Bei der Abgeltung der Vorzugslast für den Rundfunk geht es nach dem, was ich verstanden habe, doch nur darum, eine Geldleistung (einen Rundfunkbeitrag) für eine makabre Vorzugslast (Möglichkeit der Nutzung) zu entrichten und nicht darum, wo man wohnt oder ob man Rundfunk und Fernsehen nutzt. Dies ist doch die absurde Begründung der deutschen Gerichte zum Rundfunkbeitrag. Oder irre ich mich da etwa?

Dazu auch der signifikante Textauszug (Rn. 106) im Grundsatzurteil:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

https://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16
[...]
106
d) Hingegen verstößt die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit. Soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen worden sind, ist der Vorteil bereits abgegolten; Zweitwohnungsinhaber würden für den gleichen Vorteil mehrfach herangezogen (aa). Gründe der Verwaltungsvereinfachung tragen die Regelung nicht (bb). Auch Missbrauchs- und Umgehungsmöglichkeiten sind nicht erkennbar (cc). Allerdings dürfen die Gesetzgeber Vorkehrungen treffen, um den Verwaltungsaufwand für die Erfassung von Zweitwohnungen im Rahmen zu halten. Dabei darf dieselbe Person jedoch für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden (dd).
[...]

Es ist leider nicht bekannt, ob in der Sache ein Verfassungsbeschwerde anhängig ist. Dies ist jedoch wahrscheinlich, weil es in der Sache eine Anhörungsrüge gab.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2024, 16:26 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
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