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Autor Thema: Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?  (Gelesen 4118 mal)

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Wie wäre es mal zu "Abwechslung", nicht das Forum zu befragen und hier lang und breit und ausschweifend zu orakeln und zu spekulieren, welche Gedanken das BVerfG haben und gehabt haben könnte, sondern als "nicht anwaltlich vertretener Kläger" die Frage
Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
konkret auf das eigene Verfahren bezogen zunächst dem BVerfG selbst zu stellen?

Danke ;)


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sondern als "nicht anwaltlich vertretener Kläger" die Frage Welcher Hoheitsakt ist bei Verfassungsbeschwerden erforderlich?
konkret auf das eigene Verfahren bezogen zunächst dem BVerfG selbst zu stellen?
Man könnte, wie so vieles; vielleicht ist dieser Sachverhalt auch in den unzähligen Entscheidungen des BVerfG irgendwo bereits enthalten? Hinweise auf weitere Entscheidungen hat es doch in jeder Entscheidung auch des BVerfG genug; es bedarf nur des Aufwandes, sie des eigenen Verstehens wegen selbst zu sichten.


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G
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Wie wahrscheinlich*** ist es,  dass das BVerfG auf die Frage, welcher "Hoheitsakt" einzureichen wäre,  antwortet und nicht auf die rechtsberatenden Berufe verweist?  Letzteres scheint längst Usus geworden,  wenn es bei den Gerichten um eine Auskunft-oder Klärung geht. Oder anders:  Hat man ein Recht, in diesem Fall (also was den "Hoheitsakt" anbelangt), vom BVerfG eine Antwort zu erhalten?

Und würde es Sinn ergeben, seine Beschwerde als Klage am VG einzureichen? Art. 19 Abs. 4 GG sollte das ermöglichen. So würde dem BVerfG schlussendlich ein Rechtsweg mit einem Beschluss (falls dieser nicht befriedet) vorliegen, der die Zulässigkeit zu einer Verfassungsbeschwerde eröffnen könnte.


***Edit "Bürger": Ohne es getan zu haben, bleibt es Spekulation - und hierfür gibt es keine Kapazitäten, denn Spekulationen sind bodenlos. Also bitte erst tun, dann weitersehen. Danke. Mitunter kommt es vielleicht auch auf die (klare) Formulierung an - und zwar so, dass die (gewünschte) Antwort eben keine "Rechtsberatung" ist. Letztlich geht es (nur) um eine präzisierende Frage zum Merkblatt des BVerfG bzgl. Verfassungsbeschwerden und deren Voraussetzungen. Dieses Merkblatt ist ja wohl offensichtlich auch keine "Rechtsberatung". Schließlich können die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe auch nur (richtig oder irrig) "spekulieren", was das BVerfG zur hier gegenständlichen Frage des "Verwaltungsaktes" meinen würde. Insofern sollte die Frage, welcher "Verwaltungsakt" hier in Frage käme, doch zunächst an diejenige Stelle gerichtet werden, deren (Er-)Findungsmaßstäbe so unergründlich sind...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Mai 2021, 17:06 von Bürger«

o
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Und würde es Sinn ergeben,  seine Beschwerde als Klage am VG einzureichen? Art. 19 Abs. 4 GG sollte das ermöglichen. So würde dem BVerfG schlussendlich ein Rechtsweg mit einem Beschluss (falls dieser nicht befriedet) vorliegen,  der die Zulässigkeit zu einer Verfassungsbeschwerde eröffnen könnte.
Jemand meint, dass genau das einen Sinn ergeben würde. Das VG weist die Klage ab oder erklärt sich für nicht zuständig und verweist die Klage zu einer anderen Gerichtsbarkeit. Mit ganz viel richterlichem Willen gäbe es sogar eine Richtervorlage beim BVerfG. Oder so ähnlich.

Eine Sackgasse, aus der man nur unverrichteter Dinge rückwärts wieder rausginge, scheint der Klageweg jedenfalls nicht zu sein.

Vielleicht gab es aber einen Grund, dass vorliegend eben nicht eine Klage erhoben wurde?



