Einen staatlichen "Medienfonds" hat es ja bereits gewissermaßen, nämlich die auf Bundesebene angesiedelte "Filmförderung"; nur ist diese eben einseitig auf audio-visuelle Medien begrenzt, wohingegen ein allgemeiner "Medienfonds" auch für die Printmedien zu gelten habe.
Zur Filmförderung, falls bislang unbekannt:
FFG - Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Filmshttp://www.gesetze-im-internet.de/ffg_2017/BJNR341300016.html#BJNR341300016BJNG000100000Auch daran darf dann ersichtlich sein, daß "Kultur" eben nicht nur reines Landesrecht ist.
Ein allgemeiner "Medienfonds" wäre daher auch auf Bundesebene beheimatet; dann könnte man die reine ÖRR-Länderfinanzierung abschaffen, weil die Länder ihre Mittel für ihren ÖRR aus diesem "Medienfonds" des Bundes beziehen würden.
Auch das BVerfG definiert in seinen Entscheidungen ja nicht, daß nichts der Änderung unterliegen dürfe; die Länder haben nur für
ihren ÖRR zu gewährleisten, daß dieser gemäß
ihrem konkret formulierten Auftrag ohne Einschränkungen durch "nur den Rundfunk betreffende Gesetze" tätig sein darf.
Da im europäischen Recht die Steuerfinanzierung des ÖRR zulässig ist, ist auch die Finanzierung aus Bundesmitteln zulässig, die daraus jedes Land für seinen ÖRR bereitstellt.
Es wird auf EU-Ebene zu diskutieren sein, ob man aus Gründen der Chancengleichheit aller Medienunternehmen eine allgemeine Medienförderung realisiert, auf die neben privaten Rundfunkunternehmen auch Printmedien zugreifen dürfen.
Da nur Rundfunk Landesrecht ist, ist der Bund nicht gehindert, eine entsprechende Rechtsgrundlage für Printmedien zu formulieren und diese in Folge zu unterstützen; eben aus Gründen der Chancengleichheit aller Medienunternehmen.
Wir brauchen uns nix vormachen, daß diese Chancengleichheit derzeit nur auf dem Papier steht; sie ist nämlich so lange nicht real, wie die einzelne Person, (Art. 34 EMRK), nicht die effektive Möglichkeit hat, nur die von ihr selbst preferierten Medien zu finanzieren.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;