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BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg203052.html#msg203052
Es mag doch sein, dass ÖRR = Unternehmen
im Sinne des Kartellrechts ist/sind.
Wie begründet pinguin die von ihm getroffene Behauptung/Schlussfolgerung, dass dann ÖRR auch Unternehmen im
Sinne des Verwaltungsrechts ist/sind?
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Privatrechtliche und öffentliche Rundfunkunternehmen sind gleich zu behandeln; haben die einen kein Selbsttitulierungsrecht, haben es die anderen auch nicht.
Wer sagt das?
Den
Landesrundfunkanstalten wird im jeweiligen "Staatsvertrag über den xyz-Rundfunk" oder im jeweiligen Gesetz (z. B. "WDR-Gesetz") das
"Recht der Selbstverwaltung" zugestanden.
* Dieses umfasst das Einziehen des im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) und im Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV oder RBeitrStV) definierten Rundfunkbeitrags.
Im RBStV ist festgelegt, dass rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt werden dürfen und die Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
* *(Auf Verlinkung verzichtet da dies hinlänglich bekannt.)Dies geschieht mittels Vollstreckungsersuchen:
Vollstreckungsersuchen gehen an:
- in Berlin / Bremen an die Finanzämter
- in Hamburg an die Finanzbehörde (Kasse.Hamburg)
- in Baden-Württemberg / Sachsen / Bayern an die Gerichtsvollzieher, wobei Baden-Württemberg und Sachsen eine Besonderheit darstellen, laut (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetz sind die Landesrundfunkanstalten in den beiden Bundesländer selbst die Vollstreckungsbehörden und können Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (Lohn/Kontopfändung) eigenständig verschicken
- in allen übrigen Bundesländern an die kreisfreien Städte, Kommunen oder jeweiligen Landkreise
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Grundkurs Öffentliches Recht III - Allgemeines Verwaltungsrecht "Verwaltungsvollstreckungsrecht"[..] Die Besonderheit der Verwaltungsvollstreckung liegt darin, dass bei ihr die Verwaltung als Vollstreckungsgläubigerin die Befugnis hat, sich erstens selbst einen Vollstreckungstitel zu erteilen und zweitens selbst aus diesem Titel die Vollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben. Anders als eine Privatperson muss die Verwaltung, wenn sie auf der Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsrechts vollstreckt, sich einen vollstreckbarenTitel nicht vor Gericht erstreiten; sie kann sich diesen Titel vielmehr selbst ausstellen. Anders als eine Privatperson ist die Verwaltung auch nicht gehalten, mit der Vornahme notwendiger Vollstreckungshandlungen Dritte, etwa einen Gerichtsvollzieher oder ein Vollstreckungsgericht, zu beauftragen; auch diese Handlungen darf die Verwaltung grundsätzlich selbst vornehmen. [..]
https://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/oeffentliches-recht/lehrende/heintzenm/veranstaltungen/archiv/0304ws/v_GK_OER_III/040129_vorlesung.pdf
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."