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Autor Thema: Verf.-Beschw. BE; Meldedatenabgleich § 11 Abs. 5 RBStV; Az. VerfGH 66/21  (Gelesen 7888 mal)

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§ 97b BVerfGG
https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/97b.html
Zitat von: § 97b BVerfGG
(1) 1Über Entschädigung und Wiedergutmachung wird auf Grund einer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht entschieden (Verzögerungsbeschwerde). 2Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat Verzögerungsrüge). 3Die Verzögerungsrüge ist schriftlich und unter Darlegung der Umstände, die die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, einzulegen. 4Sie ist frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht zulässig. 5Einer Bescheidung der Verzögerungsrüge bedarf es nicht.
(2) 1Die Verzögerungsbeschwerde kann frühestens sechs Monate nach Erheben einer Verzögerungsrüge erhoben werden; ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen oder das Verfahren anderweitig erledigt worden, ist die Verzögerungsbeschwerde binnen drei Monaten zu erheben. 2Sie ist schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen. 3Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde ist der Anspruch nicht übertragbar.

§ 58a (VerfGHG BE) Verzögerungsbeschwerde, Verzögerungsrüge
https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-VerfGHGBEV14P58a

§ 97c BVerfGG
https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/97c.html
Zitat von: § 97c BVerfGG
(1) 1Über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet die Beschwerdekammer, in die das Plenum zwei Richter aus jedem Senat beruft. 2Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre.

(2) Für den Fall, dass der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens Mitglied der Beschwerdekammer ist, ist er von der Mitwirkung am Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.

(3) Das Nähere, insbesondere die Bestimmung des Vorsitzes und die Gewährleistung eines kontinuierlichen Nachrückens für ausscheidende Kammermitglieder sowie die Vertretung in der Kammer, regelt die Geschäftsordnung.

§ 58c (VerfGHG BE) Stellungnahme
https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-VerfGHGBEV14P58c


Rechtsprechung Verzögerungsbeschwerde:

BVerfG, 03.04.2013 - 1 BvR 2256/10 - Vz 32/12
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=03.04.2013&Aktenzeichen=1%20BvR%202256/10
Zu den Anforderungen an die Begründung einer Verzögerungsbeschwerde (§ 97b Abs 2 S 2 BVerfGG) - Vortrag zur Unangemessenheit der Verfahrensdauer und ggf zu seit Einlegung der Verzögerungsrüge eingetretenen verfahrenserheblichen Umständen erforderlich

BVerfG, 11.12.2023 - 2 BvR 739/17 - Vz 5/23
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=11.12.2023&Aktenzeichen=2%20BvR%20739/17
Teilweise erfolgreiche Verzögerungsbeschwerde gegen die Dauer eines Kostenfestsetzungsverfahrens

BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 289/10 - Vz 10/16
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=22.03.2018&Aktenzeichen=2%20BvR%20289/10
Erfolglose Verzögerungsbeschwerde, da Zurückstellung einer Verfassungsbeschwerde wegen vorrangiger Behandlung von Pilotverfahren gerechtfertigt ist

BVerfG, 27.09.2017 - 1 BvR 1148/15 - Vz 2/17, 1 BvR 1230/15 - Vz 3/17, 1 BvR 1738/15 - Vz 6/17, 1 BvR 1852/15 - Vz 7/17
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=27.09.2017&Aktenzeichen=1%20BvR%201148/15
Beschwerdekammerbeschluss: Gründe der Prozessökonomie können Aufschub der Bearbeitung von Verfassungsbeschwerden mit Blick auf eine spätere Verfahrensverbindung rechtfertigen - Verwerfung mehrerer
unzureichend begründeter, mithin unzulässiger Verzögerungsbeschwerden - Ausschluss der Berichterstat-
terin der zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren von der Mitwirkung an der Beschwer-
dekammerentscheidung gem § 97c Abs 2 BVerfGG



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Ick hab Donnerstag ein fiktives Osterei aus gallischem Granit abgeschickt.
Leider kommt das erst Mittwoch an, da es Dienstag erst in der gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte landet, obwohl es an den VerfGH Berlin adressiert ist!  :'(


Zitat

Berlin, den 28. März 2024



Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Elßholzstr. 30 - 33
10781 Berlin




Verzögerungsbeschwerde


des Beschwerdeführers, Herrn

GalliX niX ZahliX

(Bf.)

zum Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfGH 66/21

aufgrund der erhobenen Rechtssatzverfassungsbeschwerde vom 26. Mai 2021, fristgerecht eingegangen am 31. Mai 2021, dass nach 33 Monaten am 20. März 2024 mit Verwerfungsbeschluss abgeschlossen wurde.

Die Verzögerungsbeschwerde wird fristgerecht erhoben (§ 58 a Abs. 2 Satz 1 VerfGHG).


A.      Anträge

A.1.
Der Bf. beantragt gem. § 58 Abs. 2 VerfGHG die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer.

A.2.
Der Bf. beantragt ferner ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme nach der Einlassung des Berichterstatters einzuräumen, um ggf. eine Entschädigung zu verlangen.

A.3.
Um schriftliche Eingangsbestätigung und Mitteilung des Gerichtsaktenzeichens wird gebeten.


B.      Begründung:

Der Verwerfungsbeschluss vom 20. März 2024 gibt Anlass zur Erhebung einer Verzögerungsbeschwerde, da er sich im Wesentlichen auf bereits ergangene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung stützt und durch die fehlende Anhörung des Abgeordnetenhauses und Senates (Gelegenheit zur Stellungnahme gem. § 53 Abs. 3 i.V.m. § 44 VerfGHG) wohl bereits von Beginn an erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerde beim Berichterstatter bestanden.

