[...]
Der NDR teilte [...] mit, [...]. Das Bundesverfassungsgericht treffe mit der Nichtannahme keine Entscheidung in der Sache,
Vielleicht hat er damit sogar Recht? Was das BVerfG aber ihn jedem Falle zum Ausdruck bringt, ist, daß jedenfalls der NDR nicht sorgfältig arbeitet; siehe die nachstehend geänderte Hervorhebung in Rot.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2022
- 1 BvR 717/18 -, Rn. 1-1,http://www.bverfg.de/e/rk20220223_1bvr071718.htmlDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie den Darlegungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG im Hinblick auf den aufgrund der Änderung der Sach- und Rechtslage nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ergänzenden Vortrag (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 53, 57; BVerfGE 106, 210 <214 f.>) nicht genügt und damit unzulässig ist. Insbesondere ist der Vortrag des Beschwerdeführers, dass trotz der Novellierung des Telemedienrechts durch den 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der zum 1. Mai 2019 in Kraft getreten ist, die Annahmevoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde weiterhin gegeben seien, nicht hinreichend.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;