@me: „rundfunkrechtlichen Vorschriften“ sind für mich kein justiziabler Begriff,
Das scheint insofern egal, da sie sich kraft Rn. 169 der 1. Rundfunkentscheidung nicht über den bundesrechtlichen Rahmen hinaus ausdehnen dürfen; das Problem ist eher gerade die Mißachtung dieses Rahmens des Bundes.
Und das wiederum ist nicht nur eine Sache des Rundfunks, denn wir haben bei Nichteinhaltung gerade auch dieser 1. BVerfG-Rundfunkentscheidungung eine Mißachtung der verfassungsgemäßen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, auch, weil das BVerfG selbst ein Verfassungsorgan des Bundes ist.
Irgendwann ist das BVerfG selbst evtl. hilflos, wenn es nicht mal dazwischen krätscht und die Nichteinhaltung seiner Entscheidungen mit Bußgeld belegt, wie es der EuGH auch tut; evtl. sogar nach dem gleichen Modell.
erinnert eher mich an die unspezifizierte „Spezialgesetzlichkeit“ - siehe u.a. unter
die es hier ja aber gar nicht hat, weil
Rn. 138
Zu den auch von den Ländern zu beachtenden rechtsstaatlichen Grundsätzen zählt es jedenfalls, daß belastende Staatsakte einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und daß dabei die wesentlichen Entscheidungen vom Parlament selbst zu treffen sind. [...]
BVerfGE 90, 60 - 8. Rundfunkentscheidung -> Belastender Staatsakthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31624.0Die Parlamente der Länder Brandenburg und Berlin haben dem RBB eben nun gerade keine hoheitliche Befugnis verliehen, denn derartiges müsste bereits im Staatsvertrag zur Gründung des RBB stehen.
Zumal sich ja auch das BVerfG bereits dazu äußerte, was eine Behörde sein darf.
Unter einer Behörde versteht man im allgemeinen eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein. Die Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" hat zwar als ein einheitliches Ganzes ein leitendes Organ, den Stiftungsrat, und einen von diesem abhängigen Beamtenkörper. Die einzelnen Abteilungen haben auch eine gewisse Selbständigkeit insofern, als ihnen mit Zustimmung des Stiftungsrates und auf Weisung des Kurators bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden können. Diese interne Aufteilung in verschiedene gleichrangige Abteilungen führt aber nicht zu einer hierarchisch aufgebauten Behördenorganisation. Insbesondere fehlt die Möglichkeit, die Akte der Abteilungen in einem förmlichen Instanzenzug anzufechten. Auch erstreckt sich die Tätigkeit der Stiftung und ihrer Abteilungen auf das ganze Bundesgebiet. Die Abteilungen sind also nicht - wie dies bei bundeseigenen Mittel- und Unterbehörden der Fall ist in ihrer Zuständigkeit regional beschränkt.
Urteil des Zweiten Senats vom 14. Juli 1959
-- 2 BvF 1/58 --
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv010020.html
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnethttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg162495.html#msg162495Nochmals als Hervorhebung:
Insbesondere fehlt die Möglichkeit, die Akte der Abteilungen in einem förmlichen Instanzenzug anzufechten.
Eine Behörde kennzeichnet also, daß jede einzelne Abteilung via förmlichen Instanzenweg verklagt werden kann.
Und nun verklage mal den BS, der lt. der Staatsverträge ja Teil der LRA ist, also eine Abteilung der LRA. Will die LRA Behörde sein, müsste sie nicht nur in die Staatorganisation integriert sein, sondern der BS auch separat verklagt werden können, was der Gesetzgeber aber dadurch nicht zugelassen hat, als daß der BS als nicht-rechtsfähig deklariert wurde.
Übrigens läßt ja schon der EGMR nicht zu, daß eine Rundfunkanstalt als zum Staat zugehörig zu betrachten sei; Rechtssache Case of Östereichischer Rundfunk vs. Austria.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
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