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  • VERHANDLUNG VG Neust. a.d. Weinstraße, Di 06.07.2021, 14:30: 06. Juli 2021

Autor Thema: VERHANDLUNG VG Neust. a.d. Weinstraße, Di 06.07.2021, 14:30  (Gelesen 2396 mal)

  • Beiträge: 7
Einladung

Zum Verwaltungsrechtsstreit Christian P. vs SWR in Sachen Rundfunkbeitrag.

Hiermit lade ich jeden Interessierten, Betroffenen, Unterstützer, Freund oder Bekannten am
Dienstag, den 6. Juli 2021 um 14:30 Uhr
zu meiner mündlichen
Verhandlung am
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße
Robert-Stolz-Str. 20
Sitzungssaal C07
ein.

Verlangte Sicherheitsvorkehrungen:
- Maskenpflicht (OP-Maske, KN96/N95, FFP2 oder vergleichbare Standards)
- Hat man ein Attest wird ein negatives Testergebnis einer anerkannten teststelle verlangt welches nicht älter als 24h sein soll
- Bei Krankheitssymptomen kein Zutritt
- Hygieneregeln beachten

Ihr steht total auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, findet die Berichterstattung und Nachrichten spitze, seid überzeugt von der ehrlichen und neutralen Berichterstattung und absoluten Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten, gerechten Bezahlung und Finanzierung der sogenannten deutschen Qualitätsmedien – dann kommt und unterstützt den SWR an diesem Tag.
Ihr seid den Rundfunkbeitrag (die GEZ) leid, habt keinerlei Bock auf diese Zwangssteuer (angebliche Haushaltsabgabe / Demokratieabgabe), einseitige und gesteuerte Berichterstattung, Propaganda, Framing, Diskriminierung, Kriegstreiberei, Terrorismusunterstützung, Manipulation, astronomische Intendantengehälter und Pensionen, Betrug und vor allem Vertragsbruch – dann kommt und unterstützt mich an diesem Tag.
Denn ich klage gegen den SWR, weil die Finanzierung dieses Zwangssystems nicht mit meinem Gewissen und meiner Menschenwürde vereinbar ist und die Rundfunkanstalten, hier der SWR, sich nachweislich nicht an den eigenen Rundfunkstaatsvertrag (jetzt Medienstaatsvertrag) halten.

DAVID GEGEN GOLIATH – Ich gegen das System
Warum soll sich in einem (aufgezwungenem) Vertrag, bei dem wir keinerlei Mitspracherecht oder Entscheidungsgewalt haben, nur eine Seite an diesen Vertrag halten? Warum werden wir gezwungen, sogar gesetzlich unterstützt, trotz eindeutigem Vertragsbruch weiter zu zahlen?
Stimmt Ihr mir zu? Seid Ihr neugierig? Dann kommt und zeigt wahre Solidarität, denn ich denke, das Thema geht uns Alle an.

Ich erwähne vorab, dass ich nicht damit rechne zu gewinnen, egal wie gut meine Argumente oder Beweise sind, dazu schützt sich das System zu gut selbst, aber genau das WIE möchte ich offenbaren.
Und das zeigt das Gericht bzw. der Hausherr schon vorab, da er sich über die geltenden Gesetze stellt.
Ich trage sämtliche Risiken, bin mir dessen bewusst, mache keine Spendenaufrufe, auch wenn hohe Kosten auf mich zukommen, aber freue mich dennoch über jegliche Unterstützung.

Wer etwas zu meiner Person erfahren möchte, erfährt dies z.B. unter
Hilfestellung für Interview über den "Rundfunkbeitrag"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35051.0
auf facebook unter https://fb.me/e/15zwIKZN0
oder auf meinem zum Thema passendem Telegram-Kanal: https://t.me/AntiRundfunkstaatsvertrag
Ich freue mich, Euch zu sehen und bestenfalls kennenzulernen.
Bis dahin, Euer Gerechtigkeitskämpfer
Christian

Ist leider unter der Woche mittags (am Termin kann ich leider nichts ändern/beeinflussen), aber ich hoffe, dennoch viele Leute kennenzulernen und zu vernetzen :)