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G
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Zur Information hier mal die Antwort eines angefragten Rechtsanwaltes für Verfassungsrecht: 

Zitat
… vielen Dank für Ihre Anfrage. Die von Ihnen angesprochene Thematik ist tatsächlich nicht so leicht zu beantworten. Grundsätzlich wäre hier der Hoheitsakt, gegen den Sie die Verfassungsbeschwerde richten können, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Eine solche können Sie herbeiführen, indem Sie gegen einen bestimmten Inhalt des Programms klagen.

Wie das nun im konkreten Fall genau aussieht, kommt sehr auf die Zielrichtung an. Denkbar wären eine Feststellungsklage, dass ein Sender
unrechtmäßig handelt, oder auch eine Unterlassungsklage gegen bestimmte Handlungen. Im reinen Verwaltungsrecht bin ich nicht so sehr
spezialisiert, von daher müssten Sie sich dafür wohl an einen hier tätigen Kollegen wenden.

Auch insoweit brauchen Sie aber eine persönliche Betroffenheit. Ihr allgemeiner Status als beitragspflichtige Person dürfte nicht
ausreichen, da sie so nicht individuell betroffen sind. Aber das ist, wie gesagt, nur eine grobe Einschätzung meinerseits.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg dabei!

Mit freundlichen Grüßen

Quelle:  privat




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Mai 2021, 15:10 von Bürger«

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Auch insoweit brauchen Sie aber eine persönliche Betroffenheit.
Ja, freilich; deswegen können die Rundfunkinhalte auch nur von Rundfunknutzenden reklamiert werden, bspw. von einem Bürger anderer Nationalität, die via einem derartigen Rundfunkinhalt den persönlichen Eindruck erhält, das ihre Nationalität damit herabgewürdigt wird.


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Nun wird hierzulande aber darauf abgestellt,  dass jeder "per Gesetz" Rundfunkteilnehmer und damit als Wohnungsinhaber beitragspflichtg ist (Pflichtmitgliedschaft). Das BVerfG muss doch auf die tatsächlichen der hier vorliegenden Gegebenheiten abstellen und nicht darauf, wie es unionsrechtlich auszusehen hätte (aussehen muss!)  Dagegen kommt bei Gericht ja auch niemand an, da der Rundfunkbeitrag in Stein gemeißelt ist und es keine Chance zur Gegenwehr gibt.
Wenn das BVerfG also unionsrechtliche Gedanken hegt, ist somit auch jede Verfassungsbeschwerde aussichtslos und die Voraussetzungen für eine Beschwerde können nie erreicht werden. Natürlich wird das so nicht öffentlich gemacht, man regelt das einfach darüber, dass z.B.Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen werden, die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind usw.

Wobei mir persönlich an dieser Stelle auch unklar ist, worin der Unterschied zwischen individueller und persönlicher Betroffenheit liegen soll. Die Individualität entspricht doch der jeweiligen Einzelpersönlichkeit oder den einzeln subjektiven Befindlichkeiten.  Warum kann diese beitragsflichtige Person (und das ist sie jan un einmL hier per Gesetz) nicht individuell betroffen sein?


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Das BVerfG muss doch auf die tatsächlichen der hier vorliegenden Gegebenheiten abstellen und nicht darauf, wie es unionsrechtlich auszusehen hätte (aussehen muss!)
Ist nicht richtig, wie das BVerfG bereits selbst  zum Ausdruck brachte

BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32844.msg201288.html#msg201288


für Sachverhalt, die vom Unionsrecht geregelt werden, kommt auch national das Unionsgrundrecht zum tragen, nicht das Grundgesetz.

Medien sind vom Unionsrecht geregelt, Daten- und Verbraucherschutz ebenso, ergo ist das nationale Grundrecht nicht maßgeblich, denn es gilt Art 11 GrCh, nicht Art 5 GG. Und in diesem Art 11 GrCh ist ebenfalls wie in Art 10 EMRK von der Nichteinmischung des Staates die Rede, da "without interference by public authority".

