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Autor Thema: EuGH C-46/08 - Verbraucherschutz ist zwingendes Allgemeininteresse  (Gelesen 1161 mal)

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
8. September 2010(*)

„Art. 49 EG – Freier Dienstleistungsverkehr – Inhaber einer in Gibraltar erteilten Lizenz, die die Annahme von Sportwetten ausschließlich im Ausland gestattet – Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten – Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht – Verhältnismäßigkeit – Restriktive Maßnahme, die tatsächlich darauf abzielen muss, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Glücksspieltätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen – Andere Glücksspiele, die von privaten Veranstaltern angeboten werden können – Erlaubnisverfahren – Ermessen der zuständigen Behörde – Verbot des Anbietens von Glücksspielen über das Internet – Übergangsmaßnahmen, die bestimmten Veranstaltern vorübergehend ein solches Angebot gestatten“

In der Rechtssache C-46/08

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=80778&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=506900

Rn. 55
 
Zitat
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Randnr. 67 des Urteils Gambelli u. a. zunächst hervorgehoben hat, dass Beschränkungen der Spieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein können, dann jedoch entschieden hat, dass dies jedoch nur insoweit gilt, als die Beschränkungen, die auf solche Gründe sowie auf die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der Sozialordnung vorzubeugen, geeignet sind, die Verwirklichung der genannten Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie dazu beitragen müssen, die Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen.

Weitere Aussagen zur gleichen Thematik in nachstehenden Entscheidungen:

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
8. Juni 2017(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 56 AEUV – Art. 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum – Steuerrecht – Einkommensteuer – Steuerbefreiung für von Banken gezahlte Zinsen, die nur gewährt wird, wenn bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind – Mittelbare Diskriminierung – Banken mit Sitz in Belgien und Banken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat“

In der Rechtssache C-580/15

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=191311&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=506729

Rn. 39
Zitat
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen können, der Verbraucherschutz gehört (vgl. u. a. Urteil vom 23. Januar 2014, Kommission/Belgien, C-296/12, EU:C:2014:24, Rn. 47).

->
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
23. Januar 2014(*)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Freier Dienstleistungsverkehr – Freier Kapitalverkehr – Einkommensteuer – Zahlungen im Rahmen von Rentensparplänen – Steuerermäßigung für Zahlungen nur an Einrichtungen und Fonds, die im selben Mitgliedstaat ansässig sind – Kohärenz des Steuersystems – Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen“

In der Rechtssache C-296/12

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=146687&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=502079

Rn. 47
Zitat
Soweit davon auszugehen ist, dass ein derartiger Schutz aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses in Form des Verbraucherschutzes erfolgt, ist festzustellen, dass das Königreich Belgien nicht nachgewiesen hat, dass die fraglichen Vorschriften nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um gewährleisten zu können, dass das geltend gemachte Ziel erreicht wird.

Eine weitere letztlich ebenfalls Deutschland betreffende Entscheidung:

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
23. Januar 2019 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2011/83/EU – Fernabsatzverträge – Art. 6 Abs. 1 Buchst. h – Pflicht, über das Widerrufsrecht zu informieren – Art. 8 Abs. 4 – Vertrag, der mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht – Begriff ‚auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht‘ – Beilage zu einer Zeitschrift – Bestellpostkarte, die einen Hyperlink enthält, der auf die Informationen über das Widerrufsrecht verweist“

In der Rechtssache C-430/17

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=210175&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=506437

Rn. 42
Zitat
Die Informationspflicht nach Art. 8 Abs.1 und 4 der Richtlinie 2011/83 ermöglicht dem Verbraucher nämlich, vor Abschluss des Fernabsatzvertrags in angemessener Form die erforderlichen Informationen zu erhalten, anhand deren er entscheiden kann, den Vertrag abzuschließen oder nicht, und so dem im Allgemeininteresse liegenden legitimen Ziel des Schutzes der Verbraucher gemäß Art. 169 AEUV, auf das im dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hingewiesen wird, zu genügen, ohne jedoch den Wesensgehalt der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie die unternehmerische Freiheit des Unternehmers, wie sie in den Art. 11 und 16 der Charta gewährleistet werden, zu beeinträchtigen.


Hinweis:
Die unionsrechtlichen Bestimmungen zum Verbraucherschutz sind vollständig harmonisiert, wie aus nachstehendem Thema hervorgeht:

Per EuGH od. Regelwerk > Unionsrechtl. vollständ. harmonisierte Bestimmungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35408.msg214542.html#msg214542


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