B.1.      Verfassungsgerichtliche Rechtsprechung

Bezüglich der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist insbesondere die Entscheidung des VerfGH vom 19.06.2020 Az. VerfGH 185/17 hervorzuheben. Damit lag bereits eigene Rechtssprechung des VerfGH zu einem Meldedatenabgleich vor. Im Verfahren wurde seinerzeit die Senatskanzlei und das Abgeordnetenhaus gem. § 53 Abs. 3 i.V.m. § 44 VerfGHG angehört. Die Gelegenheit zur Stellungnahme hatten weder das Abgeordnetenhaus noch die Senatskanzlei im Verfahren Az. VerfGH 66/21.
Der Beschluss vom 18. August 2022 -Vf. 41-lV-21 (HS) - des SächsVerfGH führt aus:

Der Sächsische Landtag und das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

Während der SächsVerfGH gleich zwei Verfahren nach Anhörung des Sächsischen Landtags und des Staatsministeriums das Verfassungsbeschwerdeverfahren Az. -Vf. 41-lV-21 (HS) - im August 2022 abschloss (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. August 2022 - Vf. 53-IV-21 - nicht angeführt), wurde weitere 17 Monate im Verfahren VerfGH 66/21 nicht das Geringste unternommen.

Der Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, - 1 BvR 1296/21, 1 BvR 1308/21 -, wurde am 21. Januar 2022 getroffen. Der Bf. macht hier geltend, dass dem VerfGH damit spätestens im Februar 2022, also 2 Jahre vor der Aufforderung zur Stellungnahme des Berichterstatters vom 22. Februar 2024, die Rechtsprechung des BVerfG bekannt gewesen sein muss. Der Bf. war somit im Februar 2022 zur Stellungnahme aufzufordern und nicht erst im Februar 2024.

B.2.      Unangemessene Dauer des Verfahrens

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der verfassungsrechtlich garantierte Rechtsschutz nur dann im Sinne von Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG wirksam sein, wenn er innerhalb angemessener Zeit gewahrt wird. Allerdings lassen sich dem Grundgesetz keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall. Bei dieser Abwägung müssen insbesondere die Natur des Verfahrens, die Bedeutung der Sache und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere von ihnen zu verantwortende Verfahrensverzögerungen, sowie die gerichtlich nur begrenzt zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen, berücksichtigt werden. Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen. Diese für fachgerichtliche Verfahren entwickelten Regeln gelten dem Grundsatz nach auch für den VerfGH, der nach Art. 92 GG sowie Art. 79 der Verfassung von Berlin Teil der rechtsprechenden Gewalt ist.
In organisatorischer Hinsicht ist beim VerfGH, anders als bei den Fachgerichten, eine Kapazitätsausweitung zur Verkürzung der Verfahrensdauer als Reaktion auf gesteigerte Eingangszahlen ohne ein Eingreifen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht möglich, da die Struktur des Gerichts durch seine Funktion und durch Art. 84 Abs. 1 der Verfassung von Berlin sowie dem VerfGHG vorgegeben ist. Verfahrensmäßige Besonderheiten ergeben sich weiter aus der Aufgabe der verbindlichen Auslegung der Verfassung von Berlin und Vereinbarkeiten mit dem Grundgesetz, die grundsätzlich in jedem verfassungsgerichtlichen Verfahren eine besonders tiefgehende und abwägende Prüfung erfordern. Dies setzt einer Verfahrensbeschleunigung Grenzen.

Wie der VerfGH eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde behandeln kann, belegt der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin 14.05.2014, Az. VerfGH 151/11, auf den der Bf. in seiner Stellungnahme vom 09. März 2024 am Schluss hinwies:

96   3. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet. Der Beschwerdeführer habe eine Verletzung seiner Grundrechte nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die einzelnen Rügen seien nicht begründet.
97   Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz ist der Ansicht, die Verfassungsbeschwerde sei mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. Der Beschwerdeführer sei von den angegriffenen Vorschriften nicht unmittelbar betroffen. Die Bestimmungen setzten stets einen Vollzugsakt voraus.
98   Auf Anfrage des Verfassungsgerichtshofes haben die Justizvollzugsanstalten des Landes Berlin ergänzend zu der praktischen Anwendung des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Stellung genommen. Sie geben übereinstimmend an, die nach § 9 JVollzDSG Bln zulässigen Dateien mit Gefangenendaten würden für alle Gefangenen in automatisierten Verfahren erfasst. Die gespeicherten Daten enthielten nicht den gesamten Inhalt der papiergebundenen Gefangenenpersonalakte. Der Datenzugriff erfolge mittels einer Rechteverwaltung. Akustisch-elektronische Überwachungen in Besucherbereichen nach § 22 JVollz-DSG Bln fänden nicht statt und seien bislang nicht geplant.
99   Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat mitgeteilt, die gem. § 24 i. V. m. § 17 JVollzDSG Bln mögliche Erhebung erkennungsdienstlicher Merkmale von Besuchern sei nicht erforderlich. Die Möglichkeit der Vereinbarung eines Datenverbunds gem. § 9 Abs. 6 JVollzDSG Bln sei zu unbestimmt. Gegen die Regelungen in §§ 22 und 23 JVollzDSG Bln bestünden keine grundsätzlichen Bedenken.
100   Auf weitere Anfrage des Verfassungsgerichtshofes hat die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz mitgeteilt, dass in den Berliner Justizvollzugsanstalten derzeit keine technischen Vorrichtungen zur akustisch-elektronischen Überwachung von Besuchen im Sinne von § 22 Abs. 1 JVollzDSG Bln vorhanden seien. Es bestünden auch keine konkreten Planungen, derartige Möglichkeiten zu schaffen und von ihnen Gebrauch zu machen. Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 5 JVollzDSG Bln sei vorgesehen. Erst nach deren Erlass könne der technischen Umsetzung eines automatisierten Datenabrufs, der derzeitig nicht möglich sei, näher getreten werden. Zu welchem Zeitpunkt dies der Fall sei, könne gegenwärtig nicht eingeschätzt werden.


