Die Vollstreckungsdurchsetzung, also die Ausübung der Gewalt gegenüber dem Bürger, ist ja gerade nicht eine primäre Tätigkeit des Rundfunks.
Bitte erkenne, daß, wenn das FG Berlin-Brandenburg entscheidet, für das Land Berlin der Finanzrechtsweg gegeben ist, eben kein bestimmter Rechtsweg in den Rundfunkstaatsverträgen vorgesehen sein kann, würde sich doch das FG nicht darüber hinwegsetzen?
Bitte erkenne ferner, daß in Folge u. U. eine Ungleichbehandlung der Bürger Realität werden könnte, die vom BVerfG nicht hingenommen wird; siehe hierzu die Entscheidungen zu den gekippten Rückmeldegebühren in den Ländern Brandenburg und Berlin, wo die Aussage enthalten ist, daß es zweifelhaft scheint, daß eine, (1), Regelung in 2 verschiedenen Länder zu unterschiedlichem Ergebnis führt. (Rn. 29 - 2 BvL 2/14 - )
Die Rundfunkstaatsverträge sind für beide Länder gleich, und der Staatsvertrag, auf deren Basis der RBB gegründet worden ist, auch.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;