Ist ein Bäcker typischerweise befreit, weil sich seine Bäckerei (Backstube und Verkaufsraum) in seinem Eigenheim befindet?
Natürlich können wir nicht darüber spekulieren, wieviele Betriebsstätten (in welcher Branche und Mitarbeiterzahl) deswegen befreit werden, weil sie sich in der Wohnung befinden (evtl. findet jemand entsprehende Zahlen).
Laut Jahresbericht 2020 sind ca.
4 Millionen Betriebsstätten beim Beitragsservice registriert (mit steigender Tendenz).
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e7364/Jahresbericht_2020.pdfLaut dem statistischen Bundesamt gab es im Jahr 2020 in Deutschland rund
3,03 Millionen steuerpflichtige Unternehmen mit jährlichen Lieferungen und Leistungen über 22.000 Euro (mit fallender Tendenz).
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/246358/umfrage/anzahl-der-unternehmen-in-deutschland/(Die Differenz müssen dann wohl die Motorschiffe sein (§ 6 Abs. 3 RBStV) und möglicherweise fallen die Privatjets unter Kraftfahrzeuge.
Obwohl in § 5 Abs. 5 RBStV mehrere Möglichkeiten aufgeführt werden, wann für Betriebsstätten kein Zwangsbeitrag zu entrichten ist, fällt dies nicht unter das Thema "Befreiungen" im Jahresbericht des Beitragsservice. Möglicherweise deswegen, weil wohl kein Befreiungsantrag, sondern nur der Widerspruch oder die gerichtliche Konfrontation möglich ist.
Lediglich folgende Hinweise findet man im jahresbericht 2020 Seite 19:
Insgesamt wurden rund 1,7 Mio. Schreiben an rund 950.000 Adressen (hier: nicht privater Bereich) versandt... Im Zuge des anschließenden Klärungsverfahrens wurden insgesamt rund 242.000 Betriebsstätten angemeldet
Man könnte sich als geneigter Leser fragen, was ist mit den übrigen ca.
700.000 Betriebsstätten passiert? - Schlaue Betriebsstätteninhaber die widersprochen haben, weil sie in der Wohnung produzieren?
Man könnte sich durchaus die Frage stellen, ob ein Bäcker und seine Mitarbeiter befreit werden, wenn er sein Brot in der Wohnung (für die er bereits einen Beitrag bezahlt) herstellt und verkauft.
Man könnte sich durchaus die Frage stellen, ob ein Schreiner und seine Mitarbeiter befreit werden, wenn er seine Möbel in der Wohnung (für die er bereits einen Beitrag bezahlt) herstellt und verkauft.
§ 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV:
Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
Möglicherweise wissen auch nicht viele Betriebsstätteninhaber, dass sie befreit werden könnten oder der Zwangsbeitrag ist zu gering, als dass man sich die Mühe mit einem Widerspruch macht.
In diesem Thread geht es aber um den speziellen Fall der "Einzelkämpfer", die zweimal zur Kasse gebeten werden, nur weil sie kein "homeoffice" machen können. Bereits nachweislich nicht zur Kasse gebeten werden z.B. Therapeuten, deren Praxis sich in der Wohnung befinden (nachdem sie den Schreiben des Beitragsservice widersprochen haben) . In einer Wohnung mit Praxis, in der Patienten ein- und ausgehen.
Unerfreut darüber sind im übrigen diejenigen Therapeuten, deren Praxis sich leider nicht in deren Wohnung befinden.
Edit "Bürger": Ich habe mir erlaubt, den Hinweis auf das Kern-Thema dieses Threads hervorzuheben.
Vielleicht geht dieses nicht zweiffelsfrei aus dem Einstiegsbeitrag hervor? 