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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Markus KA am 28. Juli 2022, 13:54

Titel: Einmannbetrieb SoloSelbständige mit Betriebsstätte außerhalb Wohnung
Beitrag von: Markus KA am 28. Juli 2022, 13:54
Die in diesem Thread zu diskutierende Frage:

Müssen SoloSelbständige (ohne Mitarbeiter) bzw. Einmannbetriebe mit Betriebsstätte außerhalb ihrer Wohnung nicht befreit werden?

fragen sich im besonderen die Inhaber von Betriebsstätten, die sich nicht in Ihrer Wohnung befinden und keine Mitarbeiter haben.

Zitat
Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren im Jahr 2018 von den 41,9 Millionen Erwerbstätigen in Deutschland 4,0 Millionen (9,6 %) selbstständig tätig. 1,8 Millionen von ihnen führten ein Unternehmen mit mindestens einer oder einem Beschäftigten, 2,2 Millionen waren als sogenannte Solo­Selbstständige ohne Beschäftigte unternehmerisch tätig.
Destatis, Pressemitteilung Nr. N 013 vom 23. März 2020:
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/03/PD20_N013_132.html (https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/03/PD20_N013_132.html)

Leider wurden noch keine Daten darüber gefunden, bei wievielen SoloSelbständigen sich die Betriebsstätte außerhalb der Wohnung befindet.

Gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wird befreit:

§ 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV:
Zitat
Für ihre Nebenwohnungen wird eine natürliche Person von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 auf Antrag befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner  den  Rundfunkbeitrag  für  die  Hauptwohnung  an  die  zuständige  Landesrundfunkanstalt entrichtet.

§ 5 Abs. 5 lit. 2 RBStV:
Zitat
Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist

§ 5 Abs. 5 lit. 3 RBStV:
Zitat
Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.

Die Frage, die man sich hierbei stellen könnte, werden SoloSelbständige mit Betriebsstätte außerhalb ihrer Wohnung gegenüber SoloSelbständige mit Betriebsstätte in ihrer Wohnung und Besitzern von Nebenwohnungen benachteiligt bzw. ungleich behandelt?

Der Einmannbetrieb zuhause wird "befreit" (bzw. muss kein Zwangsbeitrag "entrichten") und der Einmannbetrieb in der "Nebenwohnung" muss bezahlen.

Noch besser, die Betriebsstätte zuhause mit 20.000 Beschäftigten wird befreit und der Einmannbetrieb ohne Beschäftigte in der "Nebenwohnung" muss bezahlen.

Oder hat man mit 23. RÄBStV vergessen, den § 5 Abs. 1 lit.1 RBStV zu ändern in:
Zitat
Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt für eine Betriebsstätte
1.  mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags,

Titel: Re: Einmannbetrieb SoloSelbständige mit Betriebsstätte außerhalb Wohnung
Beitrag von: ope23 am 28. Juli 2022, 14:34
Also so etwas: beitragspflichtiger Wohnungsinhaber gibt Mathe-Nachhilfe in einem Büroraum, der sich in einer umgenutzten Fabrik aus der Gründerzeit befindet!? Perfekt soloselbständig (...läuft nicht als Gewerbe usw., alles kein Problem). Der Büroraum ist aber eine Betriebsstätte (muss zumindestens beim Finanzamt angegeben sein, wenn man Mietkosten absetzen möchte).

Mein Nachhilfelehrer kann nicht erkennen, wieso er für sein Lernbüro im Nachteil sein sollte, wenn er dafür Geld an den örR spenden muss (auch wenn er für die Bildung an einem Tag mehr tut als der gesamte deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk in einem Monat).

Wir verstehen die Intention des Eingangsbeitrags nicht ganz. Vielleicht fiktive Nachhilfe?
Titel: Re: Einmannbetrieb SoloSelbständige mit Betriebsstätte außerhalb Wohnung
Beitrag von: ReinSprung am 28. Juli 2022, 17:46
Also so etwas: beitragspflichtiger Wohnungsinhaber gibt Mathe-Nachhilfe in einem Büroraum, der sich in einer umgenutzten Fabrik aus der Gründerzeit befindet!? Perfekt soloselbständig (...läuft nicht als Gewerbe usw., alles kein Problem). Der Büroraum ist aber eine Betriebsstätte (muss zumindestens beim Finanzamt angegeben sein, wenn man Mietkosten absetzen möchte).

Mein Nachhilfelehrer kann nicht erkennen, wieso er für sein Lernbüro im Nachteil sein sollte, wenn er dafür Geld an den örR spenden muss (auch wenn er für die Bildung an einem Tag mehr tut als der gesamte deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk in einem Monat).

Wir verstehen die Intention des Eingangsbeitrags nicht ganz. Vielleicht fiktive Nachhilfe?

