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Autor Thema: [HOT!] Alles was man über den Rundfunkbeitrag immer wissen wollte  (Gelesen 2681 mal)

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    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Alles was man über den Rundfunkbeitrag immer wissen wollte – Antwort auf meine Anfrage oder leichte Kost fürs Wochenende



Sehr geehrter Herr Ketterer Kleinsteuber,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die uns über das Kontaktformular unserer Internetseite www.rundfunkbeitrag.de erreicht hat. Auch wenn dieses Formular vor allem dazu dienen soll, Fragen zum neuen Rundfunkbeitrag zu beantworten, haben Sie als Bürger das Recht, Antworten auf Ihre Fragen zu erhalten. Zur besseren Übersichtlichkeit haben wir inhaltlich zusammengehörende Fragestellungen zusammen beantwortet.


I. Worauf basiert rechtlich gesehen die Haushaltsabgabe? Ist die kommende Haushaltsabgabe wirklich rechtskonform?

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass der umgangssprachliche Begriff von der „Haushaltsabgabe“ nicht zutreffend ist. Sie werden im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Rechtsgrundlage für den neuen Rundfunkbeitrag vergeblich das Wort „Haushalt“ suchen. Dieser Begriff ist auch deshalb unscharf, weil er suggerieren könnte, es komme künftig darauf an, wer zusammen einen Haushalt bildet oder wie es der medienpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion einmal formuliert  hat, „wer Tisch und Bett miteinander teilt“. Das trifft natürlich absolut nicht zu. Der Vorteil des neuen Rundfunkbeitrages ist ja gerade, dass es auf die Frage, wer in einer Wohnung mit wem zusammen Rundfunkempfangsgeräte bereithält, nicht mehr ankommt.

Rechtlich basiert der Rundfunkbeitrag auf einer Fortentwicklung des bisherigen Modells der Rundfunkgebühr. Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist eine statistisch belegte Tatsache: Durch die Medienkonvergenz ist heute eine Vielzahl von Geräten – weit über herkömmliche Radio- oder Fernsehgeräte hinaus – in der Lage, Rundfunk zu empfangen. Damit besteht in nahezu jeder Wohnung oder Betriebsstätte die Möglichkeit zum undfunkempfang. Es wird also die Möglichkeit entgolten, Rundfunkprogramme empfangen zu können,  unabhängig davon, ob und welche Rundfunkempfangsgeräte tatsächlich vorhanden sind und ob und welche Rundfunkangebote dort tatsächlich genutzt  werden.

Der dagegen erhobene Einwand, man wolle nur für etwas zahlen, das man auch tatsächlich nutzt, ist mit Blick auf die oben dargestellte Konstruktion und die verfassungsrechtliche Verankerung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. dazu unter II.) rechtlich aus unserer Sicht jedenfalls nicht relevant. Es ließe sich im Übrigen auch nicht mehr kontrollieren. Gerade die Tätigkeit der so genannten Gebührenbeauftragten, die heraus zu finden versuchen, ob und wo Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, steht ja auch massiv in der Kritik – hier erreichen wir mit dem neuen Finanzierungsmodell deutliche Verbesserungen. Bei einem so umfangreichen Verfahren wie dem Rundfunkbeitragseinzug muss der Gesetzgeber lediglich eine Typengerechtigkeit herstellen, um dem Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG zu genügen. Danach ist es dem Normgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraumes gestattet, bei abgabenrechtlichen Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Erst wenn mehr als 10 % der Einzelfälle von den typischen gesetzgeberischen Annahmen abweichen, sind die Regelungen rechtswidrig.

Konkret bedeutet dies z. B.: Erst wenn statistisch in weniger als 90% aller Wohnungen kein Rundfunkempfang möglich wäre, hätte dies der Gesetzgeber zu beachten. Wir wissen aber, dass nahezu 100 % aller deutschen Haushalte über Rundfunkempfangsgeräte verfügen und deshalb darf der Gesetzgeber – wie jetzt vorgesehen – entsprechend typisieren.

