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Autor Thema: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet  (Gelesen 36953 mal)

G
  • Beiträge: 1.548
Die Sparkassen sind auch AdöR. Sie dürfen sich jedoch die Vollstreckungstitel nicht (mehr) selbst erstellen, weil sie Wettbewerbsunternehmen sind, wie die Fernsehsender.


Edit "Bürger":
Bitte nicht bloß ledigliche Aussagen/ Behauptungen posten, sondern bitte auch Quellen/Querverweise, welche die Aussagen/ Behauptungen nachprüfbar belegen. Bitte nicht dem Einzelnen die Recherche/ Überprüfung überlassen. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2020, 15:58 von Bürger«

  • Beiträge: 7.385
Die Landesrundfunkanstalten sind "Anstalten des öffentlichen Rechts" (AdöR)
Alle LRA sind "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" und haben somit weder Amtshilfebefugnis noch Selbsttitulierungsrecht, weil dieses der Bund aus Gründen der Unternehmensgleichbehandlung für alle öffentlichen Wettbewerbsunternehmen so bestimmt hat. Dieses sollte eigentlich hier im Forum hinreichend bekannt sein.

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg203052.html#msg203052
mit der herüberzitierten Aussage
Rn. 37 - BGH KZR 83/14
Zitat
[...] Der Beklagte hat damit auch ein wirtschaftliches Interesse an einer weiten Verbreitung seiner Programme. Schließlich sind den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach §16a  RStV in  gewissem Umfang auch sonstige kommerzielle Tätigkeiten erlaubt, deren wirtschaftlicher Erfolg unter anderem von der Verbreitung ihrer Programme abhängig ist. Danach handelt der Beklagte auch nach Maßgabe der Kriterien der Unionsgerichte als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts..

Und damit nicht genug; herüberzitiert aus der 8. BVerfG-Rundfunkentscheidung, wie sie im gleichen verlinkten Kartellrecht-Thema zu lesen ist:

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 22. Februar 1994
- 1 BvL 30/88 -, Rn. (1-196),

http://www.bverfg.de/e/ls19940222_1bvl003088.html

Zitat
Rn. 147
[...] und er im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann,

Selbst für das BVerfG ist also klar, daß der ÖRR in Wettbewerb steht.

@Geiz ist geil
Ein Selbsttitulierungsrecht ist dem Grundgesetz unbekannt; siehe

BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33718.0
mit der herüberzitierten Aussage
Zitat
Rn. 49
[...] Ohne Selbsttitulierungsrecht müssen Gläubiger eines Anspruchs grundsätzlich Klage erheben, um den Anspruch titulieren zu lassen (§ 704 ZPO). [...]

In der Entscheidung ging es um öffentlich-rechtliche Kreditinstitute im Landesrecht des Landes Niedersachsen; ab Rn. 45 der Entscheidung wird ausgeführt, daß die Regelung im Landesrecht Niedersachsen den Gleicheitsgrundsatz verletzt und deswegen verfassungswidrig ist.

Zitat
Rn. 47
a) Die begünstigten Kreditinstitute - die Bremer Landesbank und die Landessparkasse zu Oldenburg - werden im Vergleich zu anderen Kreditinstituten, die in demselben Geschäftsfeld tätig sind und denen kein Selbsttitulierungsrecht zusteht, ungleich behandelt.
Und diese Ungleichbehandlung ist nicht zulässig.

Privatrechtliche und öffentliche Rundfunkunternehmen sind gleich zu behandeln; haben die einen kein Selbsttitulierungsrecht, haben es die anderen auch nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2020, 18:27 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.246
[..]
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg203052.html#msg203052

Es mag doch sein, dass ÖRR  = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts ist/sind.
Wie begründet pinguin die von ihm getroffene Behauptung/Schlussfolgerung, dass dann ÖRR auch Unternehmen im Sinne des Verwaltungsrechts ist/sind?

*************************************************************************************

[..]
Privatrechtliche und öffentliche Rundfunkunternehmen sind gleich zu behandeln; haben die einen kein Selbsttitulierungsrecht, haben es die anderen auch nicht.

Wer sagt das?

Den Landesrundfunkanstalten wird im jeweiligen "Staatsvertrag über den xyz-Rundfunk" oder im jeweiligen Gesetz (z. B. "WDR-Gesetz") das "Recht der Selbstverwaltung" zugestanden.*
Dieses umfasst das Einziehen des im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) und im Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV oder RBeitrStV) definierten Rundfunkbeitrags.
Im RBStV ist festgelegt, dass rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt werden dürfen und die Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.* *(Auf Verlinkung verzichtet da dies hinlänglich bekannt.)

Dies geschieht mittels Vollstreckungsersuchen:

Vollstreckungsersuchen gehen an:
- in Berlin / Bremen an die Finanzämter
- in Hamburg an die Finanzbehörde (Kasse.Hamburg)
- in Baden-Württemberg / Sachsen / Bayern an die Gerichtsvollzieher, wobei Baden-Württemberg und Sachsen eine Besonderheit darstellen, laut (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetz sind die Landesrundfunkanstalten in den beiden Bundesländer selbst die Vollstreckungsbehörden und können Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (Lohn/Kontopfändung) eigenständig verschicken
- in allen übrigen Bundesländern an die kreisfreien Städte, Kommunen oder jeweiligen Landkreise
***

