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Autor Thema: Über den §39 BMG - Verfahren des automatisierten Abrufes  (Gelesen 1091 mal)

  • Beiträge: 7.385
Das Bundesrecht bestimmt:

Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html#BJNR108410013BJNG000601116

Zitat
§ 55 Regelungsbefugnisse der Länder
(9) Von den in § 33 Absatz 1 bis 3 und 6, § 34 Absatz 6 sowie in § 39 Absatz 3 getroffenen Regelungen und von den auf Grund von § 56 Absatz 1 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

Zitat
§ 39 Verfahren des automatisierten Abrufs
(3) Für die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen ist bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Meldebehörden zu jeder Zeit sicherzustellen, dass Daten über das Internet oder über das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder abgerufen werden können. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Der Beitragsservice der ÖRR ist keine von den Ländern eingerichtete Stelle, und, wie wir alle wissen, namentlich nicht in den Rundfunkstaatsverträgen benannt; eine förmliche Meldebehörde ist es aber auch nicht, denn die Bedarf der Errichtung durch Gesetz?

In welchem rechtlich greifbaren, öffentlichen Dokument haben die Länder den Beitragsservice als die gemeinsame Stelle, wie sie in den Rundfunkstaatsverträgen benannt ist, definiert und befugt, diese Daten von den Meldebehörden abzugreifen?

Die Länder dürfen von den zitierten Bestimmungen des BMG nicht abweichen.

Ohne gesetzliche Grundlage ist das automatisierte Datenabgreifen der ÖRR auf die Meldedatenbestände nicht in Übereinstimmung zur Vorgabe des Bundes, da der BS nicht konkret von den Länder dazu befugt worden ist.

Bereits der erste Datenabruf seit Umstellung von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag wäre damit nichtig.

Da der BS nicht von den Ländern konkret definiert wie befugt worden ist, stellt sich die Frage, ob Meldedaten überhaupt außerhalb des Landes gelangen dürfen?

Zur Erinnerung:

BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32437.msg199398.html#msg199398

mit der Aussage

Zitat
[...] Der Bürger muss wissen können, wen er wofür verantwortlich machen kann (BVerfGE 119, 331 <366>). [...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Mai 2020, 11:49 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

D
  • Beiträge: 43
Was mir besonders stinkt, ist die Tatsache, daß trotz Widerspruch gegen die Weitergabe meiner Daten, die bei der Meldebehörde gespeichert sind, dieser Widerspruch mal einfach so übergangen wird, der Widerspruch also nicht beachtet wird. Dieser Widerspruch kann doch wohl nur durch richterliche Anordnung mit entsprechender Begründung aufgehoben werden?
Greetz
Dan de Lion


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  • Beiträge: 7.385
In diesem Thema geht es um die vom Bund vorgegebene Beauftragung durch das Land, wenn Meldedaten von einer von Meldebehörden verschiedenen öffentlichen Stelle verarbeitet werden; das Land muß hier Roß und Reiter klar benennen, hat dieses aber in den Rundfunkverträgen nicht getan. Und ob es andere rechtlich greifbare Dokumente des Landes hat, die die vom Bund geforderte Aussage tätigen, ist fraglich.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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