#1: 16. Oktober 2019, 15:12
Tagesordnung 17.10.2019
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/tagesordnungen/2019/2019-10-17_101_Plenarsitzung.pdf[…]
TOP 12
Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen Ausschusses zu der
Mitteilung der Landesregierung vom 9. Juli 2019
Information über Staatsvertragsentwürfe;
hier: Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Drucksachen 16/6539, 16/6998
http://www.landtag-bw.de/scr/initiativen/ini_check.asp?wp=16&drs=6539
http://www.landtag-bw.de/scr/initiativen/ini_check.asp?wp=16&drs=6998
BE: Abg. Rüdiger Klos
ohne Aussprache
[…]
Information der Landesregierung über Entwurf 23. RÄStV
Anmerkung#1 "Bürger": Augenscheinlich nur mit einer Randnotiz zur geplanten Schaffung der Rechtsgrundlage für "vollautomatisierte Bescheide" - da muss wohl der "Bürger" das Parlament informieren
Mail-Aktion: Nein zum automatisierten Rechtssystem nach § 10a RBStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32232.0.htmlAnmerkung#2 "Bürger": Ansonsten viel Beschwichtigung bzgl. der datenschutzrechtlichen Bedenken der Landesdatenschutzkonferenz (DSK) - siehe dazu auch unter
[Aktion] Widerstand gegen den 3. und permanenten Meldedatenabgleich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31890.0.html(Zeilenumbrüche/ fehlende Leerzeichen usw. aufgrund der Textübernahme - zu umfangreich, um es weiter anzupassen)Schreiben des Staatsministeriums vom 9. Juli 2019:
Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben auf ihrer Konferenz am 6. Juni 2019 den Entwurf des Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (23. RÄStV) beschlossen und zugleich in Aussicht genommen, diesen bis zu ihrer Konferenz vom 23. bis 25. Oktober 2019 zu unterzeichnen. ImHinblick auf den Beschluss der Landesregierung vom 11. Juli 1979 und die zwischen Landtag und Landesregierung getroffenen Absprachen darf ich Ihnen hiervon Kenntnis geben. Ergänzend möchte ich Sie nachfolgend über die wesentlichen Inhalte des Staatsvertragsentwurfs und die Ergebnisse der Anhörung unterrichten.
I. Wesentliche Inhalte des Entwurfs des 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrags
Mit dem 23. RÄStV sollen Änderungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (i. F.RBStV) erfolgen. Kernpunkte des Entwurfs sind die Umsetzung der Vorgabendes Bundesverfassungsgerichts (i. F. BVerfG) für den Rundfunkbeitrag bei Nebenwohnungen sowie die Verstetigung des bisher bereits zweimal gesondert imGesetz angeordneten Meldedatenabgleichs auf einen grundsätzlich regelmäßig alle vier Jahre stattfindenden Abgleich der Meldedaten zwischen Meldebehördenund jeweils zuständiger Landesrundfunkanstalt.
1. Umsetzung der Vorgaben des BVerfG
Bislang wurde ein Rundfunkbeitrag pro Wohnung erhoben, unabhängig davon,wie viele Personen dort wohnen. Dies führte dazu, dass zum Beispiel Alleinstehende mit Nebenwohnsitz zwei Rundfunkbeiträge entrichten mussten. DasBVerfG hat in seiner Entscheidung zum Rundfunkbeitrag vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1675/16 u. a.) festgestellt, dass es nicht mit der Verfassung vereinbarist, wenn Inhaberinnen und Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden.
Im Übrigen wurde die Erhebung des Rundfunkbeitrags für verfassungsgemäß erachtet. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, spätestens bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen. Die Vorgaben des BVerfG zu Nebenwohnungen müssen daher zügig umgesetzt werden.
Der Entwurf des 23. RÄStV sieht vor, dass auf Antrag von der Pflicht zur Bezahlung des Rundfunkbeitrags auch dann befreit wird, wenn der Rundfunkbeitrag füreine der Wohnungen bereits vom Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerentrichtet wird. Damit werden Ehepaare beziehungsweise eingetragene Lebenspartner als „beitragsrechtliche Einheit“ angesehen und ansonsten gegebenenfallserforderliche Ummeldungen vermieden.
