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  • Plenarsitzung Landtag Baden-Württemberg 17.10.19: 17. Oktober 2019

Autor Thema: Plenarsitzung Landtag Baden-Württemberg 17.10.19  (Gelesen 1349 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Plenarsitzung Landtag Baden-Württemberg 17.10.19
Autor: 16. Oktober 2019, 11:38


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Tagesordnung 17.10.2019
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/tagesordnungen/2019/2019-10-17_101_Plenarsitzung.pdf

Zitat
[…]
TOP 12
Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen Ausschusses zu der
Mitteilung der Landesregierung vom 9. Juli 2019
Information über Staatsvertragsentwürfe;
hier: Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags
 zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Drucksachen 16/6539, 16/6998
http://www.landtag-bw.de/scr/initiativen/ini_check.asp?wp=16&drs=6539
http://www.landtag-bw.de/scr/initiativen/ini_check.asp?wp=16&drs=6998

BE: Abg. Rüdiger Klos

ohne Aussprache
[…]


Information der Landesregierung über Entwurf 23. RÄStV

Anmerkung#1 "Bürger": Augenscheinlich nur mit einer Randnotiz zur geplanten Schaffung der Rechtsgrundlage für "vollautomatisierte Bescheide" - da muss wohl der "Bürger" das Parlament informieren ::)
Mail-Aktion: Nein zum automatisierten Rechtssystem nach § 10a RBStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32232.0.html


Anmerkung#2 "Bürger": Ansonsten viel Beschwichtigung bzgl. der datenschutzrechtlichen Bedenken der Landesdatenschutzkonferenz (DSK) - siehe dazu auch unter
[Aktion] Widerstand gegen den 3. und permanenten Meldedatenabgleich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31890.0.html


(Zeilenumbrüche/ fehlende Leerzeichen usw. aufgrund der Textübernahme - zu umfangreich, um es weiter anzupassen)
Zitat
Schreiben des Staatsministeriums vom 9. Juli 2019:

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben auf ihrer Konferenz am 6. Juni 2019 den Entwurf des Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (23. RÄStV) beschlossen und zugleich in Aussicht genommen, diesen bis zu ihrer Konferenz vom 23. bis 25. Oktober 2019 zu unterzeichnen. ImHinblick auf den Beschluss der Landesregierung vom 11. Juli 1979 und die zwischen Landtag und Landesregierung getroffenen Absprachen darf ich Ihnen hiervon  Kenntnis  geben.  Ergänzend  möchte  ich  Sie  nachfolgend  über  die  wesentlichen Inhalte des Staatsvertragsentwurfs und die Ergebnisse der Anhörung unterrichten.

I. Wesentliche Inhalte des Entwurfs des 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrags

Mit dem 23. RÄStV sollen Änderungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (i. F.RBStV)  erfolgen.  Kernpunkte  des  Entwurfs  sind  die  Umsetzung  der  Vorgabendes Bundesverfassungsgerichts (i. F. BVerfG) für den Rundfunkbeitrag bei Nebenwohnungen sowie die Verstetigung des bisher bereits zweimal gesondert imGesetz angeordneten Meldedatenabgleichs auf einen grundsätzlich regelmäßig alle vier Jahre stattfindenden Abgleich der Meldedaten zwischen Meldebehördenund jeweils zuständiger Landesrundfunkanstalt.

1. Umsetzung der Vorgaben des BVerfG

Bislang wurde ein Rundfunkbeitrag pro Wohnung erhoben, unabhängig davon,wie  viele  Personen  dort  wohnen.  Dies  führte  dazu,  dass  zum  Beispiel  Alleinstehende  mit  Nebenwohnsitz  zwei  Rundfunkbeiträge  entrichten  mussten.  DasBVerfG  hat  in  seiner  Entscheidung  zum  Rundfunkbeitrag  vom  18.  Juli  2018  (Az. 1 BvR 1675/16 u. a.) festgestellt, dass es nicht mit der Verfassung vereinbarist, wenn Inhaberinnen und Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden.

Im Übrigen wurde die Erhebung des Rundfunkbeitrags für verfassungsgemäß erachtet. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, spätestens bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen. Die Vorgaben des BVerfG zu Nebenwohnungen müssen daher zügig umgesetzt werden.