Zitat
Wenn das BVerfG also unionsrechtliche Gedanken hegt,
Auch das BVerfG hat hier eine unionsrechtliche Verpflichtung, die sich aus der Gesamtheit der durch die Unions-Mitgliedsländer vereinbarten Verträge ergibt, denn diese sind wiederum Teil des Internationalen Vertragsrechts und binden die vertragschließenden Parteien gemäß dem

Wiener Übereinkommen v. 23.05.1969 ü. d. Recht d. Verträge als Bundesgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29503.msg185109.html#msg185109

Und daraus resultierend haben Bund incl. aller Bundesgerichte eine absolute Verpflichtung zur Realisierung der Begrifflichkeit "without interference by public authority" innerhalb der gesamten Informations- und Meinungsfreiheit, die für Europa sowohl mit den Art. 10 EMRK und Art 11 GrCh realisiert wird.

Denn:

Zitat
Artikel 29
Räumlicher Geltungsbereich von Verträgen


Sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist, bindet ein Vertrag jede Vertragspartei hinsichtlich ihres gesamten Hoheitsgebiets.

und

Zitat
Artikel 27
Innerstaatliches Recht und Einhaltung von Verträgen


Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Diese Bestimmung läßt Artikel 46 unberührt.

Hinweis: Zitate entstammen dem über das verlinkte Thema erreichbare Bundesgesetzblatt, in dem dieser Vertrag veröffentlicht wurde.

Die Länder und ihre Behörden mißachten nicht nur Völkerrecht, sondern auch Bundesrecht, wenn sie sich über die EMRK als auch die GrCh hinwegsetzen und eine Beeinflussung der Bürger tätigen, wo sie, wie im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit, unzulässig ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Mai 2021, 18:03 von pinguin«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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G
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Ist nicht richtig, wie das BVerfG bereits selbst  zum Ausdruck brachte
für Sachverhalt, die vom Unionsrecht geregelt werden, kommt auch national das Unionsgrundrecht zum tragen, nicht das Grundgesetz.
Auch das BVerfG hat hier eine unionsrechtliche Verpflichtung…
Ja so sehe ich das doch auch. Eine Verfassungsbeschwerde - welche sich auf die verfassungsrechtlichen Verstöße aus dem MStV bezieht - kann sich in der rechtlichen Würdigung also nicht auf verfassungswidrige Grundrechtseingriffe berufen? 
Ich hoffe,  ich versteh das falsch. Fakt ist,  es ist kompliziert. Dafür,  dass man die Verletzungen seiner Grundrechte rügt,  scheint die Messlatte zum BVerfG sehr hoch, um substantiell anzukommen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Mai 2021, 20:07 von Bürger«

P
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....Dafür,  dass man die Verletzungen seiner Grundrechte rügt,  scheint die Messlatte zum BVerfG sehr hoch, um substantiell anzukommen.

@alle

Die nachfolgende Einschätzung ist eine persönliche Ansicht und entspricht keiner Auskunft einer Stelle, welche Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beratung in Sachen Rechtsauslegung bietet.

Hym, dann schlicht "nicht Grundrechte" nach dem GG rügen, sondern, eben die nach "X"/"EU" Recht vor den dafür zuständigen Gerichten. -> Dann müsste sich jedes Gericht, welches diese "X"/"EU" Rechte "auslegen" will, entsprechend wohin wenden? Vorausgesetzt die Auslegung ist noch nicht erfolgt. "Es muss offenes Recht sein, welches verschiedene Möglichkeiten zu lassen kann."
Oder dafür sorgen, dass es eine Verletzung von "Grundrecht" gibt, welche vor dem hiesigen Gericht zu rügen ist.
Beim "nicht Grundrecht" nach GG, steht sich das BVerfG selbst im Weg, weil es kein Vorlagegericht sein will ;-). Natürlich.
Die lokalen Gerichte stehen sich selbst im Weg, weil sie nicht darüber befinden können/wollen.
Somit würde diese Kette erstmal recht lang. Und die anzurufenden Gerichte werden sicherlich erklären, dass sie erst nachrangig Tätigwerden wollen, wenn man diese unmittelbar anrufen würde unter Auslassung der lokalen Möglichkeiten. -> Schönes Spiel.
 