Dies alles hat zunächst einmal überhaupt nichts mit der Frage zu tun, ob man den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mag oder nicht, ihn für notwendig oder überflüssig hält. Es sind rechtliche Grundsätze, die auch für andere Abgaben Gültigkeit haben.

Zu all diesen Rechtsfragen hat sich auch der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht, Paul Kirchhof, geäußert. Nachzulesen sind seine Ausführungen unter dem Titel: „Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ unter www.ARD.de/intern/Standpunkte.

Wir kommen daher zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der neue Rundfunkbeitrag verfassungskonform ist und dies haben offensichtlich auch die 16 Landesparlamente so gesehen, die den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Jahre 2011 ratifiziert haben.

II. Warum ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk so eminent wichtig? Wo sind die Beweise dafür? Wer bedroht uns und womit? Wie rettet uns der öffentlich-rechtliche Rundfunk? Muss der öffentlich-rechtliche Rundfunk so groß sein, um diese Aufgabe zu erfüllen? Ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk wirklich objektiv und unabhängig? Was ist Grundversorgung im Jahre 2012?

Ihre Fragen lassen sich fast vollständig über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007 (1 BvR 2270/05) beantworten. Nachlesen lässt sich das Urteil unter www.bverfg.de/Entscheidungen. Wohlgemerkt: Es handelt sich nicht um ein Urteil aus längst vergangen Zeiten, sondern um ein Urteil aus dem Jahre 2007, in dem z. B. bereits das Internet heutigen Zuschnitt hatte und auch bereits der Rundfunkempfang über neuartige Rundfunkempfangsgeräte möglich war. Natürlich kann man auch die Rechtsansichten des Bundesverfassungsgerichts anzweifeln oder gar für falsch halten. Fakt aber ist, dass diese Entscheidungen nach § 31 Abs. 2 BVerfGG in Gesetzeskraft erwachsen und alle Gerichte und Behörden binden.

Ohne hier das Urteil im Detail wiederzugeben, sollen doch die Kernaussagen zitiert werden. Sie lesen sich wie eine passgenaue Antwort auf die von Ihnen gestellten Fragen:

  • Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung.
  • Rundfunkprogramme haben, wie insbesondere in der medienökonomischen Literatur analysiert und erklärt wird, im Vergleich zu anderen Gütern besondere ökonomische Eigenschaften. Diese sind mit dafür ursächlich, dass bei einer Steuerung des Verhaltens der Rundfunkveranstalter allein über den Markt das für die Funktionsweise einer Demokratie besonders wichtige Ziel der inhaltlichen Vielfalt gefährdet ist.
  • Es bestehen Risiken einseitiger publizistischer Betätigung und damit Einflussnahme.
  • Gefährdungen der Erreichung des der Rundfunkordnung insgesamt vorgegebenen Vielfaltsziels entstehen auch infolge der Entwicklung der Medienmärkte und insbesondere des erheblichen Konzentrationsdrucks im Bereich privatwirtschaftlichen Rundfunks.
  • Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Wissensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn ihm dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar.
  • Da das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, der Auftrag also dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist, darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden.

III. Sind die Gebühren – ab 2013 Beiträge – verhältnismäßig? Darf von jemandem, der 800 Euro im Monat verdient, erwartet werden, dass er sich an den hohen Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mitbeteiligt? Warum verdient Frau Piel mehr als die Bundeskanzlerin?


Die Rundfunkgebührenhöhe wird nach einem gesetzlich genau vorgeschriebenen Verfahren von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) geprüft und festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgt strikt bedarfsgerecht und ist daher auch verhältnismäßig. Die zu finanzierenden Aufgaben sind im Rundfunkstaatsvertrag und in den einzelnen rechtlichen Grundlagen der Länder genau vorgegeben. So sieht beispielsweise der SWR-Staatsvertrag genau vor, welche Programme der SWR zu produzieren hat. Gremien und Rechnungshöfe wachen darüber, dass dies nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen hat.

Die Bezahlung der Mitarbeiter erfolgt nach Tarifverträgen und Regeln zur Altersversorgung, die an die Regelungen für den öffentlichen Dienst angelehnt sind.