Der Entwurf des 23. RÄStV sieht vor, dass auf Antrag von der Pflicht zur Bezahlung des Rundfunkbeitrags auch dann befreit wird, wenn der Rundfunkbeitrag füreine  der  Wohnungen  bereits  vom  Ehegatten  oder  eingetragenen  Lebenspartnerentrichtet wird. Damit werden Ehepaare beziehungsweise eingetragene Lebenspartner als „beitragsrechtliche Einheit“ angesehen und ansonsten gegebenenfallserforderliche Ummeldungen vermieden.

2. Einführung eines grundsätzlich regelmäßigen Meldedatenabgleichs

a) Bisherige Regelung und Ziele

Im  RBStV  ist  gesetzlich  bislang  zweimal  ein  sogenannter  Meldedatenabgleichvorgesehen worden (vgl. § 14 Absatz 9, 9 a RBStV). Danach übermittelte jedeMeldebehörde zu einem bundesweit vorgesehenen Stichtag, zuletzt zum 1. Januar 2018, einmalig bestimmte im Staatsvertrag genannte Daten an die jeweilszuständige  Landesrundfunkanstalt.  Wird  für  eine  Wohnung  ein  zahlender  Beitragsschuldner festgestellt, sind die Daten der übrigen dort wohnenden Personenunverzüglich zu löschen. Spätestens 12 Monate nach Erhalt der Daten sind dieseebenfalls zu löschen.

Mit dem ersten, zunächst einmaligen Meldedatenabgleich, der mit dem 15. RÄStVeingeführt wurde, sollten unter anderem vor dem Hintergrund der Umstellung vonder  geräteabhängigen  Zahlungspflicht  auf  eine  wohnungsbezogene  Beitragspflicht Defizite beim Gebühreneinzug mit Blick auf die Beitragsgerechtigkeit undden Vollzug vermieden werden (vgl. LT-Drucksache 15/197). Mit dem 19. RÄStV wurde in den RBStV mit Einführung des § 14 Absatz 9 a einweiterer vollständiger Meldedatenabgleich gesetzlich verankert. Diese Regelungverfolgte das Ziel, im Sinne einer größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit und derVermeidung eines strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizits den durch denersten Meldedatenabgleich erlangten Datenbestand seiner Qualität nach zu erhalten. Im zeitlichen Verlauf kommt es regelmäßig zu einer Verschlechterung desDatenbestandes. So wird dem Beitragsservice etwa bei Wegzug eines Beitragsschuldners  unter  Mitnahme  des  Beitragskontos  oder  bei  Versterben  eines  Beitragsschuldners  eine  gegebenenfalls  in  der  Wohnung  zurückbleibende  Personnicht  bekannt,  wenn  diese  sich  nicht  freiwillig  beim  Beitragsservice  anmeldet. Zudem sollte mit einer Evaluierung des nochmaligen Meldedatenabgleichs einebelastbare Datengrundlage geschaffen werden, um auf dieser Grundlage die Entscheidung  zu  treffen,  ob  und  inwieweit  die  wiederholte  Maßnahme  zur  Erreichung  der  Zwecke  Beitragsgerechtigkeit  und  -stabilität  im  Lichte  des  Datenschutzes gegebenenfalls dauerhaft gesetzlich verankert werden soll. Die hierfürerforderlichen Informationen werden durch die Landesrundfunkanstalten zur Verfügung gestellt (vgl. zum ganzen Absatz die Begründung zum 19. RÄStV, LT-Drucksache 15/7847, Seite 45 ff.).

Die  Verfassungsmäßigkeit  der  Meldedatenabgleiche  war  Gegenstand  mehrerer Gerichtsverfahren und wurde höchstrichterlich bestätigt (vgl. zuletzt zur Folgeregelung des § 9 a RBStV BayVerfGH, Entscheidung vom 20. November 2018,Az. Vf. 1-VII-18, juris, m. w. N.).

b) Geplante Regelung

Im Staatsvertragsentwurf ist beginnend ab dem Jahr 2022 ein grundsätzlich regelmäßiger, alle vier Jahre stattfindender Meldedatenabgleich vorgesehen (vgl. § 11RBStV-E). Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeitund dem Schutz persönlicher Daten erfolgt der Meldedatenabgleich nicht, wenndie Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF),ein unabhängiges Sachverständigengremium, in ihrem mindestens alle zwei Jahrezu erstattenden Bericht nach § 3 Absatz 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist. Diese Beurteilungnimmt  die  KEF  unter  Berücksichtigung  der  Entwicklung  des  Beitragsaufkommens und sonstiger Faktoren vor. Verbunden mit der Einführung des regelmäßigen Meldedatenabgleichs wären der Wegfall der bislang vorgesehenen sogenannten Vermieterauskunft bei Wohnungen (vgl. derzeit § 14 Absatz 10 i. V. m. § 9Absatz 1 Satz 2 RBStV) und das dauerhafte Verbot des Ankaufs privater Adressdaten (vgl. derzeit § 14 Absatz 10 RBStV). Wie bisher sind eine strenge Zweckbindung der erhobenen Daten sowie entsprechende Löschpflichten vorgesehen.