 Und es bleibt, es fehlt der "Hoheitsakt". Wer nicht betroffen ist, kann ja schlecht dagegen vorgehen. Es müsste also zunächst dieser Akt auf der Kette provoziert werden. -> So gesehen, geht das nicht über den Inhalt im Programm. Es sei es wird über eine "Person" als nicht im öffentlichen Interesse "informiert" ohne dass diese Person das wünscht. -> Ist es jedoch im öffentlichen Interesse -was festzustellen wäre-, dann liegt wahrscheinlich bereits wieder keine persönliche Betroffenheit vor, welcher per Antrag auf Unterlassung der Information entgegengetreten werden könne. Naja, also die Forderung nicht über die "Person" zu informieren. Dem passenden Antrag im anderen Fall kann ja ein Bescheid folgen. -> Dazu ein Widerspruch und die restliche Kette, kennen wir ja bereits. Sofern auf dieser Kette irgendwo ein paar Fehler passieren, hätte man "vielleicht" auch "irgendwo" einen Akt, welchen man dann rügen kann. -> Z.B. wenn ein Gericht eine endgültige Entscheidung fällt, obwohl es zum Beispiel eine Frage einem anderen Gericht zur grundsätzlichen Klärung oder Auslegung von EU Recht hätte vorlegen müssen. -> Die Betroffenheit besteht, dann nicht gegenüber dem Rundfunk mittelbar, sondern durch den unterlassenen Akt, welcher dazu führt dass das Verfahren vorzeitig endet.

Beim Versuch der Betroffenheit
Über den Inhalt im Programm weiter zu kommen ist immer der Holzweg.
Über den fehlenden Inhalt im Programm weiter zu kommen ist immer der Holzweg.
Das ist nur möglich, wenn die Person z.B. selbst zum Inhalt des Programms wird, ohne dass daran Interesse besteht. Also auch kein "berechtigtes" öffentliches Interesse vorliegt.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat
RN89 Die Rundfunkfreiheit dient der gleichen Aufgabe wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG: der Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung, dies in einem umfassenden, nicht auf bloße Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkten Sinn (BVerfGE 57, 295 [319] m. w. N. - Privatfunk im Saarland; 59, 231 [257 f.]; 73, 118 [152] - Niedersächsisches Landesrundfunkgesetz). Freie Meinungsbildung vollzieht sich in einem Prozeß der Kommunikation. Sie setzt auf der einen Seite die Freiheit voraus, Meinungen zu äußern und zu verbreiten, auf der anderen Seite die Freiheit, geäußerte Meinungen zur Kenntnis zu nehmen, sich zu informieren. Indem Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsäußerungs-, Meinungsverbreitungs- und Informationsfreiheit als Menschenrechte gewährleistet, sucht er zugleich diesen Prozeß verfassungsrechtlich zu schützen. Er begründet insoweit subjektive Rechte; im Zusammenhang damit normiert er Meinungsfreiheit als objektives Prinzip der Gesamtrechtsordnung, wobei subjektiv- und objektivrechtliche Elemente einander durchdringen und stützen (vgl. BVerfGE 7, 198 [204] - Lüth).
Quelle: BVerfG 5. Rundfunkentscheidung
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv074297.html#349

Es dürfte schwer bis unmöglich sein, gegen Inhalte des ÖRR-Rundfunk verfassungsrechtlich vorzugehen. Allerdings wird aktuell das Recht auf freie Meinungsäußerung aller durch die Landesmedienanstalten, die m. E. inzwischen Zensurbehörden sind, beschnitten. Ohne für KenFM Position beziehen zu wollen, ich kann mir weder über das Angebot noch den Macher ein Urteil erlauben, stößt mit sauer auf, dass eine Behörde sachliche Richtigkeit einfordert, - noch dazu sehr selektiv, als das vom ÖRR nicht verlangt wird, - und dabei die Vorstellungen von Beamten zur Richtschnur für richtig und unrichtig macht und ein Ändererungsgebot/Verbreitungs-/Wiederholungsverbot durchsetzt, in dem Strafen / Bußgelder verhängt werden.

