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Autor Thema: Beeinflusst Verjährung d. Ordnungswidrigkeit die Verjährg. d. Beitragsford.?  (Gelesen 1062 mal)

  • Beiträge: 7.386
Das Thema ist nicht so belanglos, wie manch einer evtl. meint, vor allem dann nicht, wenn es mehrere Verjährungsfristen haben könnte.

Die Nichtleistung von Rundfunkbeiträgen ist als Ordnungswidrigkeit definiert; siehe

Mißachtung der Bundesvorgabe zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30525.msg191080.html#msg191080

Kann überhaupt, wenn eine Ordnungswidrigkeit nicht geahndet wird, eine andere Verjährungsfrist greifen, als vom Ordnungswidrigkeitengesetz vorgesehen?

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/BJNR004810968.html

mit der Aussage

Zitat
§ 31 Verfolgungsverjährung
(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

Die Höhe eine Geldbuße für das Nichtleisten des Rundfunkbeitrages ist nicht definiert; siehe oben verlinktes Thema. Ergo greift die 6-monatige Verjährung, oder?

Freilich ist die Nichtleistung des Rundfunkbeitrages nur dort und dann überhaupt eine Ordnungswidrigkeit, wenn dieser Rundfunkbeitrag von einem Rundfunkinteressenten nicht geleistet wird; wissen wir doch inzwischen alle, daß das Bundesrecht die Beitragszahlung an das Interesse an der mit dem Beitrag finanzierten staatlichen Dienstleistung bindet.

Hinweis:
Dieses OWiG gilt ausdrücklich auch für Landesrecht.

Zitat
§ 2 Sachliche Geltung
Dieses Gesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht.


Edit "Bürger":
Der ursprüngliche nicht aussagekräftige Thread-Betreff "Verjährungsfrist, welche gilt wirklich?" musste angepasst werden.
Die Aufbereitung des Themas ist nicht hinreichend. Querverweise zu bereits bestehenden Diskussionen bzgl. "Verjährung" fehlen.
Die Moderatoren haben keine Kapazitäten, das zusammenzusuchen.
Thread bleibt bis zur Klärung vorerst geschlossen, zwecks Vermeidung von abschweifenden und/oder Mehrfachdiskussionen.
Im Übrigen scheint der Folge-Kommentar schon die Antwort zu liefern - die oben beschriebene Verjährungsfrist der Ordnungswidrigkeit ändert nichts an der (per RBStV geregelten regelmäßigen dreijährigen BGB)-Verjährungsfrist für die eigentliche Forderung.


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2020, 18:55 von Bürger«
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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 4.011
Naja, das bedeutet aber nicht, dass dann die Forderung selbst verjährt ist. Es bedeutet vielmehr, dass eine Verwaltungsstrafe - das Bußgeld - nicht mehr erhoben werden kann, wenn dazu deren eigenständige Verjährung abgelaufen ist.


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