Es geht hier wirklich um gewerblich angemeldete Tätigkeiten. Wenn ein Nachhilfe-Lehrer seine Tätigkeit nicht anmeldet, wird man ihn auch nicht entdecken. Setzt er aber sein Nachhilfe-Arbeitszimmer hab, ist die Frage, wie das Finanzamt erfährt, dass das die Nachhilfe-Tätigkeit angemeldet ist? In der Regel ist es doch so, dass man ein Gewerbe anmeldet und das Finanzamt bekommt davon ein Durchschlag vom Gewerbeamt. Wenn das alles ordentlich verläuft, dann ist das Nachhilfe-Arbeitszimmer ein steuerlich absetzbarer Raum und normalerweise eine Betriebsstätte. Da man aber von den RBStV-Machern davon ausgeht, dass die Wohnung dem Schutz der Privatsphäre unterliegt, geht man davon aus, da auch nicht herum zu schnüffeln. Aber der Beitragsservice braucht gar nicht schnüffeln, denn er bekommt von Gewerbeamt eine Mitteilung bzw. über den Meldedatenabgleich wird dem Beitragsservice mitgeteilt, dass am besagten Ort eine Betriebsstätte aufgenommen wurde und der Betriebsstätteninhaber bekommt die Aufforderung, seine Betriebsstätte anzumelden, wenn es nicht vom Beitragsservice automatisch erfolgt. Nun kann der Wohnungsinhaber dem Beitragsservice melden, dass seine Betriebsstätte sich in der Wohnung befindet und er somit vom Beitrag befreit wird.
Aber wenn, wie Du schreibst, er in einem Fabrikgebäude ein Büro anmietet und dort Nachhilfe-Unterricht gibt, dann ist das außerhalb der Wohnung - sozusagen eine Nebenwohnung, die als Betriebsstätte genutzt wird, und dann muss er einen ermäßigten Rundfunkbeitrag nach §5 im nicht privaten Bereich neben seiner Anwesenheit je nach Anzahl der Mitarbeiter einen Beitrag entrichten. Aber auch selbst wenn er 'keinen' Mitarbeiter hat, muss er nach der Staffelung entsprechend 5,99 Euro im Monat abdrücken. Und jetzt wird spannend: beschäftigt er in seiner Wohnung im Nachhilfe-Zimmer eine weitere Person - oder wie im Eröffnungs-Thread angedeutet 20.000 Personen, so wird diese nicht erfasst, weil die Betriebsstätte sich in der Wohnung befindet! Stellt das nicht eine Ungleichbehandlung dar? Ist dadurch nicht der Gleichheitsgrundsatz gestört?
Nochmals auf den Punkt gebracht! Ein Eingriff in die Privatsphäre der Wohnung, wie es gerne von den Rundfunkanstalten und Gesetzgebern als Begründung genommen wird, findet gar nicht statt, muss auch gar nicht stattfinden, da über die Anmeldung des Nachilfe-Jobs als Solo-Selbständiger beim Gewerbeamt, die Meldung dem Gewerbeamt vorliegt und der Beitragservice davon informiert wird oder beim Meldedatenabgleich davon Wind bekommt. Somit stellt sich doch die Frage, warum ein Betriebsstätteninhaber als Solo-Selbständiger bzw. Einmannbetrieb, der außerhalb der Wohnung sein Betrieb anmeldet, ungleich behandelt wird, gegenüber dem, der seine Betriebsstätte in der Wohnung anmeldet? Es wird stets betont, dass wer schon für die Wohnung Rundfunkbeitrag bezahlt für seine Betriebsstätte in der Wohnung nicht nochmals belastet werden darf. Aber warum, wenn es sich doch eindeutig um eine 'betriebsbezogenen' Vorgang handelt, dem der Betriebsstätteninhaber außerhalb der Wohnung auch unterliegt?
Ein weiteres Beispiel wären die vielen Heim-Nähereiein, die entweder auch in der Wohnung betrieben werden oder auch im eigenen Haus unten im Souterrain betrieben werden. Da die Wohnung wie die Betriebsstätte den selben Straßennamen und Hausnummer tragen, wird der Inhaber der Näherei - unabhängig wie viele Beschäftigte er hat oder nicht - nicht zu einem weiteren Beitrag herangezogen. Ist das in Ordnung?
Titel: Re: Einmannbetrieb SoloSelbständige mit Betriebsstätte außerhalb Wohnung
Beitrag von: ope23 am 28. Juli 2022, 19:16
Also so etwas: beitragspflichtiger Wohnungsinhaber gibt Mathe-Nachhilfe in einem Büroraum, der sich in einer umgenutzten Fabrik aus der Gründerzeit befindet!? Perfekt soloselbständig (...läuft nicht als Gewerbe usw., alles kein Problem). Der Büroraum ist aber eine Betriebsstätte (muss zumindestens beim Finanzamt angegeben sein, wenn man Mietkosten absetzen möchte).