2. Einführung eines grundsätzlich regelmäßigen Meldedatenabgleichs
a) Bisherige Regelung und Ziele
Im RBStV ist gesetzlich bislang zweimal ein sogenannter Meldedatenabgleichvorgesehen worden (vgl. § 14 Absatz 9, 9 a RBStV). Danach übermittelte jedeMeldebehörde zu einem bundesweit vorgesehenen Stichtag, zuletzt zum 1. Januar 2018, einmalig bestimmte im Staatsvertrag genannte Daten an die jeweilszuständige Landesrundfunkanstalt. Wird für eine Wohnung ein zahlender Beitragsschuldner festgestellt, sind die Daten der übrigen dort wohnenden Personenunverzüglich zu löschen. Spätestens 12 Monate nach Erhalt der Daten sind dieseebenfalls zu löschen.
Mit dem ersten, zunächst einmaligen Meldedatenabgleich, der mit dem 15. RÄStVeingeführt wurde, sollten unter anderem vor dem Hintergrund der Umstellung vonder geräteabhängigen Zahlungspflicht auf eine wohnungsbezogene Beitragspflicht Defizite beim Gebühreneinzug mit Blick auf die Beitragsgerechtigkeit undden Vollzug vermieden werden (vgl. LT-Drucksache 15/197). Mit dem 19. RÄStV wurde in den RBStV mit Einführung des § 14 Absatz 9 a einweiterer vollständiger Meldedatenabgleich gesetzlich verankert. Diese Regelungverfolgte das Ziel, im Sinne einer größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit und derVermeidung eines strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizits den durch denersten Meldedatenabgleich erlangten Datenbestand seiner Qualität nach zu erhalten. Im zeitlichen Verlauf kommt es regelmäßig zu einer Verschlechterung desDatenbestandes. So wird dem Beitragsservice etwa bei Wegzug eines Beitragsschuldners unter Mitnahme des Beitragskontos oder bei Versterben eines Beitragsschuldners eine gegebenenfalls in der Wohnung zurückbleibende Personnicht bekannt, wenn diese sich nicht freiwillig beim Beitragsservice anmeldet. Zudem sollte mit einer Evaluierung des nochmaligen Meldedatenabgleichs einebelastbare Datengrundlage geschaffen werden, um auf dieser Grundlage die Entscheidung zu treffen, ob und inwieweit die wiederholte Maßnahme zur Erreichung der Zwecke Beitragsgerechtigkeit und -stabilität im Lichte des Datenschutzes gegebenenfalls dauerhaft gesetzlich verankert werden soll. Die hierfürerforderlichen Informationen werden durch die Landesrundfunkanstalten zur Verfügung gestellt (vgl. zum ganzen Absatz die Begründung zum 19. RÄStV, LT-Drucksache 15/7847, Seite 45 ff.).
Die Verfassungsmäßigkeit der Meldedatenabgleiche war Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren und wurde höchstrichterlich bestätigt (vgl. zuletzt zur Folgeregelung des § 9 a RBStV BayVerfGH, Entscheidung vom 20. November 2018,Az. Vf. 1-VII-18, juris, m. w. N.).
b) Geplante Regelung
Im Staatsvertragsentwurf ist beginnend ab dem Jahr 2022 ein grundsätzlich regelmäßiger, alle vier Jahre stattfindender Meldedatenabgleich vorgesehen (vgl. § 11RBStV-E). Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeitund dem Schutz persönlicher Daten erfolgt der Meldedatenabgleich nicht, wenndie Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF),ein unabhängiges Sachverständigengremium, in ihrem mindestens alle zwei Jahrezu erstattenden Bericht nach § 3 Absatz 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist. Diese Beurteilungnimmt die KEF unter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstiger Faktoren vor. Verbunden mit der Einführung des regelmäßigen Meldedatenabgleichs wären der Wegfall der bislang vorgesehenen sogenannten Vermieterauskunft bei Wohnungen (vgl. derzeit § 14 Absatz 10 i. V. m. § 9Absatz 1 Satz 2 RBStV) und das dauerhafte Verbot des Ankaufs privater Adressdaten (vgl. derzeit § 14 Absatz 10 RBStV). Wie bisher sind eine strenge Zweckbindung der erhobenen Daten sowie entsprechende Löschpflichten vorgesehen.
