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Autor Thema: Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers - § 802 l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO  (Gelesen 4106 mal)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es wird noch einmal auf den Kern des Sachverhaltes hingewiesen - siehe nochmals weiter oben unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37886.msg225343.html#msg225343
Natürlich ist den Forumsmitgliedern bereits bekannt, dass die personenbezogenen Daten wie Arbeitgeber- und Kontodaten dem SWR übermittelt werden.

Was allerdings vorkommen kann ist, dass nicht nur die eigenen Kontodaten dem SWR übertragen werden, sondern auch die Kontonummer, den Namen, Geburtsdatum und die Adresse des Kontoinhabers Person B, auf dessen Konto Person A lediglich Verfügungsberechtigt aber nicht Kontoinhaber ist.

Hierbei stellt sich die Frage, was passiert mit den personenbezogenen Daten von der unbetroffenen Person B beim SWR bzw. Beitragsservice?

Der Beitragsservice erhält, über die Auskunft durch den Gerichtsvollzieher neue Daten (Name, Adresse, Gerburtsdatum und Bankdaten) von Personen, die NICHTS mit der Vollstreckung oder dem Rundfunkbeitrag zu tun haben.

Diese Personen werden zudem NICHT darüber informiert, dass ihre personenbezogenen Daten abgerufen und an den Beitragsservice übermittelt worden sind.

Somit wissen diese (unbetroffenen) Personen NICHT, dass der Beitragsservice im Besitz ihrer personenbezogenen Daten ist (und was er damit macht). 



Mögliche Reaktionen:

Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO (Sammelthread)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34005.0

Ab 01.01.2021 neuer Inkassodienstleister Paigo GmbH - nicht mehr Creditreform
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34707.msg225143.html#msg225143


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2024, 11:53 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 7.388
Hierbei stellt sich die Frage, was passiert mit den personenbezogenen Daten von der unbetroffenen Person B beim SWR bzw. Beitragsservice?
Ob der unionsweit vollständigen Harmonisierung der Bestimmungen zur Verarbeitung personen-bezogener Daten sind die damit verbundenen Fragen nur vom EuGH zu klären.

EuGH C-61/19 - Nutzung pers. bez. Daten nur mit aktiver Erlaubnis
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34445.0

EuGH C-129/21 - DSGVO - "Einwilligung in die Datenverarbeitung"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36655.0

EuGH C-180/21 - DSGVO - Art 6 DSGVO regelt d. Zulässigkeit der DV abschließend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36940.0

EuGH C-60/22 - DSGVO - Begriff "unrechtmäßige Verarbeitung"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37841.0



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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Der Beitragsservice erhält, über die Auskunft durch den Gerichtsvollzieher neue Daten (Name, Adresse, Gerburtsdatum und Bankdaten) von Personen, die NICHTS mit der Vollstreckung oder dem Rundfunkbeitrag zu tun haben.

Folgenden möglichen Hinweis könnte ein fiktiver Gerichtsvollzieher an den Beitragsservice geschrieben haben:
Zitat
"Sie haben mich beauftragt, eine Drittauskunft nach § 802 l ZPO beim Bundeszentralamt für Steuern und bei der Deutschen Rentenversicherung einzuholen. Das Ergebnis teile ich Ihnen unter Übersendung einer Kopie der entsprechenden Stellen mit.

Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken genutzt werden dürfen und nach Zweckerreichung in dieser Sache zu löschen sind (§§ 802 l Abs. 3, 802 d Abs. 1 ZPO). Die Weiterleitung dieser Daten an Dritte ist unzulässig.

Nach Zweckerreichung sind erlangte Schuldnerdaten zu löschen."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. April 2024, 19:05 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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