Mein Nachhilfelehrer kann nicht erkennen, wieso er für sein Lernbüro im Nachteil sein sollte, wenn er dafür Geld an den örR spenden muss (auch wenn er für die Bildung an einem Tag mehr tut als der gesamte deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk in einem Monat).

Wir verstehen die Intention des Eingangsbeitrags nicht ganz. Vielleicht fiktive Nachhilfe?


Es geht hier wirklich um gewerblich angemeldete Tätigkeiten. Wenn ein Nachhilfe-Lehrer seine Tätigkeit nicht anmeldet, wird man ihn auch nicht entdecken. Setzt er aber sein Nachhilfe-Arbeitszimmer hab, ist die Frage, wie das Finanzamt erfährt, dass das die Nachhilfe-Tätigkeit angemeldet ist?

Falscher Dampfer. Immer wieder das Problem, dass zwischen Selbständigen und Gewerbetreibenden nie richtig unterschieden wird.

Verständnishilfe: Freiberufler (Ärze, Anwälte, Dozenten, hier auch: auf eigene Rechnung agierende Nachhilfelehrer) sind keine Gewerbetreibenden, aber Selbständige. Bei kleinen Krautern wie Sozialanwälten oder freien Dozenten typischerweise sogar soloselbständig ohne jeden Angestellten.

Zitat
In der Regel ist es doch so, dass man ein Gewerbe anmeldet und das Finanzamt bekommt davon ein Durchschlag vom Gewerbeamt.
Der Soloselbständige meldet sich selbst an. Mit gewissenhafter Einkommenschätzung und mit seinen Betriebsmitteln, u.a. auch Arbeitsraum.

Zitat
Wenn das alles ordentlich verläuft, dann ist das Nachhilfe-Arbeitszimmer ein steuerlich absetzbarer Raum und normalerweise eine Betriebsstätte.
Der Soloselbständige kann selbst eine Betriebsstätte angeben und die Unterhaltskosten berücksichtigen (i.d.R. also: absetzen).

Eine "Betriebsstätte" macht noch kein "Gewerbe", auch wenn diese beiden Wörter sich irgendwie ähnlich anhören.

Dampfer fährt jetzt ganz woanders hin:
Zitat
Da man aber von den RBStV-Machern (...)eine Betriebsstätte sich in der Wohnung befindet und er somit vom Beitrag befreit wird.
Jetzt was Neues:
Zitat
Aber wenn, wie Du schreibst, er in einem Fabrikgebäude ein Büro anmietet und dort Nachhilfe-Unterricht gibt, dann ist das außerhalb der Wohnung - sozusagen eine Nebenwohnung, die als Betriebsstätte genutzt wird
Steile These. Kurz: Ist völliger Käse. Das Büro bleibt ein Büro und wird nicht zu einer Art Wohnung, nur weil der Mieter des Büros soloselbständig ohne Gewerbeschein ist. Das Büro wäre nicht einmal eine RBStV-Wohnung, weil dort nichts zum Schlafen vorgehalten wird. Waschbecken und WC sind übrigens "erlaubt", selbst eine Teeküche.

Der Dampfer läuft auf Grund und fest:
Zitat
, und dann muss er einen ermäßigten Rundfunkbeitrag nach §5 im nicht privaten Bereich neben seiner Anwesenheit je nach Anzahl der Mitarbeiter einen Beitrag entrichten. Aber auch selbst wenn er 'keinen' Mitarbeiter hat, muss er nach der Staffelung entsprechend 5,99 Euro im Monat abdrücken.

Neue Spekulation:
Zitat
Und jetzt wird spannend: beschäftigt er in seiner Wohnung im Nachhilfe-Zimmer eine weitere Person - oder wie im Eröffnungs-Thread angedeutet 20.000 Personen, so wird diese nicht erfasst, weil die Betriebsstätte sich in der Wohnung befindet! Stellt das nicht eine Ungleichbehandlung dar? Ist dadurch nicht der Gleichheitsgrundsatz gestört?
Das könnte nun eine Art Ungleichbehandlung sein. Das einzig Konstruktive, was ich jetzt lese. Und das mit der Heimnäherei noch.

Zitat
Nochmals auf den Punkt gebracht!
Nein. danke - es reicht.
Titel: Re: Einmannbetrieb SoloSelbständige mit Betriebsstätte außerhalb Wohnung
Beitrag von: NichtzahlerKa am 29. Juli 2022, 00:14
Wo ist das Problem Ope? Einem Betrieb für seine Mitarbeiter einen Beitrag aufzuerlegen, ergibt keinen Sinn, wenn es nur eine Person ist. Vor allem wenn es Betriebe bevorzugt, die Geschäftsraum und Wohnung an einer Adresse haben. Das wäre vielleicht ein minikleiner Punkt, der dann mit der Argumentation "die staatliche Sense ist halt ungenau" abgewiesen wird.