Die dort im November 2011 erhobene Rechtssatzverfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 14.05.2014 entschieden. Die lange Verfahrensdauer ist durch umfangreiche Anhörungen gerechtfertigt.
Im Verfahren Az. VerfGH 66/21 ist rein gar nichts passiert, weder wurde das Abgeordnetenhaus, der Senat von Berlin, die Berliner Beauftragte für den Datenschutz noch die KEF angehört.

Der Bf. hat während der Dauer des Verfahrens angenommen, dass die zu entscheidende Sachmaterie, insbesondere die erneute Prüfung der formellen Verfassungswidrigkeit des § 11 Abs. 5 RBStV in Bezug auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG, vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG Beschlusses des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20 -, erhebliche Schwierigkeiten aufweist und daher auch zeitlich anspruchsvoll ist. Der Bf. ist weiterhin der Rechtsauffassung, dass die erhobene Rechtssatzverfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist und auch dazu geeignet war die verfassungsrechtliche Frage zu klären, ob Landesverfassungsgerichte, bei einer substantiierten geltend gemachten Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 GG befugt sind, die damit verbundene verfassungsrechtliche Überprüfung vorzunehmen. In einem solchen Fall wären der Deutsche Bundestag sowie die Bundesregierung durch die Einräumung der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu beteiligen. Dies ist gem. § 53 Abs. 3 VerfGHG i.V.m. § 44 VerfGHG nicht möglich, da nur Landesorgane Adressaten der Regelungen des VerfGHG sind. Fraglich ist jetzt, ob die hier notwendige Anhörung von Bundesorganen ausschließlich durch das Bundesverfassungsgericht zu erfolgen hat (siehe § 94 Abs. 4 i.V.m. § 77 BVerfGG. Daher wurde die verfassungsrechtliche Frage aufgeworfen, ob in Fällen einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen ein Berliner Landesgesetz, durch den VerfGH eine Entscheidung des BVerfG gem. Art. 100 GG zu der Frage, ob der Bundesgesetzgeber für bundesweite Melderegisterabgleiche zur Gesetzgebung (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG) berufen ist, einzuholen wäre. Von daher wäre die längere Verfahrensdauer für sich gesehen nicht ohne Weiteres unangemessen, da aus Sicht des Bf. außergewöhnliche verfassungsrechtliche Fragen vorlagen.

Der Schriftsatz des Berichterstatters vom 22. Februar 2024 widerlegt diese Annahme. Auch die schnelle Entscheidung des VerfGH, nach Eingang der Stellungnahme des Bf. vom 09.März 2024 und die Kürze des Abweisungsbeschlusses Az. VerfGH 66/21 vom 20. März 2024, lassen nicht erkennen, dass die lange Verfahrensdauer von 33 Monaten angemessen ist.
Im Gegenteil. Vielmehr belegt beispielsweise der Satz,

„Soweit der Beschwerdeführer meint, ein Rechtsweg stehe nicht offen, geht er aus den bereits mitgeteilten Gründen und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtshofs (Beschluss vom 21. Januar 2022 - 1 BvR 1296/21- juris Rn. 13 m. w. N.) und der Verfassungsgerichtshöfe der Länder (Beschluss vom 19. Juni 2020 -VerfGH 185/17 - Rn. 16, abrufbar unter gesetze.berlin.de; VerfGH Sachs, Beschluss vom 18. August 2022 -Vf. 41-lV-21 (HS) - juris Rn. 16, VerfGH NRW, Beschluss vom 27. August 2021 - 81/21.VB-3 -, juris Rn. 5) fehl.“,

dass die Sache aus Sicht des VerfGH spätestens im September 2022 entscheidungsreif war. Der Satz belegt ebenfalls, dass außergewöhnliche verfassungsrechtliche Besonderheiten wohl keinesfalls vorlagen.
Dass der VerfGH in stärkerem Maße als in der Fachgerichtsbarkeit andere Umstande zu berücksichtigen hat, lässt das Verfahren VerfGH 66/21 nicht ansatzweise erkennen. Die überlange Verfahrensdauer lässt sich vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht rechtfertigen.

B.3.      Verfahrensverzögerung „Amtsmüdigkeit“

Bei Bewertung der Dauer verfassungsgerichtlicher Verfahren ist es in besonderem Maße geboten, die genaueren Umstände zu berücksichtigen. Der Bf. macht vorsorglich geltend, dass der Berichterstatter das Verfahren bewusst verzögerte. Es wird nämlich zu erklären sein, ob der Berichterstatter aus Gründen der „Amtsmüdigkeit“ eine Verfahrensverzögerung betrieben hat, da seine Amtszeit bereits mit Ablauf des 3. Juli 2021 endete und er vermutlich das Verfahren Az. VerfGH 66/21 seiner Nachfolgerin bzw. seinem Nachfolger übergeben wollte. Nur so wären die überlange Verfahrensdauer und der für den Datenschutz unrühmliche Abschluss des Verfahrens Az. VerfGH 66/21 erklärbar.

Hier dürfte wohl, in Abwandlung des letzten Satzes der Entscheidung 1 BvR 1925/13 RdNr. 13, folgender Satz zutreffen: Die zu späte Amtsablösung (Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofes Dr. S., sowie der Verfassungsrichter A., H., K. und der Verfassungsrichterin Prof. Dr. S.) berechtigt einen VerfGH nicht, übermüdeten Auges eine Verfahrensverzögerung „Amtsmüdigkeit“ zu betreiben.



