@NichtzahlerKA : Ja, bitte per PM. Auch müsste ich umgekehrt dir den Entwurf zukommen lassen... Zur Zeit alles etwas hektisch überlastet... Dank dieser PM werde ich selber aber daran mich erinnern.
1. Die Frage der Nichtigkeit der Not-Beschlüsse BW und BY ist bereits Teilgegenstand
--------------------------------------------------------------
einer Verfassungsbeschwerde beim BVerfG /(zum Entscheid angenommen in diesen Monaten). Es ist zu vermuten, dass das BVerfG diese Frage im Entscheid bewerten wird. Das kann aber bis 2022 dauern, hilft also konkret nicht weiter.
Das betraf den 23. Änderungs-StV - ob wirksam beschlossen?
Der Entscheid "Medienstaatsvertrag" ist beim Parlament vielleicht mit vollem Plenum gemacht worden, wäre also nicht wegen des Formmangels Notparlament angreifbar?
2. Die Zielrichtung bei der hier vorstehend dargestellten neuen Verfassungsbeschwerde wäre ja auch eine andere.
----------------------------------------------------------------------
Nun kann man ein nicht zustande gekommenes Gesetz an sich nicht mit einer Verfassungsbeschwerde angreifen und ebenso und erst recht nicht die fehlende gesetzgeberische Qualität davon. Mangels Inkrafttreten ist eine Normenkontrollbeschwerde ausgeschlossen.
Erkennt man eine Absicht einer Verfassungsbeschwerde als aussichtslos, so sollte man sie vermeiden. Gerichte haben zwangsläufig alphabetische Suchfunktionen. Wenn man dann später eine vollwertige Beschwerde macht, steigt die Wahrscheinlichkeit einer Annahmeverweigerung, wenn man schön früher 2 oder mehr Verweigerungen hatte.
3. Es ist meines Wissens in den 60 Jahren der allererste Vorgang des Scheiterns einer Erhöhung.
-----------------------------------------------------------
Deshalb keine Vorsorge - auch, um niemanden auch nur auf die Idee des nein zu bringen. Die Frechheit, ein Gesetz zu schaffen, das durch den Koalitionsvertrag Sachsen-Anhalt seit 2016 ausgeschlossen ist, zeigt es Selbstherrlichkeit des Imperiums, ganz offiziell koordiniert in Mainz? Hielt man Sachsen-Anhalt im Kolonial- oder Vasallenstatus?
4. Die Beschwerde von ARD-Anstalten beim BVerfG wäre zu kontern, wenn sie käme.
--------------------------------------------------------------------
Zur Zeit sind die sehr kleinlaut. Vielleicht knabbern sie an der Aktivlegitimation. Die haben die Sender nämlich nicht.
Da alle anderen Bundesländer nicht verweigerten, sind die ARD-Anstalten gar nicht "beschwert".
Denn die anderen Bundesländer haben ja ausdrücklich die Garantie gemäß KEF-Ermittlung gewahrt, müssten also zunächst eine "komensatorische zusätzliche Erhöhung" bei "ihren" Bundesländern beantragen und die Ablehnung nachweisen. Da nicht abgelehnt werden darf, bekommen sie die auch.
Das erfordert einen neuen Staatsvertrag der 15 oder 14 "willigen" Bundesländer. Erst wenn die Landsparlamente ablehnten, könnten andere Anstalten "beschwert" sein. Auch der MDR müsste dies eigentlich erst in Sachsen und Thüringen versuchen. Schätzungsweise Dauer: bis September 2021.
So wäre auschließlich der MDR und nur in Sachsen-Anhalt überhaupt beschwerde-befugt.
5. Anwaltskosten für 400 Millionen Euro beim BVerfG:
-------------------------------------------------------------
Vermutlich rund 300 000 Euro bis 1 Million, sofern da kein Analysefehler bezüglich Gebührenrechts vorliegt.
Wärest du und du und du ein Anwalt auf der Bevorzugten-Liste, würdest du es gut oder schlecht finden, dass eine Beschwerde auf jeden Fall dennoch erfolgt?
Wie würde das BVerfG damit umgehen nach unseren Erfahrungen vom Entscheid 18. Juli 2018 - oder deutlich anders?
Da liegt der Hase im Pfeffer, die Beitragserhöhung in der Suppe des Ungewissen.