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Autor Thema: "Beistand" gem. §67 Abs. 7 VwGO > Bedingungen? Beantragung zur mdl. Verhandlung?  (Gelesen 5801 mal)

L
  • Beiträge: 42
Hallo Mitstreiter,

in §67 Abs. 7 VwGO heißt es:
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__67.html
Zitat
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

1) Hat schonmal einer der Klagenden vom Recht Gebrauch gemacht mit Beistand der nicht die Anforderungen nach §67 Abs. 2 VwGO erfüllt, also nicht Bevollmächtigter sein kann, zur Verhandlung zu erscheinen?
2) Muss dies vorher beantragt werden?
3) Muss dem Antrag eine Begründung beigefügt sein?

Sofern eine Begründung erforderlich ist, könnte diese u.a darauf gestützt sein, dass Beistände, welche die Anforderungen nach § 67 Abs. 2 VwGO erfüllen, namentlich Rechtsanwälte mit vertieften Kenntnissen des Rundfunkrechts, derzeit Aufgrund der Vielzahl von Klagen in der Sache BRStV nicht (uneingeschränkt) verfügbar sind.
Beweis:
VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19865.msg128563.html#msg128563 ;)


§14 Abs. 4 VwVfG ist ja nur in Ausnahmefällen anwendbar, da die Tätigkeit der Rundfunkanstalten in den meisten Ländern nicht dem VwVfG unterliegt. Oder wie seht ihr das?


Grüße
vom
Linksabbieger


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in Wikipedia steht unter
Beistand (Recht)
https://de.wikipedia.org/wiki/Beistand_%28Recht%29#.C3.96ffentliches_Recht
Zitat
Ein Beistand (spätmhd. b?stant: Hilfe, Unterstützung) darf in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren neben den Beteiligten oder Parteien auftreten.

Anders als ein Bevollmächtigter ist der Beistand nicht vertretungsberechtigt. Seine Verfahrenshandlungen wirken daher grundsätzlich nicht für und gegen den Beteiligten oder die Partei. Das von Beiständen Vorgetragene gilt jedoch als von dem Beteiligten vorgebracht, sofern es von diesem nicht unmittelbar widerrufen oder berichtigt wird (Beispiel: § 12 Satz 4 FamFG).

Beistände werden häufig unentgeltlich im Rahmen familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen tätig und unterfallen nicht der Strafvorschrift des § 356 StGB (Parteiverrat). Beistände brauchen weder eine volljuristische Ausbildung noch eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung.

sowie insbesondere in Bezug auf
Zitat
Öffentliches Recht
Im Verwaltungsverfahren kann ein Beteiligter zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen (§ 14 VwVfG, § 13 SGB X, § 80 AO). Das gilt auch für die mündliche Verhandlung vor Gericht (§ 67 Abs. 7 VwGO, § 73 Abs. 7 SGG, § 62 Abs. 7 FGO).

Inwiefern und wann die Absicht, gemeinsam mit einem Beistand (ohne volljuristische Ausbildung und ohne Berufshaftpflichtverischerung) z.B. bei einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen, ggf. vorab zu "beantragen" und dies ggf. auch zu "begründen" ist, geht aus diesen Ausführungen leider nicht hervor.

Vielleicht sollten fiktive Personen A-Z, die ebendies beabsichtigen, ihr Ansinnen dem Gericht kurz und möglichst rechtzeitig schriftlich kundtun und um rechtzeitige ggf. wichtige diesbezügliche richterliche Hinweise bitten...

...und die fiktiven Erkenntnisse dann hier kundtun ;)


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s
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Jemand hält die ZPO in Bezug auf Verhandlungen vor einem Verwaltungsgericht für anwendbar. Auch dort lassen sich § zur Beistandsregelung finden.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/ dort: Abschnitt 3
(bisher nur kurz "überflogen")

Zitat
§ 90 ZPO Beistand
(1) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit selbst führen kann, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 79 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.


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Wenn Du ein Schiff bauen willst, dann rufe nicht die Menschen zusammen, um Holz zu sammeln, Aufgaben zu verteilen, und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem großen, weiten Meer.
Antoine de Saint-Exupéry

L
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Hallo Mitstreiter,

da in der ZPO praktisch das gleiche steht wie in der VwGO erscheint es dem fiktiven L unerheblich welchen Wortlaut man in Betracht zieht.

Eben dieser fiktive L führte heute ein fernmündliches Gespräch mit einer noch viel fiktiveren, beim Verwaltungsgericht Dresden arbeitenden Person, mit der Aussage, dass  bei öffentlichen Verhandlungen ohne besonderen Antrag ein Beistand (der nicht Beauftragter sein kann) auftreten darf.