Mit freundlichen Grüßen




Anlage: Monatsübersicht Entscheidungen Verfassungsgerichte § 11 Abs. 5 RBStV


Verfahrensverzögerung "Amtsmüdigkeit":

Wahl der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten sowie von fünf Richterinnen/Richtern des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin; Abgeordnetenhaus Drucksache 19/1194
https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-1194.pdf
Zitat
https://web.archive.org/web/20240328013713/https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-1194.pdf

Bei 4 von 7 Verfassungsrichtern (Beschluss vom 20. März 2024; VerfGH 66/21) war die Amtszeit am 03.07.2021 beendet.

Tagessspiegel vom 12.01.2024
Personalmangel am Berliner Verfassungsgerichtshof: Sechs Richterstellen müssen neu besetzt werden
https://www.tagesspiegel.de/berlin/personalmangel-am-berliner-verfassungsgerichtshof-sechs-richterstellen-mussen-neu-besetzt-werden-11041213.html

Zitat
Weil die einst von den Grünen nominierte Strafrechtlerin Margarete von Galen Ende September ihren Dienst quittiert hat, ist das Gericht seit mehreren Monaten unvollständig. Statt der vorgesehenen neun Richterinnen und Richter sind aktuell nur acht im Amt – ein Patt, mit dem die Blockade von Entscheidungen nicht mehr ausgeschlossen ist.

BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87, 1 BvR 985/87   
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=1990-07-10&Aktenzeichen=1%20BvR%20984%2F87
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Antragssteller in einem landesverfassungsrechtlichen Normenkontrollverfahren können die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter rügen

Ihr wisst watt kommt, waa? Hihihihi!

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Soeben gesichtet: Richterstellen biser nicht neu besetzt:
-------------------------------------------------------------
https://www.berlin.de/gerichte/sonstige-gerichte/verfassungsgerichtshof/artikel.265018.php
Dort immer noch die gleichen 8, die eine Verlängerung akzeptierten, und 1 mit N.N. markiert - nicht nominiert.

In eigener Stellungnahme vom Juni 2022 wurde eingewandt, ob der Entscheid vom Mai 2022 überhaupt wirksam sei, da es an den "gesetzlichen Richtern" fehlte. Eine Verlängerung ist durch das Gesetz ja ausgeschlossen? (ist nicht ganz eindeutig...)
Es wurde bereits angekündigt, dass die Beschwerde nach gesetzkonformer Neubesetzung des Gerichts neu erklärt werden könne und dass einstweilen - auch aus diesem Grund - der Entscheid nicht wirksam sei.


Diese Beschwerde war fristgerecht zum 31. Mai 2021 eingereicht worden
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(Meldedatenabgleich) und damit weit vor dem Datum für den Medienstaatsvertrag (Anfang Novermber 2021) - etwa 10 Beanstandungen von Rechtsnormen darin. 
Für alle gerügten Recthsnormen wurde die demnach fehlende Bestätigung der Wirksamkeit vorgetragen, so dass es insoweit an Rechtssicherheit und an Planbarkeit fehle, Insbesondere müsse der geplante RBB-Neubau ausgesetzt werden bis zum wirksamen Erstentscheid. 


Die vom @Profät dargelegte Rechtslage für Verzögerung, das ist von generellem Wert.
-------------------------------------------------------------------------------
- mit Dank erlernt -
Die andere Frage ist auch bei diesem Entscheid 2024, ob ein nichtiger "Scheinbeschluss", da nicht von "gesetzlichen Richtern" unterzeichnet.

Man kann sich leicht vorstellen, dass die Berliner Richter einen Stapel von Entscheiden vielleicht vor sich her geschoben haben, schließlich aber nach Aussichtslogiskeit der Richterstellenbesetzung beschlossen haben, sich über die Schwierigkeit oder Unmöglichkeit der Wirksamkeit hinwegzusetzen?

Weitere Quelle über das Besetzungs-Problem:
--------------------------------------
rbb, 12. Januar 2024
Sechs Richterposten ohne Nachfolge
Berliner Parteien streiten über Neubesetzung am Verfassungsgerichtshof
Am Verfassungsgericht, dem obersten Berliner Gericht, hätte ein Großteil der Richterposten seit mehr als zwei Jahren neu besetzt werden müssen. Aktuell beharken sich Regierungsfraktionen und Opposition. Die Hängepartie hat bereits personelle Konsequenzen. Von A. Ulrich und B. Hermel
https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2024/01/berlin-verfassungsgerichtshof-neubesetzung-offene-richterstelle.html
Darf der RBB eigentlich der Presse Konkurrenz machen, indem er Sendungs-Transkripte dauerhaft publiziert? Das ist nicht nur "presseähnlich", das ist online-"Presse".***
Diese eingebürgerte Grenzen-Überschreitung gehört zu den Rechtsgründen, weshalb man die Rundfunkabgabe ablehnen kann.
Das ist in geeigneter Weise Teil der aktuellen Musterverfahren in mehrereren Bundesländern, vielleicht bald in allen.


***Edit "Bürger": Bitte die Presseähnlichkeit hier nicht weiter vertiefen - siehe dazu u.a. unter (einschl. dortigen weiterführenden Links)
BDZV warnt - ARD/ZDF-Textangebote im Netz bedrohen die Presse existenziell (07/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37327.0
Streit mit ARD: Verleger/ BDZV wenden sich an Brüssel/ EU-Kommission (11/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37561.0
Hier bitte nur weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Verf.-Beschw. BE; Meldedatenabgleich § 11 Abs. 5 RBStV; Az. VerfGH 66/21


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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verbunden mit der Feststellung, dass der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin funktionsunfähig ist.

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Zitat
Berlin, den 02. April 2024



Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Elßholzstr. 30 - 33
10781 Berlin




Gegenvorstellung


des Beschwerdeführers, Herrn

            GalliX niX ZahliX



(Bf.)

im mit Beschluss vom 20. März 2024 abgeschlossenem Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfGH 66/21

Die Gegenvorstellung wird fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist erhoben (in entsprechender Anwendung des § 152 a VwGO).