3. Weitere wesentliche Inhalte des 23. RÄStV
Mit dem 23. RÄStV sollen zudem datenschutzrechtliche Anpassungen nach derEuropäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im RBStV erfolgen. Diesbetrifft vor allem Auskunftsrechte und Informationspflichten sowie die Sicherstellung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen bei der Verarbeitung der Daten durch die Landesrundfunkanstalten (vgl. § 11 Absatz 7 bis 9RBStV-E). Darüber hinaus soll eine Rechtsgrundlage für den Erlass automatisierter Beitragsbescheide durch den Beitragsservice geschaffen werden (vgl. § 10 aRBStV-E).
II. Wesentliche Anhörungsergebnisse und Stellungnahme
Auf Grundlage des von der Rundfunkkommission der Länder am 20. Februar2019 zur Kenntnis genommenen Beratungsstands zum Entwurf eines 23. RÄStVwurden Stellungnahmen von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, demArbeitskreis der Aufsichtsbehörden und betrieblichen Datenschutzbeauftragtenvon ARD, ZDF, Deutschlandradio und Deutscher Welle (AK DSB) sowie derKonferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und derLänder (DSK) eingeholt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, der Teil der DSK ist, wurde darüber hinaus gesondert über den Entwurf informiert.
Zudem fand am 29. April 2019 ein Fachgespräch zur Thematik statt. Hieran nahmen Vertreter der Rundfunkanstalten, des Beitragsservice, des AK DSB sowieder DSK teil.
In der Folgezeit erfolgten weitere Gespräche auf Arbeitsebene sowie auf politischer Ebene.
1. Wesentliche Anhörungsergebnisse
Aus Sicht der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hat sich der erneute Meldedatenabgleich als Instrument zur Erreichung von Beitragsgerechtigkeit und -stabilität bewährt. Die ermittelte Zahl aktualisierungs- bzw. korrekturbedürftigerBestandsdaten sowie beitragspflichtiger Wohnungen im Rahmen des erneutenMeldedatenabgleichs belege zudem, dass die anlassbezogene Datenübermittlungdurch die Meldebehörden kein gleich geeignetes Mittel sei, um die Aktualität undRichtigkeit des Datenbestandes zu gewährleisten. Finanziell werde durch denMeldedatenabgleich ein Einnahmeausfall von erwarteten mehr als 100 MillionenEuro pro Jahr verhindert, der andernfalls durch eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags im Bereich von bis zu 25 Cent ausgeglichen werden müsse.
Der AK DSB äußert gegen das Instrument des Meldedatenabgleichs keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Die Rechtsprechung habe die bislang durchgeführten Meldedatenabgleiche als rechtmäßig beurteilt und festgestellt, dass die Datenübermittlung der Meldebehörden an den Beitragsservice das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht verletze. Dieser Bewertungschließt sich der AK DSB in seiner Stellungnahme an. Die Erforderlichkeit undVerhältnismäßigkeit der Maßnahme werde auch dadurch nachvollziehbar, dassder wiederholte Meldedatenabgleich im Jahr 2018 zu einer Aktualisierung vonrund 3,7 Millionen Daten bereits angemeldeter Beitragszahlerinnen und Beitragszahler geführt habe und circa 368.000 beitragspflichtige Wohnungen neu hättenermittelt werden können. Als erforderlich für die Zulässigkeit des Meldedatenabgleichs erachtet der AK DSB allerdings die bereits vorgesehene Vorgabe zur Löschung übermittelter, jedoch nicht (mehr) benötigter Daten.
