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  • Landtag von Baden-Württemberg Donnerstag, 19. März 2020, 10:: 19. März 2020

Autor Thema: Landtag von Baden-Württemberg Donnerstag, 19.03.2020, 10:30 Uhr  (Gelesen 2851 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
LANDTAG VON BADEN-WÜRTTEMBERG
115. Sitzung SONDERSITZUNG
T A G E S O R D N U N G 6
Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung
Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungs-staatsvertrag Drucksache 16/7779
Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen  Ausschusses Drucksache 16/7894
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/tagesordnungen/2020/2020-03-19_115_Plenarsitzung.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. März 2020, 10:43 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Die Liveübertragung beginnt um 10:30 Uhr.
https://www.landtag-bw.de/home/mediathek/landtag-live.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. März 2020, 10:44 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Die Anwesenheitsliste wird wohl außer Kraft gesetzt.

Wer nicht auf dieser Liste eingetragen ist, gilt als anwesend.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. März 2020, 12:20 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Wer nicht auf dieser Liste eingetragen ist, gilt als anwesend.
Irgendwann könnte sich die Frage stellen, ob das Ergebnis einer derartigen Sitzung verfassungsrechtlich Bestand haben könnte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. März 2020, 12:20 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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@pinguin : Aber ja, natürlich, die Verfassungsbeschwerde hiergegen ist bereits in Arbeit - erfolgt noch vor Ratifizierung der 16 Parlamente.

Bitte im Forum alle Infos einbringen, ggf. in separaten Threads,
wie gegenwärtig Landesparlamente und Regierungschefs die "Abnickverfahren" versuchen für die
2 verschiedenen neuen Angriffe auf unser Rechtsempfinden:

a) Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Kernziel: Dauer-Meldedateanbgleich 2022++)
b) Medienstaatsvertrag 2020 (Alles o.k.? Oder "auf 120 Seiten über 100 Rechtsverletzungen"?)

Denn das Verfahren als solches ist beschwerde-gegeeignet - man muss unter diesen Umständen nicht das Inkrafttreten des Gesetzes abwarten für die üblichen "Normen-Beschwerden".
Das sind unterschiedliche Rechtsgrundlagen für die jeweilige Beschwerden-Kategorie.

!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Wichtigissimo!
!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. März 2020, 17:25 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Der Landtag von Baden-Württemberg hat dem 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zugestimmt.
https://www.landtag-bw.de/home/mediathek/videos/2020/20200319sitzung1161.html?t=0
Top 6 ca. 1:25:00


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. März 2020, 08:11 von Markus KA«
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Aus einem der vorhergehenden Beiträge:
Zitat
Die Anwesenheitsliste wird wohl außer Kraft gesetzt. Wer nicht auf dieser Liste eingetragen ist, gilt als anwesend.

Gibt es irgendwelche Anhaltspunkte, dass das Landesparlament BW nicht im normalen Sinn beschlussfühig war? Vielleicht, dass ein besonderes Abstimmverhalten galt?

Eine "Tagung trotz der Corona-Krise" ergibt noch keinen rechtlichen Anfechtungsgrund für Beschlüsse. Anders war das in Bayern, wo am gleichen Tag Beschluss erfolgte, aber mit einem auf ein Fünftel reduzierten "Not-Parlament". Das würde bei nicht-eilbedürftigen Entscheiden einen Anfechtungsgrund ergeben, so hier bezüglich "Meldedatenabgleich 2022 und Folgejahre".


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  • Beiträge: 883
Ging es hier weiter? Ich schreibe gerade eine Verfassungsbeschwerde, die angreift, dass die an dem Tag nicht für den Fall vorgesorgt haben, dass das Kartenhaus der Rundfunkfinanzierung in Sachsen-Anhalt zusammenfällt (z.B. durch Konkretiserung/Einengung der Aufgaben).
Gern kann ich meinen Text als kollaborative Ausgangsbasis zur Verfügung stellen (nicht öffentlicht, nur per PM).


