Zählt das als Beihilfe für das Unternehmen oder als Bezahlung für eine Leistung?
Unabhängig davon, was es sei:
Wenn die Sache im öffentlichen Interesse ist, dann haben die Kosten dafür entsprechend transparent zu sein.
- Das soll für alle öffentlichen Ausgaben gelten. -
Zumal, wenn beim Kabel eine Art Monopol besteht, es also nur wenige Anbieter für eine Region gibt. Wo ist die Ausschreibung, also auch zu den Kosten für den alternativen Verbreitungsweg, der minimal eine ähnliche Abdeckung und Nutzungsmöglichkeit bietet, in der gleichen Region und eine Kostengegenüberstellung aufweist?
Damit die öffentliche Maßnahme - hier Rückgriff auf einen privaten Dienstleister - zulässig wird, muss doch so gesehen ein Nachteil - z.B. fehlender Ausstrahlungsweg - beseitigt werden. Wo ist dieser beschrieben?