Vonseiten der DSK wurden in einer gemeinsamen Stellungnahme insbesondereVorbehalte gegenüber der Einführung des regelmäßigen Meldedatenabgleichs vorgebracht. Die DSK hatte bereits datenschutzrechtliche Bedenken gegen den imJahr 2013 durchgeführten Meldedatenabgleich erhoben. Die damals vorgetragenen Bedenken wurden nun weitgehend aufrechterhalten. Im Wesentlichen wurde kritisiert, dass bei einem vollständigen Meldedatenabgleich in großem Umfangpersonenbezogene Daten von Betroffenen, die überhaupt nicht beitragspflichtigseien, weil sie entweder in einer Wohnung lebten, für die bereits durch anderePersonen Beiträge bezahlt würden oder weil sie von der Beitragspflicht befreitseien, an die Rundfunkanstalten übermittelt und von diesen verarbeitet würden.Zudem würden auch Daten von all denjenigen Einwohnerinnen und Einwohnernerhoben und verarbeitet, die sich bereits bei der Landesrundfunkanstalt angemeldet hätten und regelmäßig ihre Beiträge bezahlten. Zudem betreffe der Meldedatenabgleich mehr personenbezogene Daten, als die Beitragszahlerinnen und -zahler bei der Anmeldung mitteilen müssten, z. B. Doktorgrad und Familienstand. Die Übermittlung dieser Daten ist nach Auffassung der DSK zur Beitragserhebung nicht notwendig.
Die DSK sieht zudem in der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung an dieRundfunkanstalten eine angemessene und ausreichende Möglichkeit, die Aktualität des Datenbestandes des Beitragsservice auch bei Veränderungen der Meldesituation zu gewährleisten. Um die befürchtete Erosion des Datenbestandes zuverhindern, bedürfe es daher keines umfassenden Meldedatenabgleichs.
Insgesamt bestehen aus Sicht der DSK daher nach wie vor grundlegende datenschutz- und verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Instrument des regelmäßigen Meldedatenabgleiches.
2. Stellungnahme
Insbesondere datenschutzrechtliche Fragestellungen wurden sowohl auf Fach- alsauch auf politischer Ebene intensiv diskutiert. Um die Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen der Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Datenbei jedem künftig durchzuführenden Meldedatenabgleich sicherzustellen, wurdein der Folge eine Regelung in den Staatsvertragsentwurf aufgenommen, nach derein Meldedatenabgleich nicht erfolgt, wenn die Kommission zur Ermittlung desFinanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), ein unabhängiges Sachverständigengremium, in ihrem mindestens alle zwei Jahre nach § 3 Absatz 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags vorzulegenden Bericht feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist.
Im Übrigen hat nicht nur die zum ersten, sondern auch die zum erneuten Meldedatenabgleich zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung dessen datenschutz- und verfassungsrechtliche Zulässigkeit bestätigt. Der nun im Jahr 2018 durchgeführte erneute Meldedatenabgleich hat zudem bereits angesichts der jetzt vorliegenden Ergebnisse maßgeblich zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes beim Beitragsservice beigetragen. Er hat sich damit als geeignetes, mangelsgleich geeigneter Alternativen erforderliches und auch im Übrigen verhältnismäßiges Mittel erwiesen, welches maßgeblich zum Erreichen von Beitragsgerechtigkeit und -stabilität beigetragen hat. Seine Wirksamkeit zur Erreichung der mitihm verfolgten Ziele hat er mithin unter Beweis gestellt. Demgegenüber hat sichdie anlassbezogene Datenübermittlung durch die Meldebehörden als nicht gleichwertige Alternative erwiesen.
Schopper
Staatsministerin
"Beschlussempfehlung"[...]
Der Ständige Ausschuss beriet die Mitteilung der Landesregierung vom 9. Juli 2019, Drucksache 16/6539, in seiner 37. Sitzung am 10. Oktober 2019.Der Ausschuss beschloss ohne Aussprache und ohne förmliche Abstimmung, dem Plenum zu empfehlen, von der Mitteilung der Landesregierung Kenntnis zu nehmen.
[...]
-
IP logged
»Letzte Änderung: 16. Oktober 2019, 18:49 von Bürger«