A. Antrag

Der Bf. beantragt die Aufhebung des Abweisungsbeschlusses vom 20. März 2024 verbunden mit der Feststellung, dass der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin funktionsunfähig ist.


B. Begründung:

B.1. Zulässigkeit


Gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 4. Juli 2016, im Verfahren - 2 BvR 1552/14 - haben Beschwerdeführer nach dem abgeleiteten Grundsatz der Subsidiarität den Rechtsweg nicht nur formell zu erschöpfen, sondern darüber hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen, in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer gehalten sein kann, eine Gehörsverletzung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren geltend zu machen, wenn er mit einer weiteren den Rechtsweg beschreitenden Verfassungsbeschwerde, beim übergeordneten Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen will.

Die Gegenvorstellung ist in Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht zwingend ausgeschlossen.

Der Bf. verweist hier auf die Entscheidung des BVerfG Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2674/10 - Rn. 17:

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers ist als Gegenvorstellung gegen den Nichtannahmebeschluss vom 7. April 2011 auszulegen (vgl. BVerfGE 19, 88 <91>), die unter den vorliegenden besonderen Umständen auch begründet ist. Wenn nämlich die Rechtskraft einer Entscheidung aufgrund eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist durchbrochen werden kann (vgl. § 93 Abs. 2 BVerfGG), so muss dies erst recht möglich sein, wenn das Gericht seine bisherige Entscheidung in der unzutreffenden Annahme einer Fristversäumung getroffen hat, die tatsächlich nicht vorliegt, und der Beschwerdeführer aus diesem Grunde eine Überprüfung begehrt.

Zwar hat der Berliner VerfGH mit seiner Entscheidung vom 19.06.2013, Az. VerfGH 149/12 entschieden, dass die Anhörungsrüge kein statthafter Rechtsbehelf gegen eine das Verfassungsbeschwerdeverfahren abschließende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, doch hat er zeitgleich im Orientierungssatz 2 ausgeführt:

2. Ob unter besonderen Umständen gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs eine Gegenvorstellung zulässig sein und zur Änderung der getroffenen Entscheidung führen kann, bedarf keiner Entscheidung.

Der Bf. macht geltend, dass der Zeitpunkt nunmehr gekommen und eine Entscheidung zur Zulässigkeit einer Gegenvorstellung vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zu treffen ist.

B.2. Gegenvorstellung zur Durchsetzung des Artikels 16 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AUEV), des Artikels 267 und 288 AUEV

Der Bf. bemüht sich seit Jahren um einen Rechtsanwalt und hat sich dazu auch an gerichtsbekannte sog. (internationale und nationale) Großkanzleien und hochspezialisierte sog. Anwaltsboutiquen gewandt. Absagen wurden unter anderem damit begründet, dass ein Interessenkonflikt vorliegt. Mit anderen Worten der Rechtsanwalt bzw. die (internationale und nationale) Großkanzlei vertritt den rbb. Der Bf. hat sich daher die erforderlichen Rechtskenntnisse zur Erhebung von Anfechtungsklagen und Rechtssatzverfassungsbeschwerden selbst verschaffen müssen. Dies veranlasst den Bf. nochmals daran zu erinnern, dass im Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag auch andere Vorschriften geändert wurden bzw. neu eingefügt wurden. So z.B. § 10 a RBStV den vollständig vollautomatisierten Erlass von Bescheiden. Aus gutem Grund ist § 10 a RBStV nicht Gegenstand der Rechtssatzverfassungsbeschwerde, da auf der Rückseite dieser Bescheide ein Rechtsbehelf steht. Im Rahmen des bundesweit durchgeführten Meldedatenabgleichs § 11 Abs. 5 RBStV werden bekanntlich keine Bescheide verschickt.

Wenig hilfreich ist es daher, wenn der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 33 Monate gar nichts unternimmt und am Schluss in seinem Abweisungsbeschluss vom 20. März 2024 ausführt:

Soweit der Beschwerdeführer meint, ein Rechtsweg stehe nicht offen, geht er aus den bereits mitgeteilten Gründen und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtshofs (Beschluss vom 21. Januar 2022 - 1 BvR 1296/21- juris Rn. 13 m. w. N.) und der Verfassungsgerichtshöfe der Länder (Beschluss vom 19. Juni 2020 -VerfGH 185/17 - Rn. 16, abrufbar unter gesetze.berlin.de; VerfGH Sachs, Beschluss vom 18. August 2022 -Vf. 41-lV-21 (HS) - juris Rn. 16, VerfGH NRW, Beschluss vom 27. August 2021 - 81/21.VB-3 -, juris Rn. 5) fehl.

Dieser Satz verbunden mit Rechtsauffassung des Berichterstatters vom 22. Februar 2024:

So soll etwa nach § 11 Abs. 5 Satz 5 RBStV der Meldedatenabgleich dann nicht erfolgen, wenn der Datenbestand nach Prüfung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten "hinreichend aktuell" sei, wobei die „Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstige Faktoren" zu berücksichtigen seien. Was hierunter genau zu verstehen ist, erschließt sich ohne Prüfung der für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte nicht (vgl. BVerfG a.a.O).

lässt es offensichtlich werden, dass der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin im Rahmen einer Gegenvorstellung auf das Primär- und Sekundärrecht der Union hinzuweisen ist.