Aber wie dem auch sei: Natürlich ist die öffentlich-rundliche-Argumentation, dass die Gebühr ja nicht für IHN gezahlt wird, sondern für den Betrieb!!! Also der Handwerker profitiert BETRIEBLICH davon, dass er erfährt, dass die Energiepreise steigen, ZUSÄTZLICH zu dem dollen Profit, denn der Bürger davon hat, dass die ARD Glotze ihm das sagt. Ausschalten spart aber leider auch nicht, denn es geht um den POTENTIELLEN Nutzen...

Satire an!
Demnächst müssen auch Schizophrene doppelt zahlen. Wer Schizophren ist, erklärt uns dann Lauterbach und dann gibts auch eine Zwangsbehandlung, bis es auch alle wirklich sind. So kann der ÖRR seine Einnahmen verdoppeln.
Satire wieder aus!
Titel: Re: Einmannbetrieb SoloSelbständige mit Betriebsstätte außerhalb Wohnung
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 29. Juli 2022, 09:14
Einzelunternehmen sind hier sozusagen privilegiert, was das Bundesverfassungsgerichtsurteil angeht und haben hier einen Angriffspunkt bei der Klage: Zur Nichtveranlagung der Zweitwohnung hat das Bundsverfassungsgericht ja angemerkt, daß (genau) eine Person mit nicht mehr als (genau) einem Rundfunkbeitrag belastet werden darf. Schlußfolgerichtig wäre es beim Einzelunternehmer dann auch egal, wieviele Mitarbeiter er beschäftigt. Einzelunternehmer heißt: Firma=Person.

Die Betriebsabgabe ist sowieso ein kurioser Schwachsinn, ebenso eine Abgabe auf Kraftfahrzeuge. Sinn des Rundfunkbeitrages soll ja sein, den Vorteil der möglichen Nutzung des ÖRR abzuschöpfen, als wenn so ein "Vorteil" in irgendeiner Bilanz auftauchen würde dessen Betrag man dann dem Unternehmer wegnehmen könnte, weil Vorteil im unternehmerischen Sinne ist ja, daß der Unternehmer durch die Möglichkeit des Empfanges von ÖRR Geld verdient oder Kosten spart.
Ganz im Gegenteil wird z.B. ein Handwerksbetrieb mehrfach zur Kasse gebeten: Der Meister zahlt für sich zu Hause, für den Betrieb und nochmal fürs Auto, als wenn er dreimal einen Vorteil hätte!

Aber wie das in Unternehmen so ist, Kosten müssen nun mal weitergereicht werden, also entweder bekommen die Mitarbeiter um den Betrag geringeren Lohn, oder das Produkt wird mit einem entsprechenden Aufschlag verkauft. Unter dem Strich zahlt also der Verbraucher (egal ob als Mitarbeiter oder Konsument) einen zusätzlichen Rundfunkbeitrag. Da aber jeder Zahler mit nur genau einem Rundfunkbeitrag bebeitragt werden darf, zahlt er also schon indirekt mehr als nötig, könnte also mal beim Intendanten eine Ermäßigung beantragen...
Titel: Re: Einmannbetrieb SoloSelbständige mit Betriebsstätte außerhalb Wohnung
Beitrag von: NichtzahlerKa am 29. Juli 2022, 11:14
Die Betriebsabgabe ist sowieso ein kurioser Schwachsinn, ebenso eine Abgabe auf Kraftfahrzeuge. Sinn des Rundfunkbeitrages soll ja sein, den Vorteil der möglichen Nutzung des ÖRR abzuschöpfen, als wenn so ein "Vorteil" in irgendeiner Bilanz auftauchen würde dessen Betrag man dann dem Unternehmer wegnehmen könnte, weil Vorteil im unternehmerischen Sinne ist ja, daß der Unternehmer durch die Möglichkeit des Empfanges von ÖRR Geld verdient oder Kosten spart.
Ganz im Gegenteil wird z.B. ein Handwerksbetrieb mehrfach zur Kasse gebeten: Der Meister zahlt für sich zu Hause, für den Betrieb und nochmal fürs Auto, als wenn er dreimal einen Vorteil hätte!
richtig
Aber wie das in Unternehmen so ist, Kosten müssen nun mal weitergereicht werden, also entweder bekommen die Mitarbeiter um den Betrag geringeren Lohn, oder das Produkt wird mit einem entsprechenden Aufschlag verkauft. Unter dem Strich zahlt also der Verbraucher (egal ob als Mitarbeiter oder Konsument) einen zusätzlichen Rundfunkbeitrag. Da aber jeder Zahler mit nur genau einem Rundfunkbeitrag bebeitragt werden darf, zahlt er also schon indirekt mehr als nötig, könnte also mal beim Intendanten eine Ermäßigung beantragen...
Das ist interessant. Wenn hier ein Handwerker ist, könnte man den Beitrag doch mal konkret in der Rechnung ausweisen. Z.B. 25 Cent pro Kunde. Dann weiß jeder, wie es wirklich ist.
Titel: Re: Einmannbetrieb SoloSelbständige mit Betriebsstätte außerhalb Wohnung
Beitrag von: pinguin am 29. Juli 2022, 12:54
daß (genau) eine Person mit nicht mehr als (genau) einem Rundfunkbeitrag belastet werden darf.
Wurde diese Aussage denn schon einmal näher untersucht? Der Begriff "Person" wurde doch gar nicht spezifiziert; das BVerfG unterscheidet doch nicht zwischen "natürlicher Person" und "juristischer Person", oder? Insofern, also ohne Spezifizierung, erfasst der Begriff "Person" doch gleichermaßen beide?
Titel: Re: Einmannbetrieb SoloSelbständige mit Betriebsstätte außerhalb Wohnung
Beitrag von: Markus KA am 29. Juli 2022, 13:05
Möglicherweise ein Hinweis:

Es geht in diesem speziellen Fall um den Vergleich -  Wohnungsinhaber mit Nebenwohnung, Betriebsstätteninhaber in der Wohnung und Betriebsstätteninhaber (ohne Mitarbeiter) in der quasi "Nebenwohnung".

Alle Personen bezahlen den Rundfunkbeitrag einmalig für ihren "Vorteil", nur der Betriebsstätteninhaber (ohne Mitarbeiter) in der "Nebenwohnung"(Betriebsstätte) wird zweimal zur Kasse gebeten.

Aus dem BVerfG Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 Rn 66:
Zitat
Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG daher, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des
Vorteils
vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll (vgl. BVerfGE 137, 1 <21 Rn. 51>).
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html)

Aus dem BVerfG Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 Rn 70:
Zitat
Dabei ist in der Regel ein Beitragsschuldner zur Deckung gleicher Kosten einer Leistung oder zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach heranzuziehen (vgl. BVerfGE 108, 1 <21>; 132, 334 <357 Rn. 66>; 144, 369 <406 Rn. 93>). Mehrfach Beitragspflichtige sollen aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistung einen nicht nur insignifikant größeren Vorteil ziehen als nur einfach Beitragspflichtige.

Aus dem BVerfG Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 Rn 107:
Zitat
Nach der derzeit geltenden Rechtslage wird der Zweitwohnungsinhaber für denselben Vorteil doppelt herangezogen. Der Vorteil ist personenbezogen in dem Sinne, dass es auf denjenigen Vorteil aus dem Rundfunkempfang ankommt, den die Beitragspflichtigen selbst und unmittelbar ziehen können (siehe oben Rn. 100). Das Rundfunkangebot kann aber von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden.

Aus dem BVerfG Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 Rn 113:
Zitat
Auch Inhabern von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen wird durch das Rundfunkangebot ein Vorteil zuteil, der ihre Inanspruchnahme mit Rundfunkbeiträgen rechtfertigt...
Die Beitragsschuldner können sich aus dem Rundfunkangebot Informationen für den Betrieb beschaffen sowie das Rundfunkangebot zur Information oder Unterhaltung ihrer Beschäftigten und ihrer Kundschaft nutzen (vgl. BVerwGE 156, 358 <367 Rn. 29>; VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, S. 64 <73>).

Das BVerfG diskutiert in seinem Urteil lediglich die Themen Nebenwohnungen und Betriebsstätten mit Kraftfahrzeugen (Sixt).

Das BVerfG beschäftigt sich nicht mit dem "Sonderfall": Wohnungsinhaber = Betriebsstätteninhaber (ohne Mitarbeiter) , bei beiden Personen gibt es keinen Unterschied, oder doch?

Der Betriebsstätteninhaber (ohne Mitarbeiter) nutzt seinen Vorteil bereits in seiner Wohnung. Da dieser nachweislich keine Mitarbeiter hat, bliebe ihm nur noch der Vorteil seine Kunden im Kundengespräch mit Radio und Fernseher zu "berauschen". Dies kann allgemein bekannt als unzumutbar erklärt werden und bietet keinen deutlich signifikanten Vorteil, der einen Mehrfachbeitrag rechtfertigen würde.
Titel: Re: Einmannbetrieb SoloSelbständige mit Betriebsstätte außerhalb Wohnung
Beitrag von: ope23 am 29. Juli 2022, 15:50
Also geht es um den Fall, dass in der Zweitwohnung des Soloselbständigen sich eine Betriebsstätte befindet? Im Eröffnungsbeitrag ist nämlich von einer Nebenwohnung nicht die Rede gewesen.