Auch die Frage, wer sich über den Rundfunkbeitrag an den Aufwendungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu beteiligen hat und wer nicht, ist gesetzlich eindeutig geklärt. Eine Befreiung aus finanziellen Gründen soll demjenigen gewährt werden, für den die Rundfunkgebühr eine zu große finanzielle Belastung darstellt. Der Gesetzgeber hat dafür den Weg gewählt, die Befreiung an einen vorgehenden Sozialleistungsbescheid zu knüpfen, in dem die Bedürftigkeit geprüft wurde. Selbstverständlich lässt sich darüber streiten, wo hier die Grenze der Bedürftigkeit zu ziehen ist und auf welchem Weg das überprüft wird. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber hier seinen Gestaltungsspielraum überschritten hätte.

Unabhängig davon, wo nun diese Grenze gezogen wird, können daraus keine Ableitungen getroffen werden, welche Protagonisten zu welchen Konditionen engagiert werden dürfen. Wie bereits oben gezeigt, muss der öffentlich-rechtliche Rundfunk im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen können. Dies setzt voraus, dass auch Marktpreise für den Erwerb von Rechten (z. B. großen Sportereignissen wie eine Fußball-Europameisterschaft) ebenso gezahlt werden können, wie Vergütungen für Moderatoren und Schauspieler.

Die Gehälter der Intendantinnen und Intendanten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werden von den Verwaltungsräten der jeweiligen Sender festgesetzt. Natürlich steht es jedem frei, diese Vergütungen für unangemessen zu halten oder Vergleiche zu Vergütungen hoher staatlicher Repräsentanten (Bundeskanzler, Bundespräsident) zu ziehen. Große Differenzen tun sich dabei nicht auf und so war auch in der Presse nach Veröffentlichung der Intendantengehälter kein Aufschrei zu vernehmen, diese Vergütungen seien für die Aufgabe eines großen Unternehmens mit mehreren tausend Mitarbeitern unangemessen hoch.

So liegt z.B. der WDR – der zweitgrößte Sender Europas nach der BBC – im direkten Vergleich im unteren Bereich und zwar mit Blick auf die öffentlich-rechtliche BBC und erst Recht mit Blick auf kommerzielle Anbieter. Diese Analyse ist von unabhängigen Unternehmensberatern bestätigt worden.

IV. Wenn jeder Haushalt ab 2013 gezwungen wird, Rundfunkbeiträge zu entrichten, warum soll die gesamte Wirtschaft erneut zur Kasse gebeten werden? Ist das nicht eine Doppelbelastung?  Ist das verfassungskonform?

Diese Frage hat nichts mit dem neuen Rundfunkbeitrag zu tun. Auch im heutigen Modell der Rundfunkgebühr wird die Wirtschaft mit einem Anteil von ca. 9 % am Gesamtaufkommen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen. Es war eine Vorgabe der Ministerpräsidenten der Länder, dies im neuen Modell beizubehalten, weil ansonsten dieser Anteil von den Bürgerinnen und Bürgern hätte übernommen werden müssen.

Rechtlich jedenfalls darf der Gesetzgeber natürlich auch den nicht-privaten Bereich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranziehen.

Hinsichtlich der Beitragshöhe ist für den nicht-privaten Bereich jedoch zu berücksichtigen, dass die Intensität der Rundfunknutzung hier generell geringer ist als im privaten Bereich. Es lag daher vor allem im Interesse des Gesetzgebers, Klein- und Kleinstunternehmer mit einem Drittelbeitrag so zu stellen, dass daraus keine übermäßige Belastung resultiert.

V. Warum gibt es keine öffentlich-rechtlichen Printmedien?

Auch diese Frage ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 12.205/261) aufgegriffen und entschieden worden. Der Grund für die Differenzierung zwischen Presse und Rundfunk besteht darin, „dass innerhalb des deutschen Pressewesens eine relativ große Zahl von selbständigen und nach ihrer Tendenz, politischen Färbung oder weltanschaulichen Grundhaltung miteinander konkurrierender Presseerzeugnisse existiert, während im Bereich des Rundfunks sowohl aus technischen Gründen, als auch mit Rücksicht auf den außergewöhnlich großen finanziellen Aufwand für die Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen, die Zahl der Träger solcher Veranstaltungen verhältnismäßig klein bleiben muss. Diese Sondersituation im Bereich des Rundfunkwesens erfordert besondere Vorkehrungen zur Verwirklichung und Aufrechterhaltung der in Art. 5 GG gewährleisteten Freiheit des Rundfunks. An dieser Sondersituation hat sich bis heute nichts geändert, bedenkt man, dass es in Deutschland neben dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk eigentlich nur zwei große privatrechtlich organisierte Senderfamilien (RTL und Pro7/Sat1) gibt.

