In Bezug auf die Insolvenzunfähigkeit der Landesrundfunkanstalten - siehe u.a. unter
Rundfunkanstalten "nicht insolvenzfähig" - aber "auflösbar"https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25126.0Pensionen: Erarbeitung der Knackpunkte: Können ARD, ZDF so zerbrechen?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34782.msg210892.html#msg210892hier:
Rechtssache C-559/12 Phttp://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=unternehmen%2Bverwaltungsrecht&docid=150285&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=23688603#ctx1mit den Aussagen
Rn. 94Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen umfasst, die in verschiedener Form die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindern und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich, Rn. 101 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Somit gelten als Beihilfen staatliche Maßnahmen gleich welcher Art, die unmittelbar oder mittelbar Unternehmen begünstigen oder als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Rn. 84, sowie vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C-279/08 P, Slg. 2011, I-7671, Rn. 87).
Rn. 96Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, erlangt nämlich der Kreditnehmer, für dessen Darlehen die staatlichen Stellen eines Mitgliedstaats eine Bürgschaft übernehmen, normalerweise einen finanziellen Vorteil, da die ihm entstandenen finanziellen Kosten geringer sind als diejenigen, die ihm entstanden wären, wenn er sich die gleichen Finanzmittel und die gleiche Bürgschaft zu Marktpreisen hätte verschaffen müssen (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10, Slg. 2011, I-13043, Rn. 39).
Rn. 97Vor diesem Hintergrund heißt es in den Nrn. 1.2, 2.1 und 2.2 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 [EG] und 88 [EG] auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften ausdrücklich, dass eine unbeschränkte staatliche Garantie für ein Unternehmen, dessen Rechtsform einen Konkurs oder andere Insolvenzverfahren ausschließt, diesem Unternehmen einen unmittelbaren Vorteil verschafft und eine staatliche Beihilfe darstellt, da sie gewährt wird, ohne dass der Begünstigte die angemessene Prämie für die Risikoübernahme durch den Staat zahlt, und den Begünstigten in die Lage versetzt, „Gelder zu günstigeren finanziellen Konditionen aufzunehmen, als sie normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar sind“.
Rn. 98Aus diesen Erwägungen ergibt sich somit, wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, eine einfache Vermutung, dass eine implizite unbeschränkte Staatsbürgschaft für ein Unternehmen, das nicht den gewöhnlichen Sanierungs- und Abwicklungsverfahren unterliegt, eine Verbesserung seiner finanziellen Position durch eine Verminderung der in der Regel von ihm zu tragenden Belastungen zur Folge hat.
Rn. 99Daher genügt es im Rahmen des Verfahrens für bestehende Beihilferegelungen zum Nachweis des Vorteils, den eine solche Bürgschaft dem begünstigten Unternehmen verschafft, dass die Kommission das Bestehen der Bürgschaft selbst nachweist; die tatsächlichen Auswirkungen der Bürgschaft, die ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung erzeugt werden, brauchen nicht nachgewiesen zu werden.
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