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2021, 10:37 von DumbTV«

P
  • Beiträge: 4.011
Einfach während der Verhandlung einen Antrag so stellen, dass Beweis zu führen ist, dass kein individueller Vorteil vorhanden ist.
Bzw. ebenfalls so dass ein individueller Vorteil vorhanden ist. Dazu jeweils die Voraussetzungen sich erarbeiten, wann welche Möglichkeiten jeweils vorhanden sein kann und wann nicht. Das Bundesverfassungsgericht behauptet, der Beitrag würde ja eben für so einen individuellen Vorteil erhoben, also sollte es diesen wohl auch geben. Es ist also der tatsächliche individuelle Vorteil zu prüfen.
Am besten wird dazu sein, einen Antrag also Anspruch auf Prüfung der Tatsache zu machen. Das Gericht sollte bei nicht richtig gestellten Sachen helfen, aber Vorsicht Gerichte versuchen unter Umständen Sachen nicht im Sinne zu verstehen, welche der Kläger im Sinn hat. Es kann also sein, dass das Ziel des Klägers klar sichtbar sein muss, dass sollte wohl zusätzlich zum Antrag ins Protokoll, also in jedem Fall, wenn der Antrag durch das Gericht eine Formulierung erhält, welche der Kläger nochmal bestätigen soll. Mitschreiben könnte bei der Formulierung helfen. --? Ziel im Blick haben und hinterfragen ob der Antrag geeignet ist das Ziel zu erreichen.

Ohne individuellen Vorteil kann es auch keinen Beitrag geben. Ob der individuelle Vorteil in Anspruch genommen wird, dass spielt keine große Rolle. Es muss somit geprüft werden, wann es die Möglichkeit eines Vorteils geben kann. Also ob eine Situation eintreten kann, wo staatlich vermittelte Angebote nachgefragt werden. Ist das nicht der Fall bleibt nur noch der allgemeine Vorteil, der jedoch ist nicht beitragspflichtig. Es muss also gefragt werden, welcher Teil vom Beitrag allgemein ist und welcher individuell ;-). Ist alles individuell, dann ist es klar. Es kann nur die Gruppe Beitragspflichtig sein, welche die "Leistung", welche hier in Form staatlich vermittelter Angebote - z.B. Rundfunksendungen- erbracht wird, auch ohne solche Vermittlung nachfragt. Somit durch die staatliche Vermittlung eben einen "besonderen" Beschaffungsvorteil hat. Dieser Vorteil wäre wohl tatsächlich individuell ;-). Aber frag doch mal den Richter dazu genauer.

Der allgemeine Vorteil, welcher der Allgemeinheit zufällt, der ist nicht beitragspflichtig.

Es muss also eine Aufteilung der Kosten geben nach "Allgemeinheit" und "Individuell", somit kann jeweils die Höhe des Beitrags angegriffen werden.

Alles Weitere kann man sich wohl schenken. Auf Programm Inhalte kommt es nicht an.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2021, 14:29 von PersonX«

  • Beiträge: 2.384
  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Zu spät? So etwas sollte man 6 Wochen vor dem Termin machen. Also vielleicht noch zu retten, bin aber nicht begeistert, Feuerwehr, wenn das Haus praktisch schon abgebrannt ist.
Aber hier mal rein theoretisch:


Laserdrucker...
------------------------------
2 x 1000 Seiten drucken (die Verfassungsbeschwerde, ohne diese einzureichen, machen wir nicht in RP)
Fassung für das Gericht, für den Beklagten.
"Neu verfügbar, leider erst seit jetzt, konnte nicht früher eingereicht werden. Neue Erkenntnisse."
Zum Gericht tragen.

Antrag, neue Verhandlung anzuberaumen, aber erst, sobald der SWR bezüglich der Befreiungsrechte laut dieser Akte fundiert Stellung genommen hat,
also ohne Textbaustein-Serien aus der Pseudojura-Kanone. 

Antrag auf Richtervorlage beim Landesverfassungsgericht Rheinland-Pfalz.

Corona.bedingt bitte Schriftverfahren.

Ich denke, das bekommen wir nicht mehr hin
----------------------------------------------------------------------
nur mal als Denkschema...


