Bereits mit Richtlinie 89/552/EWG wurde klargestellt, daß Kommunikationsdienste, die auf individuellen Abruf Informationen oder andere Inhalte übermitteln, keine Fernsehdienste im Sinne der Richtlinie sind.
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet:
a) »Fernsehsendung": die drahtlose oder drahtgebundene, erdgebundene oder durch Satelliten vermittelte, unverschlüsselte oder verschlüsselte Erstsendung von Fernsehprogrammen, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist. Der Begriff schließt die Übermittlung an andere Veranstalter zur Weiterverbreitung an die Allgemeinheit ein. Nicht eingeschlossen sind Kommunikationsdienste, die auf individuellen Abruf Informationen oder andere Inhalte übermitteln, wie Fernkopierdienste, elektronische Datenbanken und andere ähnliche Dienste.
Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeithttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1563693083553&uri=CELEX:31989L0552Bestätigt wurde dieses vom EuGH
Leitsatz 3Ein Dienst wie „Filmtime“, der in der Sendung von Fernsehprogrammen besteht, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind, und der nicht auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers erbracht wird, ist ein Fernsehdienst im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/552. Dem Standpunkt des Erbringers der Dienstleistung ist bei der Untersuchung des Begriffes „Fernsehdienst“ der Vorrang einzuräumen. Dagegen ist die Situation der mit dem betreffenden Dienst in Wettbewerb stehenden Dienste für diese Beurteilung unerheblich.
Rechtssache C-89/04http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=bezahlfernsehen&docid=60336&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=3328940#ctx1Für unsere Belange ist der mit rotem Fettdruck hervorgehobene Text und insbesondere auch der zusätzlich unterstrichene Abschnitt wichtig.
Ein Dienst ist also nur dann ein Fernsehdienst, wenn er nicht auf individuellen Abruf erfolgt.Wie kommt das Bundesverfassungsgericht dazu, zu meinen, daß internetfähige PC moderne Rundfunkempfangsgeräte seien? Siehe hier die folgende verlinkte Entscheidung.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2012
- 1 BvR 199/11 -, Rn. (1-23),http://www.bverfg.de/e/rk20120822_1bvr019911.htmlIst das BVerfG wirklich Teil des Problems und nicht Teil der Lösung?Wie kommt das BVerfG dazu, sich über den EuGH hinwegzusetzen?Die Entscheidung des EuGH resultiert aus 2005, die des BVerfG aus 2012. Aus dem Beschluß des BVerfG ist nicht ersichtlich, daß es sich mit dem europäischen Rundfunkrahmenrecht überhaupt befasst hat.
Wenn im Internet nur Informationen, egal welcher Art, auf individuellen Abruf durch einen Dienstleistungsnutzer zur Verfügung stehen, es damit im Internet keine Fernsehdienste hat, hat es auch keine Computer als neuartige Rundfunkempfangsgeräte, außer, es wäre bei denen explizit ein Tuner verbaut.
Die aktuelle Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste spezifiziert den Part der damaligen Vorgängerrichtlinie.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „audiovisueller Mediendienst“
i) eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, für die ein Mediendiensteanbieter die redaktionelle Verantwortung trägt und deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/21/EG ist. Bei diesen audiovisuellen Mediendiensten handelt es sich entweder um Fernsehprogramme gemäß der Definition unter Buchstabe e des vorliegenden Absatzes oder um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gemäß der Definition unter Buchstabe g des vorliegenden Absatzes,
ii) die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation;
Hier sind jetzt zwar audio-visuelle Mediendienste auf Abruf einbezogen, aber nur gemäß der Definition unter Buchstabe g, wo es heißt:
g)
„audiovisueller Mediendienst auf Abruf“ (d. h. ein nichtlinearer audiovisueller Mediendienst) einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird;
Ein Audio-visueller Mediendienst auf Abruf ist also ein nicht-linearer Mediendienst, damit auch nach der neuen Richtlinie weder Rundfunk, noch Fernsehen, denn ein "
Fernsehprogramm", damit letztlich Fernsehen schlechthin, ist
gemäß Buchstabe e) als linearer Mediendienst definiert, für den es zudem einen Sendeplan braucht.
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1440190481646&uri=CELEX:02010L0013-20100505Nun ein kurzer Blick zum Rundfunkstaatsvertrag, wo Rundfunk als lineare Information definiert ist:
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; [...]
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstvZudem sei dann auch auf das andere Thema verwiesen, wo eine neue Richtlinie zitiert wird:
Linearer Rundfunk ist kein interpersoneller Kommunikationsdienst ->EU-Rechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31695.msg195467.html#msg195467
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;