(Auf den Trichter, dass jemand eine Betriebsstätte auch als eine Irgendwie-Wohnung ansieht, muss man auch erst mal kommen...)

Wg Rn 113 sehe ich keine Chance, aus der Nummer der Zahlungspflicht für den Betrieb herauszukommen.

Hier wird ein Popanz aufgebaut.

Man kann ja ruhig dagegen klagen, aber dann sollte man unfallfrei und genau argumentieren.
Hier werden aber schon die einfachen Begrifflichkeiten durcheinandergeworfen.

Dann kann man auch nochmals fragen, warum es hier wichtig ist, dass der Selbständige solo ist.
Ist ein Bäcker typischerweise befreit, weil sich seine Bäckerei (Backstube und Verkaufsraum) in seinem Eigenheim befindet?

Wenn ich schon lese: "Firma=Person" bei einem Einzelunternehmer... gute Nacht.

Bin raus. Danke fürs Lesen.



Titel: Re: Einmannbetrieb SoloSelbständige mit Betriebsstätte außerhalb Wohnung
Beitrag von: pinguin am 29. Juli 2022, 16:03
Hier wird ein Popanz aufgebaut.
Nö, bitte weiterdenken.

Es ist im BVerfG-Entscheid von Beitragsschuldner die Rede, davon, daß dieses 1 Person ist und davon, daß diese 1 Person genau 1 Beitrag "schuldet", wenn die Begrifflichkeit des Vorteils auf sie zutrifft?

Das BVerfG differenziert nicht zwischen juristischen Personen und natürlichen Personen.

Warum soll also die juristische Person ein Mehrfaches des Beitrages leisten, wenn doch je Person nur 1 Beitrag fällig ist?

Und, ja, freilich, die Fragestellung dieses Themas ist so unberechtigt nicht.
Titel: Re: Einmannbetrieb SoloSelbständige mit Betriebsstätte außerhalb Wohnung
Beitrag von: Markus KA am 29. Juli 2022, 18:02
Ist ein Bäcker typischerweise befreit, weil sich seine Bäckerei (Backstube und Verkaufsraum) in seinem Eigenheim befindet?

Natürlich können wir nicht darüber spekulieren, wieviele Betriebsstätten (in welcher Branche und Mitarbeiterzahl) deswegen befreit werden, weil sie sich in der Wohnung befinden (evtl. findet jemand entsprehende Zahlen).

Laut Jahresbericht 2020 sind ca. 4 Millionen Betriebsstätten beim Beitragsservice registriert (mit steigender Tendenz).
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e7364/Jahresbericht_2020.pdf (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e7364/Jahresbericht_2020.pdf)

Laut dem statistischen Bundesamt  gab es im Jahr 2020 in Deutschland rund 3,03 Millionen steuerpflichtige Unternehmen mit jährlichen Lieferungen und Leistungen über 22.000 Euro (mit fallender Tendenz).
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/246358/umfrage/anzahl-der-unternehmen-in-deutschland/ (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/246358/umfrage/anzahl-der-unternehmen-in-deutschland/)

(Die Differenz müssen dann wohl die Motorschiffe sein (§ 6 Abs. 3 RBStV) und möglicherweise fallen die Privatjets unter Kraftfahrzeuge.

Obwohl in § 5 Abs. 5 RBStV mehrere Möglichkeiten aufgeführt werden, wann für Betriebsstätten kein Zwangsbeitrag zu entrichten ist, fällt dies nicht unter das Thema "Befreiungen" im Jahresbericht des Beitragsservice. Möglicherweise deswegen, weil wohl kein Befreiungsantrag, sondern nur der Widerspruch oder die gerichtliche Konfrontation möglich ist.

Lediglich folgende Hinweise findet man im jahresbericht 2020 Seite 19:
Zitat
Insgesamt wurden rund 1,7 Mio. Schreiben an rund 950.000 Adressen (hier: nicht privater Bereich) versandt... Im Zuge des anschließenden Klärungsverfahrens wurden insgesamt rund 242.000 Betriebsstätten angemeldet

Man könnte sich als geneigter Leser fragen, was ist mit den übrigen ca.  700.000 Betriebsstätten passiert? - Schlaue Betriebsstätteninhaber die widersprochen haben, weil sie in der Wohnung produzieren?


Man könnte sich durchaus die Frage stellen, ob ein Bäcker und seine Mitarbeiter befreit werden, wenn er sein Brot in der Wohnung (für die er bereits einen Beitrag bezahlt) herstellt und verkauft.
Man könnte sich durchaus die Frage stellen, ob ein Schreiner und seine Mitarbeiter befreit werden, wenn er seine Möbel in der Wohnung (für die er bereits einen Beitrag bezahlt) herstellt und verkauft.