Auf die schriftliche Bestätigung des dermaßen fiktiven Verwaltungsgerichts würde L noch warten, wenn er real existent wäre. Und seine Erkenntnis dann hier teilen.

Meint
der
Linksabbieger


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In einem anderen Thread kam die Frage auf, ob der "Beistand" in einer mündlichen Verhandlung überhaupt "Rederecht" habe.

Im Gesetz selbst ist ein Vortrags-/Rederecht des Beistands implizit niedergelegt (siehe Beitrag weiter oben)
"Beistand" gem. §67 Abs. 7 VwGO > Bedingungen? Beantragung zur mdl. Verhandlung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19933.0.html
[...]
in §67 Abs. 7 VwGO heißt es:
Zitat
In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. [...] Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
[...]
Von einem lediglich "stillen" Beistand ist hier also keine Rede.

Im "Rechtslexikon" ist nachzulesen
http://www.rechtslexikon.net/d/beistand/beistand.htm
Zitat
Beistand
[...]
2. Im Prozessrecht ist der Beistand eine von der Partei (oder dem Beteiligten) hinzugezogene Person, die in der Verhandlung neben ihr und ihrem Prozessbevollmächtigten auftritt und das Wort ergreifen kann. [...]

Weitere sehr interessante Quelle:
"Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess"
https://books.google.de/books?id=aJEWgvBmeWAC&pg=PA519&lpg=PA519&dq=beistand+%C2%A767&source=bl&ots=TDgBYiRUHm&sig=6LnAhFGMFB8IFf2Ej6GZqQp-mWg&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjVr7f21YPRAhWLK8AKHf6oAQoQ6AEIWDAJ#v=onepage&q=beistand%20%C2%A767&f=true
Zitat
Vertretung von Beteiligten durch Bevollmächtigte
[...]
c) Hinzuziehung eines Beistands
aa) Begriff und Wirkung der Beistandschaft
Die Beteiligten können sich in Verfahren vor dem VG statt eines Bevollmächtigten oder auch zusätzlich eines Beistands bedienen (§ 67 Abs. 7 VwGO). [...]
Anders als ein Bevollmächtigter vertritt der Beistand den Beteiligten nicht, sondern unterstützt ihn nur, indem er neben dem Beteiligten auftritt und dabei im Rahmen seiner Legitimation zu den Fragen Erklärungen abgibt, zu denen die Verhandlung Anlass gibt. Sein Vortrag gilt als Vorbringen des Beteiligten, sofern dieser nicht sofort widerruft oder berichtigt (§ 67 Abs. 7 Satz 5 VwGO). Weitergehende Befugnisse stehen dem Beistand nicht zu; dem Begehren auf Hinzuziehung ist i.d.R. zu entsprechen.

Obwohl § 67 Abs. 7 Satz 1 VwGO nur die Unterstützung durch einen Beistand in der Verhandlung erwähnt, kann der Beteiligte nach allgemeiner Auffassung auch im übrigen Verfahren, z.B. bei der Vorbereitung eines Schriftsatzes oder in einem Erörterungstermin, die Hilfe eines Beistands in Anspruch nehmen.

Für den Beistand ist eine ausdrückliche Vollmacht nicht erforderlich, weil er unmittelbar durch den anwesenden Beteiligten legitimiert wird. [...]

bb) Personen des Beistands [...]
sie müssen prozessfähig und zum geeigneten schriftlichen oder mündlichen Vortrag imstande sein.


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Aus gegebenem Anlass hier ein Hinweis auf einen "Nebenschauplatz"...
"Beistand" gem. §67 Abs. 7 VwGO > "Verdacht unerlaubter Rechtsberatung"?
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Es gab wohl auch schon einen Fall, in dem

1. der Kläger schriftlich einen Beistand (Nicht-Juristen) beantragte und dabei "sachdienlich" und "Bedürfnis" aufführte (sinngemäß wie in  § 67 Abs. 7 Satz 3);

2 das Gericht ebenfalls schriftlich vor der Verhandlung auf Satz 2 verwies, dass nur wer auch als Prozessbevollmächtigter vertretungsbefugt wäre, grundsätzlich als Bestand...;

3. die gerichtliche Geschäftstelle meinte, der Kläger könne bei der Anhörung immer noch den Beistand beantragen.

Zitat
§67 VwGO
(7) 1In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. 2Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. 3Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. 4Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend.



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