Kurz: da die Politik offenbar die Konvergenz von Medien dazu nutzen will, Gesetze zu schaffen, die klassischen Rundfunk und andere Medien unter ein Dach bringen und geeignet sind, Meinungsäußerungen außerhalb des ÖRR zensieren zu können, könnte man „von der Seite angreifen“, weil persönliche Betroffenheit außerhalb der Rundfunkblase leichter produzierbar ist. Über Details habe ich mir noch keine Gedanken gemacht. Ich bin allerdings davon überzeugt, dass die freie Meinungsäußerung das Recht einschließt, auch Unrichtiges oder schieren Blödsinn zu behaupten.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2021, 00:54 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.385
Eine Verfassungsbeschwerde - welche sich auf die verfassungsrechtlichen Verstöße aus dem MStV bezieht - kann sich in der rechtlichen Würdigung also nicht auf verfassungswidrige Grundrechtseingriffe berufen?
Bitte um gedankliche Trennung; das BVerfG hat keine Sachkompetenz zur fachgerichtlichen Kontrolle; Unionsrecht ist bei nationaler Betrachtung defakto vollständig Fachrecht, auch dann, wenn es sich um Unionsgrundrecht handelt. Die Auslegung des vollaständigehn Unionsrechts incl. des Unionsgrundrechts ist alleine Sache der europäischen Gerichte.

Die europäischen Gerichte müssen in Belangen des Unionsrechts immer angerufen werden, wenn es zu einem Sachverhalt seitens der Unionsgerichte keine abschließenden Aussagen hat; diese nationalen Aussagen des BVerfG hat es.

Das Bundesverfassungsgericht ist aber selbst kein Teil des Instanzenweges, so meine Kenntnis hier richtig ist; weswegen Vorlagen fachrechtlicher Natur auch dann, wenn sich darin Fragen des Unionsgrundrechts stellen, seitens der Fachgerichte getätigt werden dürfen, können, bzw. sogar müssen.

Das Amtsgericht darf, der Bundesgerichtshof muß die Vorlage an den EuGH unterbreiten, weil letztinstanzliches Gericht dieses Rechtsweges; genauso in der Relation VG zu BVerwG, AG zu BAG, FG zu BFH.

Fakt ist, es ist kompliziert.
Das Bundesverfassungsgericht kann dann wiederum auf Anruf tätig werden, wenn der EuGH eine Entscheidung zu einem Sachverhalt getroffen hat und für das nationale Recht einen Spielraum beläßt, der dann wieder dem nationalen Grundgesetz entsprechend zu behandeln ist.

Basierend auf nachstehenden 2 Entscheidungen, von denen eine ja die Bundesrepublik Deutschland betrifft, besteht in den Aussagen des EuGH kein Spielraum für eine weitergehende nationale Auslegung.

1.)
EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0

2.)
Deutschland - Bayern
EuGH C-41/90 - Ö.-R.-Anstalt ist als Marktakteur ein Wettbewerbsunternehmen

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35201.0

Zu 1.)
An der Aussage in der verlinkten Rundfunkentscheidung hat es als solches nichts zu deuten; inzwischen ist das gefestigte Rechtsprechung.

Es hätte hier Aufgabe der nationalen Gerichte sein können, klären zu lassen, in welchem Umfang diese Aussage bspw. zu verstehen ist; vielleicht hätten sich die nationalen Gerichte damit lächerlich gemacht? Derartige Vorlagefragen hatte es aber entweder erst gar nicht oder sie wurden vom EuGH nicht zur Entscheidung angenommen. In jedem Falle hätten die nationalen Gerichte das Recht gehabt, hier nachzufragen; unabhängig davon, daß diese Entscheidung zum Rundfunk der Republik Griechenland getroffen wurde. Da es aber offenbar keine Rückfragen nationaler dt. Gerichte hierzu hatte, ist diese Aussage des EuGH auch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ob der Einheitlichkeit des Unionsrechts so zu verstehen, wie sie getätigt worden ist, zudem es dazu ja inzwischen weiterführende Entscheidungen hat.

EuGH C-87/19 - Rundfunk >Einhaltung Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh essentiell
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33292.0

Zu 2.)
Auch hier hat es nichts zu deuten; wer in Wettbewerb steht, hat die Marktkonditionen einzuhalten, was national fachgerichtlich ja ebenfalls entsprechend entschieden worden ist; siehe  Antwort #7 am: 06. Mai 2021, 20:44 » im gleichen Thema mit dem Link zum Thema der BFH-Entscheidungen.


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