§ 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV:
Zitat
Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.

Möglicherweise wissen auch nicht viele Betriebsstätteninhaber, dass sie befreit werden könnten oder der Zwangsbeitrag ist zu gering, als dass man sich die Mühe mit einem Widerspruch macht.


In diesem Thread geht es aber um den speziellen Fall der "Einzelkämpfer", die zweimal zur Kasse gebeten werden, nur weil sie kein "homeoffice" machen können.


Bereits nachweislich nicht zur Kasse gebeten werden z.B. Therapeuten, deren Praxis sich in der Wohnung befinden (nachdem sie den Schreiben des Beitragsservice widersprochen haben) . In einer Wohnung mit Praxis, in der Patienten ein- und ausgehen.

Unerfreut darüber sind im übrigen diejenigen Therapeuten, deren Praxis sich leider nicht in deren Wohnung befinden.


Edit "Bürger": Ich habe mir erlaubt, den Hinweis auf das Kern-Thema dieses Threads hervorzuheben.
Vielleicht geht dieses nicht zweiffelsfrei aus dem Einstiegsbeitrag hervor? ???
Titel: Re: Einmannbetrieb SoloSelbständige mit Betriebsstätte außerhalb Wohnung
Beitrag von: pjotre am 30. Juli 2022, 11:38
Konkret: wir wollen das System kippen. Hier hat es eine weitere juristische Schwachstelle. Guuuut. Aber wie verwertbar?


A1. Hier ist kein einziger Mitstreiter bekannt, der eine Betriebsstätte hat und dafür einen weiteren Beitrag zahlen muss.
---------------------------------------------------------------
Solche mit Betriebsstätte sind in allen hier bekannten Fällen korrekt gesetzeskonform ohne zweiten Beitrag.
Wo kein Kläger, da kein Richter.


A2. Der Streitwillie bei Betriebsstättenabgabe-Zahlern ist niedrig.
------------------------------------------------
Sie sind mit einer derartigen Flut von X Y Z Abgaben konfrontiert, dass sie längst resigniert haben. Man führt den Betrieb nur, sofern er trotz eines derart als übergriffiger Täter empfundenen Staat dennoch Sinn hat.
( @pjotre hat hier NICHT geschrieben, dass er sich mit diesem "Empfinden" indentifiziere. Nie im Leben käme @pjotre auf die ungehörige Idee, unsern "besten Staat aller Zeiten" als "übergriffigen Täter" zu kränken.)


A3. Es betrifft nur Zweitadressen mit Registrierung als "Betriebsstätte".
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Vieles fällt raus aus diesem Raster.
Ferner, oft ist separate Betriebsstätte, aber mit gleicher Adresse und Hausnummer. Auch das fällt raus aus dem Ermittlungsraster.
Und dann gibt es die "mobile Betriebsstätte" im Kleinlaster des Einmannbetrieb-Handwerkers. Wieso ist diese "Betriebsstätte"  eigentlich befreit, nur weil sie "mobil" ist?


A4. Der Staat hat ein Interesse an diesem einzigen bundesweiten "Betriebsstätten-Register".
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Die Frage, inwieweit dies als ein verdecktes Ermittlungsinstrument für Verfolgungsbehörden dienen könnte, darüber gibt es keine Statistik - einstweilen nicht beweiskräftig. 
Dass es ein Instrument für Totalitarismus-Gefahr ist, ist beweiskräftig und ist ausführlich behandelt und entgegen gehalten in dem Fachgutachten "Metastudie LIBRA", Kapitel "Datenabgleiche".


A5. Gibt es Rechtsprechung für diese Konstellation? Also "Ein-Mann-Betrieb muss zahlen, nur weil Betriebsstäte unter abweichender Adresse".
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Sofern abweisende Rechtsprechung existiert, könnte man den mehrjährigen Umweg über VG-Verfahren sich sparen und wegen nachweislicher Aussichtslosigkeit sofortige Landesverfassungsbeschwerde legitimieren.
Die Ungleichbehandlung ist ja eine offenkundige und ist nicht bedingt durch "bedauerlichen Gesetzgeber-Zwang zur Typisierung".


A6. Von dort zurück zu A1. : Haben wir geeigneten Beschwerdeführer bei uns hier an Bord des gemeinsamen Bootes der Rechtsstaat-Verteidiger, also dies Forum?
----------------------------------------------------------------------------------------
Und ferner, im Hinblick auf Abwimmel-Scheinbeschlüsse der Gerichte müssen Streiter ein hartes Fell haben für die nächste Stufe,
- nämlich dem Gericht Stirn zu bieten
- und den "Scheinbeschluss" voller Pseudojura als nichtig zu erklären (so herrschende Rechtsmeinung)
- und die Beschwerde als nicht verloren zu erklären,
- so lange des Gericht keine abweisende "Begründung zur Sache selber" zu liefern wusste. 


