Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die in Kapitel III der Richtlinie 2006/123 enthaltenen Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer dahin auszulegen sind, dass sie auch auf einen Sachverhalt anwendbar sind, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweisen (Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 110).
Diese RN 58 ist wichtig. Denn sie besagt: Die LMA "Landesmedienanstalten" dürfen die Lizenzerteilung
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nicht benutzen, die Dienstleistungsfreiheit zu beeinträchtigen. Und nun das Wichtige:
Sie dürfen dies sowieso nicht für Anbieter aus dem EU-Ausland.
Aber sie dürfen es noch nicht einmal für innerdeutsche Anbieter.
Nun könnte man argumentieren: Sie dürfen - zwecks Qualitätssicherung,
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siehe den Rest des EuGH-Entscheides. Hier aber greift ein anderer rechtlicher Mechanismus, das Grundrecht der Informationsfreiheit
- EU-Charta, GG, Landesverfassungsgesetze, EMRK.
Die Dienstleistungsfreiheit für Medien darf nur eingeschränkt werden im Fall von Deliktnachweis in einem überdurchschnittlichem Maß. Alles andere wäre Zensur - Verstoß gegen das grundrechtlich basierte Zensturverbot.
Dies ist vorgemerkt für Übertragung in die "Metastudie LIBRA", das Sammelgutachten von rund 1000 Seiten als Anlage zu den diversen aktuellen Landesverfassungsbeschwerden.