Im Tätigkeitsbericht 2019 der Datenschutzbeauftragten von Radio Bremen, Anna-Katharina Puschmann (Datenschutzbeauftragte bis 24.06.2020), findet sich ein interessantes Kapitel zum Thema 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag:
Darin heißt es beispielsweise:
Kapitel 2, S. 9
Mit § 10a RBStV haben die Länder eine Ermächtigungsgrundlage zum
vollständig automatischen Erlass von Verwaltungsakten geschaffen. Eine
dem § 35a VwVfG des Bundes entsprechende Regelung, die eine
Rechtsvorschrift hierfür fordert, existiert in Bremen nicht.
Außerdem soll ein regelmäßiger Meldedatenabgleich eingeführt werden.
Dieser Meldedatenabgleich soll beginnend ab dem Jahr 2022 alle vier
Jahre zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag erfolgen. Bezüglich der
personenbezogenen Daten ist dabei eine klare Zweckbindung gegeben
und nicht erforderliche Daten werden unverzüglich gelöscht. Der regelmäßige
Meldedatenabgleich soll dann nicht durchgeführt werden, wenn
die KEF im Rahmen ihres Berichts feststellt, dass der Datenbestand der
Landesrundfunkanstalten hinreichend aktuell ist. Mit diesem Instrument
soll die Verhältnismäßigkeit zwischen der Beitragsgerechtigkeit und dem
Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt werden.
Darüber hinaus wird der Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs
in einer Art und Weise, die den Anforderungen des Art. 23
Abs. 2 DSGVO gerecht wird, konkretisiert.
(Hervorhebungen nicht im Original vorhanden)