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

  • Beiträge: 2.342
  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
 @NichtzahlerKA : Ja, bitte per PM. Auch müsste ich umgekehrt dir den Entwurf zukommen lassen... Zur Zeit alles etwas hektisch überlastet... Dank dieser PM werde ich selber aber daran mich erinnern.

1. Die Frage der Nichtigkeit der Not-Beschlüsse BW und BY ist bereits Teilgegenstand
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einer Verfassungsbeschwerde beim BVerfG /(zum Entscheid angenommen in diesen Monaten). Es ist zu vermuten, dass das BVerfG diese Frage im Entscheid bewerten wird. Das kann aber bis 2022 dauern, hilft also konkret nicht weiter.
Das betraf den 23. Änderungs-StV - ob wirksam beschlossen?

Der Entscheid "Medienstaatsvertrag" ist beim Parlament vielleicht mit vollem Plenum gemacht worden, wäre also nicht wegen des Formmangels Notparlament angreifbar?


2. Die Zielrichtung bei der hier vorstehend dargestellten neuen Verfassungsbeschwerde wäre ja auch eine andere. 
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Nun kann man ein nicht zustande gekommenes Gesetz an sich nicht mit einer Verfassungsbeschwerde angreifen und ebenso und erst recht nicht die fehlende gesetzgeberische Qualität davon. Mangels Inkrafttreten ist eine Normenkontrollbeschwerde ausgeschlossen.
Erkennt man eine Absicht einer Verfassungsbeschwerde als aussichtslos, so sollte man sie vermeiden. Gerichte haben zwangsläufig alphabetische Suchfunktionen. Wenn man dann später eine vollwertige Beschwerde macht, steigt die Wahrscheinlichkeit einer Annahmeverweigerung, wenn man schön früher 2 oder mehr Verweigerungen hatte. 

3. Es ist meines Wissens in den 60 Jahren der allererste Vorgang des Scheiterns einer Erhöhung.
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Deshalb keine Vorsorge - auch, um niemanden auch nur auf die Idee des nein zu bringen. Die Frechheit, ein Gesetz zu schaffen, das durch den Koalitionsvertrag Sachsen-Anhalt seit 2016 ausgeschlossen ist, zeigt  es Selbstherrlichkeit des Imperiums, ganz offiziell koordiniert in Mainz? Hielt man Sachsen-Anhalt im Kolonial- oder Vasallenstatus?


4. Die Beschwerde von ARD-Anstalten beim BVerfG wäre zu kontern, wenn sie käme.
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Zur Zeit sind die sehr kleinlaut. Vielleicht knabbern sie an der Aktivlegitimation. Die haben die Sender nämlich nicht.

Da alle anderen Bundesländer nicht verweigerten, sind die ARD-Anstalten gar nicht "beschwert".
Denn die anderen Bundesländer haben ja ausdrücklich die Garantie gemäß KEF-Ermittlung gewahrt, müssten also zunächst eine "komensatorische zusätzliche Erhöhung" bei "ihren" Bundesländern beantragen und die Ablehnung nachweisen. Da nicht abgelehnt werden darf, bekommen sie die auch.

Das erfordert einen neuen Staatsvertrag der 15 oder 14 "willigen" Bundesländer. Erst wenn die Landsparlamente ablehnten, könnten andere Anstalten "beschwert" sein. Auch der MDR müsste dies eigentlich erst in Sachsen und Thüringen versuchen. Schätzungsweise Dauer: bis September 2021.

So wäre auschließlich der MDR und nur in Sachsen-Anhalt überhaupt beschwerde-befugt.

5. Anwaltskosten für 400 Millionen Euro beim BVerfG:
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Vermutlich rund 300 000 Euro bis 1 Million, sofern da kein Analysefehler bezüglich Gebührenrechts vorliegt.
Wärest du und du und du ein Anwalt auf der Bevorzugten-Liste, würdest du es gut oder schlecht finden, dass eine Beschwerde auf jeden Fall dennoch erfolgt?
Wie würde das BVerfG damit umgehen nach unseren Erfahrungen vom Entscheid 18. Juli 2018 - oder deutlich anders?

Da liegt der Hase im Pfeffer, die Beitragserhöhung in der Suppe des Ungewissen.


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