3. Weitere wesentliche Inhalte des 23. RÄStV

Mit dem 23. RÄStV sollen zudem datenschutzrechtliche Anpassungen nach derEuropäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im RBStV erfolgen. Diesbetrifft  vor  allem  Auskunftsrechte  und  Informationspflichten  sowie  die  Sicherstellung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen bei der Verarbeitung der Daten durch die Landesrundfunkanstalten (vgl. § 11 Absatz 7 bis 9RBStV-E). Darüber hinaus soll eine Rechtsgrundlage für den Erlass automatisierter Beitragsbescheide durch den Beitragsservice geschaffen werden (vgl. § 10 aRBStV-E).

II. Wesentliche Anhörungsergebnisse und Stellungnahme

Auf  Grundlage  des  von  der  Rundfunkkommission  der  Länder  am  20.  Februar2019 zur Kenntnis genommenen Beratungsstands zum Entwurf eines 23. RÄStVwurden Stellungnahmen von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, demArbeitskreis  der  Aufsichtsbehörden  und  betrieblichen  Datenschutzbeauftragtenvon  ARD,  ZDF,  Deutschlandradio  und  Deutscher  Welle  (AK  DSB)  sowie  derKonferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und derLänder (DSK) eingeholt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, der Teil der DSK ist, wurde darüber hinaus gesondert über den Entwurf informiert.

Zudem fand am 29. April 2019 ein Fachgespräch zur Thematik statt. Hieran nahmen Vertreter der Rundfunkanstalten, des Beitragsservice, des AK DSB sowieder DSK teil.

In der Folgezeit erfolgten weitere Gespräche auf Arbeitsebene sowie auf politischer Ebene.

1. Wesentliche Anhörungsergebnisse

Aus Sicht der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hat sich der erneute Meldedatenabgleich  als  Instrument  zur  Erreichung  von  Beitragsgerechtigkeit  und  -stabilität bewährt. Die ermittelte Zahl aktualisierungs- bzw. korrekturbedürftigerBestandsdaten  sowie  beitragspflichtiger  Wohnungen  im  Rahmen  des  erneutenMeldedatenabgleichs belege zudem, dass die anlassbezogene Datenübermittlungdurch die Meldebehörden kein gleich geeignetes Mittel sei, um die Aktualität undRichtigkeit  des  Datenbestandes  zu  gewährleisten.  Finanziell  werde  durch  denMeldedatenabgleich ein Einnahmeausfall von erwarteten mehr als 100 MillionenEuro pro Jahr verhindert, der andernfalls durch eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags im Bereich von bis zu 25 Cent ausgeglichen werden müsse.

Der AK DSB äußert gegen das Instrument des Meldedatenabgleichs keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Die Rechtsprechung habe die bislang durchgeführten Meldedatenabgleiche als rechtmäßig beurteilt und festgestellt, dass die Datenübermittlung der Meldebehörden an den Beitragsservice das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht verletze. Dieser Bewertungschließt sich der AK DSB in seiner Stellungnahme an. Die Erforderlichkeit undVerhältnismäßigkeit  der  Maßnahme  werde  auch  dadurch  nachvollziehbar,  dassder wiederholte Meldedatenabgleich im Jahr 2018 zu einer Aktualisierung vonrund 3,7 Millionen Daten bereits angemeldeter Beitragszahlerinnen und Beitragszahler geführt habe und circa 368.000 beitragspflichtige Wohnungen neu hättenermittelt werden können. Als erforderlich für die Zulässigkeit des Meldedatenabgleichs erachtet der AK DSB allerdings die bereits vorgesehene Vorgabe zur Löschung übermittelter, jedoch nicht (mehr) benötigter Daten.