Der Bf. führte in seiner Stellungnahme vom 09. März 2024 auf Seite 1- 2 aus:

Sofern Sie nun ausführen:

So soll etwa nach § 11 Abs. 5 Satz 5 RBStV der Meldedatenabgleich dann nicht erfolgen, wenn der Datenbestand nach Prüfung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten "hinreichend aktuell" sei, wobei die „Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstige Faktoren" zu berücksichtigen seien. Was hierunter genau zu verstehen ist, erschließt sich ohne Prüfung der für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte nicht (vgl. BVerfG a.a.O).

darf ich auf folgendes hinweisen:

Der Meldedatenabgleich wird ausschließlich vollautomatisch durchgeführt und führt in einer beträchtlichen Anzahl von Lebenssachverhalten zu einer vollautomatischen Direktanmeldung. Daher kommt Art. 22 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates (DSGVO) zur Anwendung.
Art. 22 Abs. 2 lit. b) DSGVO, 2. Halbsatz lautet:

„diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten“

Ein Blick in § 11 Abs. 5 RBStV ergibt, dass der Landesgesetzgeber keine Rechtsbehelfe wie z.B. eine „(negative) Feststellungsklage“, „(vorbeugende) Unterlassungsklage“ oder Anfechtungsklage in § 11 Abs. 5 RBStV geregelt hat.
Da der Landesgesetzgeber keine Regelungen in § 11 Abs. 5 RBStV zur „(negativen) Feststellungsklagen“, „(vorbeugenden) Unterlassungsklage“ oder Anfechtungsklage vornahm, obwohl dies gem. Art. 22 Abs. 2 lit b) DSGVO veranlasst war, steht der Rechtsweg nicht offen.
In diesem Zusammenhang darf ich auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH vom 7. Dezember 2023, Rechtssache C-634/21 zu Art. 22 - automatisierte Entscheidung im Einzelfall - hinweisen.


Der in der gesamten Union seit Jahrzehnten geltende Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidung ist seit dem 25. Mai 2018 verbindlich und unmittelbar anwendbar. Wie vom Bf. ausgeführt, lautet der 2. Halbsatz des Art. 22 Abs. 2 lit. b) DSGVO:

„diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten“

Alleine der EuGH ist befugt, die Ungültigkeit eines Unionsrechtsakts festzustellen. Der EuGH führte in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 C-366/10 Rdnr. 48 aus:

Daher ist allein der Gerichtshof befugt, die Ungültigkeit eines Unionsrechtsakts wie der Richtlinie 2008/101 festzustellen (vgl. Urteile vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost, 314/85, Slg. 1987, 4199, Randnr. 17, vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, C-143/88 und C-92/89, Slg. 1991, I-415, Randnr. 17, vom 21. März 2000, Greenpeace France u. a, C-6/99, Slg. 2000, I-1651, Randnr. 54, IATA und ELFAA, Randnr. 27, sowie vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, Slg. 2010, I-5667, Randnr. 54).

Der in der Abweisungsentscheidung vom 20. März 2024 aufgeführte Grund:

Soweit der Beschwerdeführer meint, ein Rechtsweg stehe nicht offen, geht er aus den bereits mitgeteilten Gründen und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtshofs (Beschluss vom 21. Januar 2022 - 1 BvR 1296/21- juris Rn. 13 m. w. N.) und der Verfassungsgerichtshöfe der Länder (Beschluss vom 19. Juni 2020 -VerfGH 185/17 - Rn. 16, abrufbar unter gesetze.berlin.de; VerfGH Sachs, Beschluss vom 18. August 2022 -Vf. 41-lV-21 (HS) - juris Rn. 16, VerfGH NRW, Beschluss vom 27. August 2021 - 81/21.VB-3 -, juris Rn. 5) fehl.


stellt sich daher tatsächlich als völlige Missachtung des Primärrechtes der Union dar, bei dem ein Landesverfassungsgericht, also Gericht der letzten Instanz, wohl meint es könne Art. 288 AUEV mit einem Satz außer Kraft setzen. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat als Gericht der letzten Instanz den EuGH gem. Art. 267 AUEV anzurufen, falls er der Rechtsauffassung ist, dass eine unmittelbar anzuwendende Verordnung (Art. 288 AUEV) nicht anzuwenden sei. Das Effektivitätsgebot wird als Ausprägung des „effet utile“ gesehen, dem Grundsatz, der die größtmögliche Wirksamkeit und Durchsetzung des Unionsrechts erreichen soll. Nicht die Rechtsauffassung des Bf. geht fehl, sondern die des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin. Auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 AUEV hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Mit Erlass der DSGVO haben das Europäische Parlament und der Rat eine Verordnung erlassen, die unmittelbar anzuwenden ist. Die Mitgliedstaaten sind dazu verpflichtet für die größtmögliche Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgeschriebenen Rechtssätze zu sorgen.
Dem folgt auch das BVerfG und hat seine Rechtsprechung in Bezug auf den Prüfungsumfang von Verfassungsbeschwerden fortentwickelt. So führte das BVerfG, in seiner Entscheidung Recht auf Vergessen II, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 - aus:

1. Soweit die Grundrechte des Grundgesetzes durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht dessen Anwendung durch deutsche Stellen am Maßstab der Unionsgrundrechte. Das Gericht nimmt hierdurch seine Integrationsverantwortung nach Art. 23 Abs. 1 GG wahr.

2. Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Der Anwendungsvorrang steht unter anderem unter dem Vorbehalt, dass der Schutz des jeweiligen Grundrechts durch die stattdessen zur Anwendung kommenden Grundrechte der Union hinreichend wirksam ist.

3. Soweit das Bundesverfassungsgericht die Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Prüfungsmaßstab anlegt, übt es seine Kontrolle in enger Kooperation mit dem Europäischen Gerichtshof aus. Nach Maßgabe des Art. 267 Abs. 3 AEUV legt es dem Gerichtshof vor.


Diese Grundsätze sind ohne jeden Zweifel auch bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden anzuwenden.

