Ob Du da aber durchgängig auf dem richtigen Gleis bist?
Bei allem verständlichen Ärger über die Forderungen der LRA lohnt es sich doch, auch mal den den Blickwinkel der LRA einzunehmen.
Tatsächlich? Bei einer Anstalt oder den Herrschaften vom Etablissement, wenn die bspw. selbst bei bereits laufender, auf Verjährungseinrede gestützter Anfechtungsklage noch Mahnungen / massive Drohung mit Zwangsvollstreckungs- bzw. Pfändungsankündigung auf Kläger loslassen? Das völlig offensichtlich darauf spekulierend, dass trotz Verjährung angeblich Zahlungspflichtige folgende Rechtsvorschrift des BGB, näml. § 214 Abs. 2 nicht kennen, & entspr. darauf vertrauend, man könne zwecks Vermeidung der angeblichen Vollstreckung / Pfändung ruhig zahlen, nach Gerichtsurteil bekäme man ja sein Geld zurück?
Titel 3
Rechtsfolgen der Verjährung
§ 214 Wirkung der Verjährung
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in
Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie
einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Den Blickwinkel der Anstalt einnehmen? Bitte, kannst Du ja machen...
Unabhängig davon, ob nun die LRA die Daten von Person A schon 2013 hatte oder nicht:
...
Auch darf man ja nicht vergessen, dass nach §8 RBStV eine Anzeigepflicht der Wohnungsinhaberschaft durch Person A besteht, der Person A offensichtlich nicht nachgekommen ist und deren Nichterfüllung gemäß §12 RBStV als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könnte (was de facto wohl bis jetzt generell nicht passiert).
Bei einem eventuellen Klageverfahren stelle ich es mir jedenfalls mit Blick auf dieses Versäumnis und die ggf. daraus ableitbare vorsätzliche Rundfunkbeitragshinterziehung von Person A relativ bizzar vor
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Als Verwaltungsrichter (,der ich nicht bin ,) würde mir da jedenfalls der Kragen platzen.
Die Aussagen von § 199 Abs. 1 S. 2 BGB sind doch wohl eindeutig:
§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem
Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Es muss diesbzgl. den Bürger schlicht nicht interessieren, was die Anstalten in ihren 4 Wänden anstellen und was nicht. Er ist für deren Schlamperei nicht verantwortlich, und wie sie ihre Arbeit zu erledigen haben.
Die haben bereits mit dem ersten Meldedatenabgleich die Daten erhalten, und fertig. Vgl. u. a. Urteil zu 27 K 1831/10 (VG D'dorf)
u. a.
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Zur Rundfunkgebührenpflichtigkeit des angemeldeten Ehegatten nach seinem Wegzug aus dem ehelichen Haushalt ins Ausland, ohne sich bei der GEZ abzumelden.
Zur Verjährung nach dem Übergangsrecht.
Ein Verstoß gegen rundfunkgebührenrechtliche Mitteilungspflichten kann die Annahme, die anschließende Verjährungseinrede stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, nur dann rechtfertigen, wenn er für den Eintritt der Verjährung ursächlich ist. Die Verjährungseinrede ist daher nicht ausgeschlossen, wenn die GEZ die neue Adresse eines ins Ausland verzogenen Rundfunkteilnehmers rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung von dritter Seite erfährt.
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Was hier für Wegzüge ins Ausland gesagt ist, dürfte in Bezug auf die Tatsache des Erfahrens der Adressdaten eines Schuldners seitens GEZ/ »Beitragsservice« *zu einem Stichtag X* grundsätzlich gelten, & im übrigen existieren keine »Arbeitsschutzbestimmungen« für GEZ / Beitragsservice / Anstalten, die festlegen würden, dass sie ihr Geld grundsätzlich für 100%iges Nichtstun zu bekommen hätten.
Wir leben nicht mehr im Absolutismus oder dem Wilhelminismus, wo dem Bürger mit Sicherheit auch als Verschulden in seiner Sache zugerechnet wurde, wenn dem *Sachbearbeiter* seine Brille ins Klo gefallen war...
Das mit dem Verwaltungsrichter ist geschenkt