A7. Was für Konsequenzen das dann hat, hängt von der jeweiligen Sache ab.
------------------------------------------------------------------
Das wird dann auf jeden Fall lustig, weil so gut wie kein Richter je erlebt hatte, dass diese Wahrheit der Rechtslage für Abwimmel-Pseudojura je gegen die "Würde des Gerichts" gewagt wurde.

Beispielsweise wurde vom Bürger bestätigt, dass deshalb ein geplanter ARD-Neubau über 180 Millionen Euro
- die nötige Rechtsgrundlage nicht geschaffen erhielt
- und deshalb bis zum Ende der "Gerichtspause" (punktueller "Stillstand der Rechtspflege")
- zu unterlassen sei. 
Da rutscht die weitere Konsequenz dann rüber in die Politik.
Titel: Re: Einmannbetrieb SoloSelbständige mit Betriebsstätte außerhalb Wohnung
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 01. August 2022, 11:16
Möglicherweise ein Hinweis:

Es geht in diesem speziellen Fall um den Vergleich -  Wohnungsinhaber mit Nebenwohnung, Betriebsstätteninhaber in der Wohnung und Betriebsstätteninhaber (ohne Mitarbeiter) in der quasi "Nebenwohnung".

Alle Personen bezahlen den Rundfunkbeitrag einmalig für ihren "Vorteil", nur der Betriebsstätteninhaber (ohne Mitarbeiter) in der "Nebenwohnung"(Betriebsstätte) wird zweimal zur Kasse gebeten.

Aus dem BVerfG Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 Rn 66:
Zitat
Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG daher, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des
Vorteils
vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll (vgl. BVerfGE 137, 1 <21 Rn. 51>).
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html)

Aus dem BVerfG Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 Rn 70:
Zitat
Dabei ist in der Regel ein Beitragsschuldner zur Deckung gleicher Kosten einer Leistung oder zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach heranzuziehen (vgl. BVerfGE 108, 1 <21>; 132, 334 <357 Rn. 66>; 144, 369 <406 Rn. 93>). Mehrfach Beitragspflichtige sollen aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistung einen nicht nur insignifikant größeren Vorteil ziehen als nur einfach Beitragspflichtige.

Aus dem BVerfG Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 Rn 107:
Zitat
Nach der derzeit geltenden Rechtslage wird der Zweitwohnungsinhaber für denselben Vorteil doppelt herangezogen. Der Vorteil ist personenbezogen in dem Sinne, dass es auf denjenigen Vorteil aus dem Rundfunkempfang ankommt, den die Beitragspflichtigen selbst und unmittelbar ziehen können (siehe oben Rn. 100). Das Rundfunkangebot kann aber von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden.

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Der Betriebsstätteninhaber (ohne Mitarbeiter) nutzt seinen Vorteil bereits in seiner Wohnung. Da dieser nachweislich keine Mitarbeiter hat, bliebe ihm nur noch der Vorteil seine Kunden im Kundengespräch mit Radio und Fernseher zu "berauschen". Dies kann allgemein bekannt als unzumutbar erklärt werden und bietet keinen deutlich signifikanten Vorteil, der einen Mehrfachbeitrag rechtfertigen würde.

Ich gehe noch darüber hinaus: Die Anzahl der Mitarbeiter sollte ohne Belang sein, schließlich ist die Anzahl der Mitbewohner auch egal, obwohl jeder einzelne davon den "Vorteil" hätte...

Wir geben hier doch nur eine Argumentationshilfe im Rahmen des erfolgten Urteils. Daß die Betriebsstättenabgabe per se verfassungswidrig ist, dürfte doch wohl Konsens sein, aber mit diesem Verfassungsgericht wird das irgendwie hingebogen, selbst wenn man sich gegenüber früheren Urteilen widerspricht.
Ich fand es ja lustig, daß das Gericht argumentierte, daß ein Auto mit Radio teurer vermietet werden könnte, als eins ohne, aber durch den Rundfunkbeitrag pro Auto und nicht pro Radio hat man ja die gleichen Kosten, könnte das Auto ohne Radio also gar nicht billiger machen.

Die gesammelten Argumente sollen doch den Richter der unteren Verwaltungsgerichtsebene dazu bringen, daß er mittels der Aussagen des Bundesverfassungsgerichts über die Klage im Sinne des Selbständigen urteilt, so ganz nach dem Motto: "Durch das Bundesverfassungsgericht sind mir ja die Hände gebunden", aber das Bundesverfassungsgericht hat genau da eine Lücke für den Kläger gelassen...