Wenn das im Land Berlin originär für Rechtssatzverfassungsbeschwerden gem. §§ 49 Abs. 1 i.V.m. 51 Abs. 3 VerfGHG zuständige Landesverfassungsgericht im Jahr 2024 meint, dass bei einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, das ohne jeden Zweifel den durch Unionsrecht unionsweit geregelten Datenschutz betrifft, auf den Rechtsweg zu verweisen ist, weil wohl Rechtsbehelfe in der angegriffenen Norm § 11 Abs. 5 RBStV ebenfalls geregelt wurden, dann bedarf es mehr als nur eines Satzes.

B.3. Gegenvorstellung Verletzung rechtlichen Gehörs Art. 103 Abs. 1 GG

Der Bf. macht geltend, dass die Abweisungsentscheidung vom 20. März 2024 des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Der Bf. hat vor Anrufung des BVerfG alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar damit zusammenhängenden Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Dazu zählt, dass der Bf. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin geltend zu machen hat, um diesen dazu zu bewegen, die von ihm begangene Grundrechtsverletzung zu beseitigen. Insofern dürfte die Anhörungsrüge in Gestalt der Gegenvorstellung hier zulässig sein.

Weder das Schreiben des Berichterstatters vom 22. Februar 2024 noch der Abweisungsbeschluss vom 20. März 2024 setzen sich in der für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren gebotenen Weise mit den Argumenten des Bf. auseinander. Dies betrifft insbesondere die Ausführungen hinsichtlich der alleinigen Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG.

Der Berichterstatter führt im Schriftsatz vom 22. Februar 2024, 33 Monate nach der Erhebung der Verfassungsbeschwerde auf Seite 2 - 3 aus:

Gründe, die es rechtfertigen könnten, ausnahmsweise sofort über Ihre Verfassungsbeschwerde zu entscheiden (§ 49 Abs. 2 Salz2 VerfGH) dürften auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in Ihrem zuletzt geführten Verfahren VerfGH 185/17, auf die Sie Bezug nehmen, nicht anzunehmen sein. Die im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Verfassungsbeschwerde vorzunehmende Abwägung im Rahmen des durch § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG eröffneten Ermessens fällt nach meiner vorläufigen Würdigung gegen eine Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs vor Anrufung der Fachgerichte aus.

Zwar hat der Verfassungsgerichtshof in dem genannten Verfahren auf das Erfordernis der Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität aufgrund allgemeiner Bedeutung verzichtet. Allgemeine Bedeutung hat eine Verfassungsbeschwerde nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wenn ihr Bedeutung über den anhängigen Einzelfall hinaus zukommt. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Verfassungsbeschwerde Anlass bietet, grundsätzliche verfassungsgerichtlich noch nicht geklärte Fragen zu beantworten. oder vergleichbare Streitfragen auch anderswo zur Entscheidung anstehen. um dadurch über den Einzelfall hinaus Klarheit auch in gleichgelagerten Fällen zu schaffen (Beschluss vom 16. Mai 2023 - VerfGH 39/21- Rn. 18). Dies dürfte für das hiesige Verfahren zumindest jetzt nicht mehr gelten, da der Verfassungsgerichtshof in dem Verfahren VerfGH 185/17 bereits umfassend die Kompetenz des Landesgesetzgebers im Hinblick auf die durch das Zustimmungsgesetz in Landesrecht übernommene Regelung des § 11 Abs. 5 RBStV sowie die materielle Verfassungsmäßigkeit des singulären Meldedatenabgleichs - im Gegensatz zum hier verfahrensgegenständlichen periodisch zu wiederholenden Abgleich - geprüft und etwa Verhältnismäßigkeitserwägungen angestellt hat, die über den dort entschiedenen Sachverhalt hinaus auch für das hiesige Verfahren Geltung beanspruchen.


Anhand dieses Textabschnittes wird z.B. deutlich, dass sich der Berichterstatter offensichtlich nicht mit der erhobenen Verfassungsbeschwerde auseinandergesetzt hat, da der Bf. auf Seite 2 - 3 unter A.1. Beschwerdegegenstand folgendes ausführte:

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat über die Frage der Gesetzgebungskompetenz mit Beschluss vom 19. Juni 2020, Az. VerfGH 185/17 wie folgt entschieden:

Die Regelung fällt auch in die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers.

Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Gesetzgebungsbefugnis des Landes nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes zu überprüfen (vgl. Beschlüsse vom 20. Juni 2014 - VerfGH 96/13 - Rn. 47 und 14. Mai 2014 - VerfGH 151/11 - Rn. 127, Urteile vom 1 1. April 2014 - VerfGH 129/13 - Rn. 34 ff. und 13. Mai 2013 - VerfGH 32/12 - Rn. 58 f., jeweils m. w. N.).

Die Gesetzgebungskompetenz für die Sachmaterie des Rundfunkrechts liegt gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern. Auch für die Erhebung des Rundfunkbeitrags besitzen die Länder nach dieser Vorschrift die Gesetzgebungskompetenz (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, juris Rn. 50 ff.). Der in der Vorschrift des § 1a Abs. 9a RBStV geregelte Meldedatenabgleich dient der Erhebung des Rundfunkbeitrags. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Meldewesen gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG wird hierdurch nicht berührt. Die landesgesetzliche Regelung enthält lediglich die fachgesetzliche Anordnung an die Meldebehörden zur Datenübermittlung zum Zweck der Wahrnehmung der Landesaufgabe der Rundfunkbeitragserhebung durch die Landesrundfunkanstalten. Diese Anordnung hält sich im Rahmen der bundesrechtlich im Bundesmeldegesetz - BMG - geregelten Voraussetzungen für eine Datenübermittlung durch die Meldebehörden an andere öffentliche Stellen.


