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Autor Thema: Rechtslage: PC-Gebühr und Informationsfreiheit  (Gelesen 10352 mal)

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Hinsichtlich des Musterverfahrens vor dem VG Koblenz (15.07.2008 - 1 K 496/08) muss man sich vielleicht mal fragen, ob das ganze Verfahren nicht eine Inszenierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewesen ist, da es lediglich um einen Sonderfall der Befreiung ging, der im so genannten Eicher-Papier thematisiert wird:

Herman Eicher (2006): Rundfunkgebührenpflicht und technische Konvergenz
https://web.archive.org/web/20190420072227/https://www.ard.de/download/398600/index.pdf

Denn dort wird die Gebührenpflicht für einen PC in einer Anwaltskanzlei eigentlich negiert (a. .a. O.: Seite 9):
Zitat

c.) Einbeziehung von Autoradios für die Auslösung der Zweitgerätefreiheit neuartiger Geräte im nichtprivaten Bereich
Nach § 5 Abs. 3 RGebStv ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn
  • die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und
  • andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.
Es fragt sich daher, ob die Regelung auch Autoradios erfasst, weil strittig sein könnte, ob diese Geräte „dort“ bereitgehalten werden. Diese Frage sollte jedoch nach dem Vorschlag der Rundfunkanstalten bejaht werden, da Autoradios in nicht ausschließlich privat genutzten Fahrzeugen als „mobile Geräte“ einem Grundstück zugeordnet werden können. Dies hat folgende Konsequenz: Ein Rundfunkteilnehmer, der sein Autoradio im geschäftlich genutzten KFZ angemeldet hat (dazu war er schon in der Vergangenheit verpflichtet), muss für neuartige Geräte (z.B. internetfähige PCs) im geschäftlichen Bereich keine weiteren Rundfunkgebühren zahlen. Hat also z.B. ein Rechtsanwalt sein Autoradio angemeldet, entsteht für sämtliche PC’s in seiner Kanzlei keine weitere Gebührenpflicht.
Zur Erinnerung sei darauf verwiesen, dass es beim Koblenzer Leitverfahren lediglich um die Gebührenpflicht eines PCs im nichtprivaten Bereich ging. Der dortige Kläger, ein Anwalt, hatte den Computer aus seiner Kanzlei bei der GEZ angemeldet, um damit ein Verfahren zu provozieren. Da ich mir nicht vorstellen kann, dass ein Anwalt über kein geschäftlich genutztes KFZ verfügt, kommt mir der Fall schon seltsam vor, da nach der obigen Darstellung der PC in der Kanzlei eigentlich über die Zweitgerätereglung befreit gewesen sein dürfte.   


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Dies ist letztendlich ein wesentlich aufwendigeres Verfahren zur Ermittlung der Rundfunkempfangsmöglichkeit als die Überprüfung von IP-Adressen und Gerätenummern in einem vollständig automatisierten System, so wie es beispielsweise bei der Nutzung von eBooks geschieht.   
Bitte berücksichtige auch:

BFH VII R 40/18 - Internet kein Rundfunk - Streaming kein Rundfunk
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35156.0
Dies ist natürlich auch richtig, jedoch geht es bei der PC-Gebühr immer um die Frage der Multifunktionsgeräte, wonach die Nutzung des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Geräte mit Internetverbindung angeblich nicht überprüfbar wäre, was eben nicht stimmt. Denn jeder kann die Gerätenummer seines PCs selbst ermitteln, weshalb dieses Argument nie gültig war; zumal die Nutzung eines TV-Angebotes zusätzlich noch durch eine IP-Adresse überprüfbar ist. Siehe hierzu noch einmal den obigen Hinweis:

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36546.msg219582.html#msg219582

Die PC-Seriennummer (Gerätenummer) eines Computer kann man unter LINUX beispielsweise mit dem Kommando dmidecode -s system-serial-number ermitteln. Unter WINDOWS erhält man die Ausgabe der PC-Seriennummer beispielsweise dadurch, dass man das Kommando wmic bios get serialnumber in die Eingabeaufforderung eingibt. Das Ganze ist also kein großes Geheimnis, weshalb es in dieser Hinsicht auch nie ein Erhebungsdefizit gab. Hierzu alles weitere in:

Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24715.msg219934.html#msg219934


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Da viele Gedanken aus diesem Thema in eine anhängige Anfechtungsklage gegen automatisierte Bescheide einer Landesrundfunkanstalt eingegangen sind, verweise ich mal auf die Dokumentation dieser Klage:

Doku: Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. März 2023, 19:57 von Bürger«
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