Edit "Bürger": Hier bitte nicht weiter vertiefen - nähere Infos siehe ausgehend von
Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [AKTION & KOORDINATION]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35216.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juli 2021, 01:10 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 7
@PersonX
Danke für die Tips/Hinweise  ;)
Antrag auf Beweisführung, wusste garnicht das man sowas extra beantragen kann/muss... Werds auf jedenfall erwähnen.
- Ich möchte z.B. geklärt haben ob es sich überhaupt um einen Beitrag handelt, denn die Definition passt schonmal nicht dazu.
- Ebenso möchte ich wissen, wie die Rundfunkanstalt sicherstellt, dass deren Post/Bescheide überhaupt beim Empfänger ankommt, da ja seltenst per Einschreiben.***
- Unterschrift/ Haftung/ verantwortliche Person***
- wenn sich auf den Rundfunkstaatsvertrag bezogen wird möchte ich wissen warum nur ich zur Einhaltung/ Zahlung verpflichtet bin auch wenn die Gegenseite den eigenen "Vertrag" nicht einhält (nachweislich wiederholt und absichtlich)
- politische Verbindungen und Steuerungen (bestes Beispiel WDR-Rundfunkrat und NRW-Landtag, Georg Thiel)
- SWR soll erklären, warum ich unter 2 Beitragsnummern geführt werde, Antwort darauf bekam ich nie
- belege, dass deren Rechnungen schlichtweg falsch sind
- meine Klagepunkte natürlich erwähnen auf die nicht eingegangen wurde und Stellungnahme dazu fordern

@pjotre ***
Die Bestätigung zum Termin bekam ich erst letzten Freitag und ist ja erstmal nur "mündliche verhandlung" die ich ohne Anwalt bestreite.***


***Edit "Bürger":
Beitrag angepasst/ gekürzt. Bitte beim Thema bleiben und nicht in Allgemeines abdriften oder chatartige persönliche Korrespondenzen hier führen - und auch keine unbelegten/ irreführenden/ nicht weiterhelfenden Behauptungen aufstellen.
Hinweis zu "erst mal nur mündliche Verhandlung" > Es gibt i.d.R. nur diese (das erstinstanzliche Verfahren abschließende) Verhandlung und danach das Urteil. Sonderfälle mit Schriftsatznachlass o.ä. sind die absolute Ausnahme - und i.d.R. nur auf konkretes/ geschicktes "Einfädeln" seitens des Betroffenen.
Zu den "1000 Seiten" und alles weitere, was "pjotre" betrifft, bitte nicht hier vertiefen, sondern allenfalls per PM anfragen - siehe aber zunächst auch Anmerkung im Vorkommentar:

Edit "Bürger": Hier bitte nicht weiter vertiefen - nähere Infos siehe ausgehend von
Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [AKTION & KOORDINATION]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35216.0



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juli 2021, 01:21 von Bürger«

Z
  • Beiträge: 1.563
Genau, der Kläger kommt beim Beweisantrag auf die abstruse Idee, daß sein individueller Vorteil nur 16,95 pro Monat beträgt und das Gericht muß den Differenzbetrag nachweisen; zu schön, um wahr zu sein...


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P
  • Beiträge: 4.011
Die Frage ob Beitrag ist gerichtlich geklärt. Da wird der Richter nur auf 2018 verweisen.
Inhalt hat keinen Einfluss auf eine Pflicht. Es könnten auch Pieptöne angeboten werden. Der Inhalt was produziert wird ist halt belanglos für die davon entkoppelte Frage ob eine Pflicht zur Leistung vorliegt.
Eine Pflicht gäbe es, wenn klar ist dass es einen Vorteil gibt, welcher individuell sein muss.
Über den Inhalt kommt man da nicht hin ;-).

Probleme mit dem Inhalt sind in anderen Verfahren zu klären.
Es gibt hier auch keinen Vertrag zwischen Kläger und Beklagten.
Es gibt nur einen Auftrag des jeweiligen Bundeslandes an den Beklagten.
Es gibt nur die Festlegung wer für den Vorteil Beitrag bezahlen soll.
Es geht somit immer nur darum ob ein Vorteil überhaupt vermittelt werden kann, wenn Rundfunk aus Gründen, welche in der Person liegen nicht zum Lebensumfeld selbiger gehört.
Gibt es keine Möglichkeit einen Vorteil der sich dazu noch bei der Möglichkeit der Nutzung individualisieren muss zu haben, dann bleibt nur noch der Vorteil für die Allgemeinheit, aber der kann nicht beitragspflichtig sein, sondern müsste halt durch die Allgemeinheit bezahlt werden.
Beispiel, das Installieren von Sendeanlagen um Rundfunk überhaupt verbreiten zu können kann einen Vorteil für die Allgemeinheit enthalten, wenn über diese Sendeanlagen Katastrophen Meldungen an die Allgemeinheit verbreitet werden können.
Ob das gemacht wird oder nicht spielt für den Vorteil keine Rolle.
Ein individueller Vorteil wäre z.B., wenn der Kläger die Möglichkeit hätte durch die tatsächliche Inanspruchnahme finanziell besser dazu stehen als er da stehen würde, wenn er die Inanspruchnahme bei Privaten realisieren würde. Besteht bereits kein Interesse "Wunsch" solche Angebote überhaupt in Anspruch nehmen zu können, dann kann es da keinen individuellen Vorteil geben. --> Das aber bedeutet noch nicht dass es überhaupt keinen individuellen Vorteil gibt, sondern eben nur keinen "finanziell besser dazu stehen". -> Zum Vorteil muss bzw. sollte das Urteil aus 2018 gesichtet werden.

