Für die Geschichte wäre noch von Interesse ob zusätzlich zum "Widerspruch" eine Aussetzung z.B. des Vollzug beantragt wurde.
Je nach Sichtweise hat ein Widerspruch entweder aufschiebende Wirkung oder nicht. Wenn nach der Sichtweise nicht, dann muss oder sollte diese aufschiebende Wirkung entsprechend durch zusätzlichen Antrag hergestellt werden.
Im Fall hier ist a) die Sichtweise der beteiligten Stellen unklar, genauso b) das ob über das Stellen von so einem Antrag.
Wäre so ein Antrag aber gestellt, ganz unabhängig ob zulässig/notwendig oder überflüssig, so könnte das dazu führen, dass dieser beschieden werden sollte. Dabei könnte wohl auch eine Ablehnung kommen oder die Aussage, dass es so eines Antrags nicht bedarf.
Ist schlicht kein Antrag notwendig, dann würde der Widerspruch von sich aus aufschiebende Wirkung haben, sofern es nichts anderes gibt, welches diese aufschiebende Wirkung reduziert/verhindert und sich vom Antrag auf Aussetzung unterschiede.
Beides kann dann dahingehend genutzt werden, die aufschiebende Wirkung entfällt lediglich in bestimmten Fällen. Jetzt kann geprüft werden ob diese Fälle für Bescheide, welche lediglich etwas feststellen/festsetzen gelten soll, da z.B. genau mit dieser Art von Bescheid keine Forderung zur Leistung verbunden ist.
Entscheidend für die Zulässigkeit der Vollstreckung ist in jedem Fall ob der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat oder durch Antrag aufschiebende Wirkung hergestellt wurde.
Zu klären wäre somit die Frage der inhaltlichen Bestimmtheit der Bescheide und deren behaupte Eigenschaft als vollstreckbar, weil a) entweder unanfechtbar oder b) weil ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hätte.
In jedem Fall wäre zu prüfen ob das für einen Widerspruch in Bezug zum Bescheid stimmig ist.
Von Gesetz
1 wegen soll eine "aufschiebende Wirkung" unter Umständen entfallen, wenn es um die "Anforderung
1 von öffentlichen Abgaben und Kosten" geht. Zu prüfen wäre damit, ob ein Bescheid öffentliche Kosten und Abgaben anfordert
1. Zu klären wären somit die Merkmale einer Anforderung
1. Zu klären wäre ob ein Bescheid solche Merkmale hat.
Kann diese Klärung nicht positiv hergestellt werden, dann könnte gelten, dass es eines zusätzlichen Antrag auf Aussetzung nicht bedarf. Bzw. dass der Antrag in jedem Fall notwendig ist, weil der Bescheid über diese Merkmale verfügt.
Wie hilft das Wissen gegen die Vollstreckung?
A muss wahrscheinlich passend erklären, dass eine Vollstreckung bereits unzulässig ist, weil entweder aufschiebende Wirkung durch den Widerspruch selbst besteht oder aufschiebende Wirkung mittels Antrag hergestellt wurde.
Im Fall, dass ein Antrag nicht bearbeitet, also nicht beschieden wurde müssten weitere Betrachtungen erfolgen.
Um die Zulässigkeit der Vollstreckung zu belegen müsste eine Stelle X natürlich Nachweis darüber erbringen, dass keine aufschiebende Wirkung besteht oder dass Unanfechtbarkeit vorliegt.
Bisher wird das in den Vollstreckungsersuchen lediglich gegenüber den ersuchten Stellen, welche den Vollzug unterstützen sollen, behauptet.
Zu prüfen ist damit, wie diese Stellen versorgt werden müssen, damit diese die Vollstreckung zurückgeben oder b) aussetzen bis die Prüfung -hier Bestand/nicht Bestand des Vorliegen der aufschiebenden Wirkung- erfolgt ist.
Gegebenenfalls kann dazu ein Antrag nach §123 VwGO helfen. Jedoch wird dieser zumindest oft mit zusätzlichen Kosten verbunden. Ziel müsste also zusätzlich ein Verfahren sein, welches sich gegen den Bescheid richtet und ebenfalls Formfragen dazu formuliert.
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Der Betrag stellt keine Rechtsberatung dar.
*1Zu Widerspruch bei "Anforderung von öffentlichen Abgaben" siehe u.a. auch unter
Kurz-Widerspruch (unbegründet) + handschriftl. direkt auf Bescheid-Ausdruck
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26122.msg198275.html#msg198275
Bayerische Staatsregierung zum Verwaltungsverfahrensgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22519.msg152244.html#msg152244