Grundkurs Öffentliches Recht III - Allgemeines Verwaltungsrecht "Verwaltungsvollstreckungsrecht"
[..] Die Besonderheit der Verwaltungsvollstreckung liegt darin, dass bei ihr die Verwaltung als Vollstreckungsgläubigerin die Befugnis  hat, sich erstens selbst einen Vollstreckungstitel zu erteilen und zweitens selbst aus diesem Titel die Vollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben. Anders als eine Privatperson muss die Verwaltung, wenn sie auf der Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsrechts vollstreckt, sich einen vollstreckbarenTitel nicht vor Gericht erstreiten; sie kann sich diesen Titel vielmehr selbst ausstellen.  Anders als eine Privatperson ist die Verwaltung auch nicht gehalten, mit der Vornahme notwendiger Vollstreckungshandlungen Dritte, etwa einen Gerichtsvollzieher oder ein Vollstreckungsgericht, zu beauftragen; auch diese Handlungen darf die Verwaltung grundsätzlich selbst vornehmen. [..]
https://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/oeffentliches-recht/lehrende/heintzenm/veranstaltungen/archiv/0304ws/v_GK_OER_III/040129_vorlesung.pdf



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2020, 18:16 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.385
Wie begründet pinguin die von ihm getroffene Behauptung/Schlussfolgerung, dass dann ÖRR auch Unternehmen im Sinne des Verwaltungsrechts ist/sind?
Das braucht es doch nicht; der BFH hatte doch bereits in einer auch im Forum bekannten Entscheidung für Recht befunden, daß auch eine öffentliche Stelle, die sich in Wettbewerb befindet und evtl. auch aus Gebühren oder Beiträgen finanziert wird, nicht mehr hoheitlich handelt, (BFH V R 32/97).

Diese Entscheidung ist u. a. hier thematisiert und mit der entsprechenden Aussage zitiert:

RBB-Dokumente -> kein amtlicher Inhalt -> Land Brandenburg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34352.msg208365.html#msg208365

Zitat
BFH-Urteil vom 8.1.1998 (V R 32/97) BStBl. 1998 II S. 410
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1998/XX980410.HTM

Zitat
[...] Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, m. w. N.).
Ohne hoheitliche Tätigkeit keine amtlichen Befugnisse.

Darüberhinaus empfiehlt sich die Sichtung der zuvor benannten Entscheidung des Themas "BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbar";

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2012
- 1 BvL 8/11 -, Rn. 1-69,

http://www.bverfg.de/e/ls20121218_1bvl000811.html

 darin geht es um den Gleichheitsgrundsatz.

Auch die darin behandelten Kreditinstitute sind/waren öffentlich-rechtlich und stehen in Wettbewerb mit privaten Kreditinstuten, wie die ÖRR mit privaten Rundfunkunternehmen. Und dieser Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG verbietet es, die ÖRR anders zu behandeln, als ihre privaten Wettbewerber. Damit entfällt das Verwaltungsrecht gegenüber dem Verbraucher, denn auch die privaten Wettbewerber können/dürfen das nicht anwenden.

Zitat
Rn 45
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 122, 210 <230>; 126, 268 <277>; stRspr). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416>; 129, 49 <68 f.>; Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, NJW 2012, S. 1711 <Rn. 42>). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 110, 412 <432>; 126, 29 <47>; 129, 49 <68 f.>).

Rn. 47
a) Die begünstigten Kreditinstitute - die Bremer Landesbank und die Landessparkasse zu Oldenburg - werden im Vergleich zu anderen Kreditinstituten, die in demselben Geschäftsfeld tätig sind und denen kein Selbsttitulierungsrecht zusteht, ungleich behandelt.
Die dt. ÖRR werden im Vergleich zu anderen Rundfunkunternehmen, die im gleichen Umfeld tätig sind und denen kein Selbsttitulierungsrecht zusteht, ungleich behandelt.

Zitat
Rn 48
Die beanstandeten Normen gewähren nur der Bremer Landesbank und der Landessparkasse zu Oldenburg ein entsprechendes Selbsttitulierungsrecht. Zugunsten von drei weiteren öffentlichrechtlichen Kreditinstituten existiert in Niedersachsen eine inhaltsgleiche Vorschrift (§ 79 NVwVG). Den niedersächsischen Privatbanken, den in Niedersachen tätigen überregionalen Privatbanken und den übrigen niedersächsischen Sparkassen steht eine solche Befugnis indes nicht zu.

Rn. 50
b) Es lassen sich keine tragfähigen sachlichen Gründe finden, die die festgestellte Ungleichbehandlung gegenüber den privaten und gegenüber anderen öffentlichrechtlich verfassten Kreditinstituten in Niedersachsen rechtfertigen könnten.

Mehr sei aus der Entscheidung nicht herüberzitiert.


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  • Beiträge: 7.385
So, hier geht's dann offenbar auch weiter; seitens der Stadt dieses Mal auf einem ganz anderen Dokument, aus dem nicht mehr ersichtlich ist, daß der RBB als Behörde behandelt wird.

Das Kuriosum dieses Mal ist, daß die Stadt 2 Forderungen von 2 "Gläubigern" in einem Dokument verbindet, (1x RBB und 1x ein nicht zum Bundesland gehörender Landkreis wegen etwas ganz anderem), und daraus einen zu überweisenden Gesamtbetrag "bastelt"; Besonderheit ist, daß die Forderung dieses Landkreises schon lange erledigt ist.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
  • Beiträge: 1.548
Das wird ja lustig. Eine erledigte Schuld beitreiben? Viel Spaß bei Gericht, da spielen noch nichteinmal die staatsfunkhörigen Richter mit.


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