Nach Auskunft von Prof. Dr. Jens-Ole Schröder, juristischer Direktor des MDR, [...] „ Bereits Artikel 5 des Grundgesetzes mache deutlich, dass die Meinungsfreiheit ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre findet. [...] .
Ist wirklich schön zu lesen, daß die das wissen, da sich ja auch die Rundfunkfreiheit auf Art. 5 GG stützt.
Allgemeine Gesetze, wie die EMRK mit ihrem Art. 10, begrenzen die Freiheit des Rundfunks und untersagen dem Rundfunk, auf dem Wege staatlichen Zwangs zu jenem Bürger vordringen zu dürfen, der von ihnen rein gar nix wissen will.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;