Vonseiten der DSK wurden in einer gemeinsamen Stellungnahme insbesondereVorbehalte  gegenüber  der  Einführung  des  regelmäßigen  Meldedatenabgleichs vorgebracht. Die DSK hatte bereits datenschutzrechtliche Bedenken gegen den imJahr  2013  durchgeführten  Meldedatenabgleich  erhoben.  Die  damals  vorgetragenen Bedenken wurden nun weitgehend aufrechterhalten. Im Wesentlichen wurde kritisiert, dass bei einem vollständigen Meldedatenabgleich in großem Umfangpersonenbezogene Daten von Betroffenen, die überhaupt nicht beitragspflichtigseien, weil sie entweder in einer Wohnung lebten, für die bereits durch anderePersonen Beiträge bezahlt würden oder weil sie von der Beitragspflicht befreitseien, an die Rundfunkanstalten übermittelt und von diesen verarbeitet würden.Zudem würden auch Daten von all denjenigen Einwohnerinnen und Einwohnernerhoben und verarbeitet, die sich bereits bei der Landesrundfunkanstalt angemeldet hätten und regelmäßig ihre Beiträge bezahlten. Zudem betreffe der Meldedatenabgleich  mehr  personenbezogene  Daten,  als  die  Beitragszahlerinnen  und  -zahler  bei  der  Anmeldung  mitteilen  müssten,  z.  B.  Doktorgrad  und  Familienstand. Die Übermittlung dieser Daten ist nach Auffassung der DSK zur Beitragserhebung nicht notwendig.

Die  DSK  sieht  zudem  in  der  anlassbezogenen  Meldedatenübermittlung  an  dieRundfunkanstalten eine angemessene und ausreichende Möglichkeit, die Aktualität des Datenbestandes des Beitragsservice auch bei Veränderungen der Meldesituation  zu  gewährleisten.  Um  die  befürchtete  Erosion  des  Datenbestandes  zuverhindern, bedürfe es daher keines umfassenden Meldedatenabgleichs.

Insgesamt bestehen aus Sicht der DSK daher nach wie vor grundlegende datenschutz- und verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Instrument des regelmäßigen Meldedatenabgleiches.

2. Stellungnahme

Insbesondere datenschutzrechtliche Fragestellungen wurden sowohl auf Fach- alsauch auf politischer Ebene intensiv diskutiert. Um die Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen der Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Datenbei jedem künftig durchzuführenden Meldedatenabgleich sicherzustellen, wurdein der Folge eine Regelung in den Staatsvertragsentwurf aufgenommen, nach derein Meldedatenabgleich nicht erfolgt, wenn die Kommission zur Ermittlung desFinanzbedarfs  der  Rundfunkanstalten  (KEF),  ein  unabhängiges  Sachverständigengremium, in ihrem mindestens alle zwei Jahre nach § 3 Absatz 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags vorzulegenden Bericht feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist.

Im Übrigen hat nicht nur die zum ersten, sondern auch die zum erneuten Meldedatenabgleich  zwischenzeitlich  ergangene  Rechtsprechung  dessen  datenschutz- und verfassungsrechtliche Zulässigkeit bestätigt. Der nun im Jahr 2018 durchgeführte erneute Meldedatenabgleich hat zudem bereits angesichts der jetzt vorliegenden Ergebnisse maßgeblich zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes beim Beitragsservice beigetragen. Er hat sich damit als geeignetes, mangelsgleich  geeigneter  Alternativen  erforderliches  und  auch  im  Übrigen  verhältnismäßiges Mittel erwiesen, welches maßgeblich zum Erreichen von Beitragsgerechtigkeit und -stabilität beigetragen hat. Seine Wirksamkeit zur Erreichung der mitihm verfolgten Ziele hat er mithin unter Beweis gestellt. Demgegenüber hat sichdie anlassbezogene Datenübermittlung durch die Meldebehörden als nicht gleichwertige Alternative erwiesen.

Schopper
Staatsministerin


"Beschlussempfehlung"
Zitat
[...]
Der  Ständige  Ausschuss  beriet  die  Mitteilung  der  Landesregierung  vom  9.  Juli  2019, Drucksache 16/6539, in seiner 37. Sitzung am 10. Oktober 2019.Der Ausschuss beschloss ohne Aussprache und ohne förmliche Abstimmung, dem Plenum zu empfehlen, von der Mitteilung der Landesregierung Kenntnis zu nehmen.
[...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2019, 18:49 von Bürger«
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