Art. 5 GG bietet keine Möglichkeit für etwas in Anspruch genommen zu werden, dass bereits aus Kostengründen abgelehnt wird. Abgelehnt werden kann alles, insbesondere wenn es keinen Vorteil gibt.
Zum Vorteil muss sich der Kläger noch zwingend mit dem Urteil aus 2018 beschäftigen.
Ansonsten wird das zwar eine "schöne" mündliche Verhandlung, aber das Ergebnis wird trotz negativer Erwartung nicht zielführend ausfallen.
Das Abstellen in der Verhandlung auf Vertrag und Nichterfüllung macht es dem Richter schlicht einfach das Anliegen des Klägers als nicht für die "Beitragspflicht" relevant zu übergehen. Das hört er sich an und fertig.
Jeder Kläger, der nach 2018 Urteil Klage erhebt sollte die Begründung des Bundesverfassungsgerichts zerlegen, weil die Richter die Rechtsfragen als geklärt ansehen.
Somit sollte die Rechtsfrage der Beitragspflicht so gestellt werden, dass es auf den Vorteil ankommt.
Sonst prüft der Richter nur: Wohnung vorhanden -> ja -> Beitrag fällig.
Der Rest ist halt für den Richter nicht von Belang.
Damit es das aber wird, muss die individuelle Höhe des Beitrags angegriffen werden ;-). Bzw. gezeigt werden, dass es keinen individuellen Vorteil gibt.

Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG (08/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28430.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. August 2023, 16:35 von Bürger«

n
  • Beiträge: 1.456
Mein Eindruck: Du springst in ein Haifischbecken und hast Dich nicht kundig gemacht.

Mal sehen was man retten kann:

-Verlegung beantragen wegen
    a. Fehlender Vorbereitungzeit
    b. Gefahr von Corona Variante Delta
   
    Dir ist schon klar, dass die münliche Verhandlung die einzigste ist, danach kommt das vernichtende Urteil?


- Zur Höhe des Beitrags
Antrag: Ist Rundfunkbeitrag entsprechen BVerfG 18.07.18, RN80 angemessen und welche unabhängige Stelle kontrolliert das, insbesonder auf dem Hintergrund der Sozialbefreiung, die von allen Beitragszahlern geleistet wird - siehe u.a. unter
WDR-Intendant Tom Buhrow - Wo die ARD im Jahr 2030 steht (FAZ Gastbeitrag) (03/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35048.msg212410.html#msg212410

selbst Tom Buhrow persönlich bestätig, dass der Rundfunkbeitrag (gemäß BVerfG 18.07.18, RN80) zweckentfremdet wird!

In einem Bericht des Beitragsservice wurde die Sozialbefreiung auch herausgerechnet, den finde ich aber gerade nicht.

- EMRK Art. 10 und GrCh Art. 11

- Europarecht, Forumssuche @Pinguin

- Automatisierte Bescheide rechtswidrig von vor 1.6 2020. Das muss aber sorgfältig formuliert werden, sonst bügelt Dich das Gericht ab.
Forumssuche nach Profät

- Die Unterlagen von @pjotre, da steht komprimiert alles drin. Ausdrucken und als Antrag zur Verhandlung mitnehmen oder so. Weiss nicht wie genau man das jetzt einbringt. Das Gericht fragen, die müssen Dir eigentlich helfen tun sie aber nicht.

Viel Glück bei den Haifischen, schade um die Gerichtsgebühr. Aber gut, Du lernst, die nächste Verhandlung wird besser.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. August 2023, 16:36 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

 
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