VI. Wie möchten Sie den öffentlich-rechtlichen Rundfunk den vielen Leuten erklären, die zurzeit empört über die Haushaltsabgabe sind und sich gegen sie organisieren?

Die von Ihnen angesprochene Empörung über den undfunkbeitrag (s. dazu bereits oben) richtet sich – wie man auch an Ihren Fragen sehen kann – weniger gegen die Art der Erhebung, als vielmehr gegen die Notwendigkeit und Einrichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überhaupt. Dazu muss der öffentlich-rechtliche Rundfunk vor allem über sein Programmangebot überzeugen, das einen hohen Informationsanteil hat, das wie kein anderer Anbieter die regionale Berichterstattung wahrnimmt und insgesamt dem öffentlich-rechtlichen Auftrag gerecht wird. Bei allem Streit über den Auftrag und die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird dem deutschen Rundfunksystem in seiner dualen Anlage immer wieder bescheinigt, dass es weltweit Vorbildcharakter hat. Und wer einmal über längere Zeit in Amerika dem dortigen Fernsehangebot ausgesetzt war, der wünscht sich sehr schnell das deutsche Angebot zurück.

Vielleicht schafft  die Beantwortung Ihrer Fragen etwas mehr Klarheit und  hilft, die komplexen Sachverhalte etwas transparenter und die Gründe für bestimmte Ausgestaltungen beim Rundfunkbeitrag sowie insgesamt beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk verständlicher werden zu lassen. Jedenfalls war das bei der Beantwortung Ihrer Fragen unser Anliegen.

Mit freundlichen Grüßen

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V
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Habe mir nur den Anfang durchgelesen und bin bereit auf die Straße zu gehen.

Zitat
"… Der dagegen erhobene Einwand, man wolle nur für etwas zahlen, das man auch tatsächlich nutzt, ist mit Blick auf die oben dargestellte Konstruktion und die verfassungsrechtliche Verankerung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. dazu unter II.) rechtlich aus unserer Sicht jedenfalls nicht relevant. …"

"oben dargestellte Konstruktion" ->
" Rechtlich basiert der Rundfunkbeitrag auf einer Fortentwicklung des bisherigen Modells der Rundfunkgebühr. Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist eine statistisch belegte Tatsache: Durch die Medienkonvergenz ist heute eine Vielzahl von Geräten – weit über herkömmliche Radio- oder Fernsehgeräte hinaus – in der Lage, Rundfunk zu empfangen. "

Das heißt doch:
Auf Grund der Existenzsicherung (Fortentwicklung des bisherigen Modells) der ÖRR und einer Vielzahl von unterschiedlichen Geräten mit denen ö.-r. empfangen werden könnten, interessiert uns die tatsächliche Nutzung einen Dreck. Wir machen Programme für wen auch immer, Hauptsache ihr zahlt.


Diese Sätze aus einem anderen Thread geben der Sache noch die Krönung:

„Für die Verbreitung unserer Programme Geld zu zahlen, ist eine Abnormität, die wir nicht länger hinnehmen wollen“, sagte ein ZDF-Manager in Köln.
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/kein-geld-mehr-ab-2013-ard-und-zdf-gehen-auf-konfrontation-mit-kabelkonzernen/6748058.html

Das Handaufhalten in der Dimension von 8 Mrd. und selber nichts zahlen zu wollen ist abnormal? Das Zwangszahlen an aufgebauschte Ablenkungssender, die für wen auch immer Programme anbieten ist vollkommen widerwärtig, absurd und gegen die freie Medienwahl.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juni 2012, 19:38 von Viktor7«

 
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