Ich mache hiermit geltend, dass mit Beschluss des Zweiten Senates des Bundesverfassungsgerichtes zum Mietendeckel vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20 eine neue höchstrichterliche Entscheidung zu den Gesetzgebungskompetenzen des Grundgesetzes vorliegt und der Streitgegenstand Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG daher erneut geltend gemacht werden kann, da der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin im Lichte dieser neuen Entscheidung des BVerfG seine damalige Entscheidung nochmals nachprüfen sollte.


Ferner führte der Bf. unter B.2.7. Allgemeine Bedeutung, Seite 7 - 8 aus:

Sowohl auf Seiten der Betroffenen, als auch auf Seiten des Landesgesetzgebers besteht ein erhebliches Interesse an einer baldigen verfassungsrechtlichen Klärung zu den hier aufgeworfenen Fragen, ob der regelmäßige  Meldedatenabgleich mit der Verfassung von Berlin und dem Grundgesetz (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG) vereinbar ist.

Ferner ist die vorliegende Verfassungsbeschwerde auch geeignet die Frage zu klären, ob Landesverfassungsgerichte, bei einer substantiierten geltend gemachten Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 GG befugt sind die damit verbundene verfassungsrechtliche Überprüfung vorzunehmen, da in einem solchen Fall der Deutsche Bundestag sowie die Bundesregierung durch die Einräumung der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu beteiligen sind. Dies ist gem. § 53 Abs. 3 VerfGHG i.V.m. § 44 VerfGHG nicht möglich, da nur Landesorgane Adressaten der Regelungen des VerfGHG sind. Fraglich ist jetzt, ob die hier notwendige Anhörung von Bundesorganen ausschließlich durch das Bundesverfassungsgericht zu erfolgen hat (siehe § 94 Abs. 4 i.V.m. § 77 BVerfGG.

Die formelle und materielle verfassungsrechtliche Prüfung bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden gegen ein Berliner Landesgesetz bilden einen einheitlichen Streitgegenstand. Zur Entlastung des BVerfG ist es daher grundsätzlich geboten, den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin anzurufen.
Es wird hierbei aber die Frage aufgeworfen, ob in Fällen einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen ein Berliner Landesgesetz, bei denen konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes vorliegen, zuerst eine Entscheidung des BVerfG durch den Beschwerdeführer einzuholen ist oder zuerst eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin zur „Beschreitung des Rechtsweges Rechtssatzverfassungsbeschwerde Berliner Landesgesetz zum BVerfG“ zu erfolgen hat. Diese verfassungsrechtliche hier aufgeworfene Frage (in unmittelbarem Zusammenhang mit Art. 73 GG) gilt es ebenfalls durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zu klären.

Aus den vorgetragenen Gründen ergibt sich die allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerde.

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin im Beschluss Vom 19. Juni 2020, Az. VerfGH 185/17 ausführte:

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) entgegen, da der Verfassungsgerichtshof der Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung zumisst (§ 49 Abs.2 Satz 2 VerfGHG). Von daher ist es unschädlich, dass der Beschwerdeführer gegen die durch die angegriffene Regelung angeordnete Datenübermittlung durch die für ihn zuständige Meldebehörde nicht den Verwaltungsrechtsweg beschritten hat.


Damit ist die Verfassungsbeschwerde, vor Erschöpfung des Rechtsweges somit wegen ihrer allgemeinen Bedeutung zur Entscheidung anzunehmen.


Unter B.2. Formelle Verfassungswidrigkeit Unterabschnitt B.2.1.Bundesstaatsprinzip zugleich Element zusätzlicher funktionaler Gewaltenteilung Seite 26 - 27 führte der Bf. aus:

Die im Grundgesetz vorgesehene Aufteilung der Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern erfordert gewisse Schutzvorrichtungen dagegen, dass in dem föderalistischen Gefüge "Systemverschiebungen" am Grundgesetz vorbei im Wege der einfachen Gesetzgebung herbeigeführt werden. Diesem Zweck dienen - zugunsten der Länder - die Zustimmungsvorbehalte im Grundgesetz für den Bundesrat. Dazu gehört auch Art. 84 Abs. 1 GG. Er bindet deshalb ein Bundesgesetz, welches Vorschriften enthält, die das Verfahren der Landesverwaltung regeln, an die Zustimmung des Bundesrates als desjenigen Bundesorgans, durch das die Länder bei der Gesetzgebung des Bundes mitwirken (BVerfGE, Bundesrat, 37, 363 [379, 380]). Umgekehrt gilt, dass im Falle der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes und der Regelungen des Bundesgesetzgebers, wie im Falle des Bundesmeldegesetzes, nicht die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes dadurch unterlaufen wird, dass ein „Gesetzessystem“ erschaffen wird, das durch die Hintertür ein Schattenmeldesystem und zentrales Schattenmelderegister einführt.

Nach der Regelung des Grundgesetzes ist der Bundesrat nicht eine zweite Kammer eines einheitlichen Gesetzgebungsorgans, die gleichwertig mit der "ersten Kammer" entscheidend am Gesetzgebungsverfahren beteiligt wäre (hierzu und zum folgenden siehe Friesenhahn, Die Rechtsentwicklung hinsichtlich der Zustimmungsbedürftigkeit von Gesetzen und Verordnungen des Bundes, in: Der Bundesrat als Verfassungsorgan und politische Kraft - Beiträge zum 25jährigen Bestehen des Bundesrates der Bundesrepublik Deutschland, 1974, S. 251 ff.). Dies zeigt schon die Verkündungsformel für Gesetze, die selbst beim Zustimmungsgesetz nicht lautet: "Bundestag und Bundesrat haben das folgende Gesetz beschlossen", sondern: "Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen" (BverfGE 37, 363 [380]).

Nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG werden die Bundesgesetze, die das Meldewesen betreffen, ausschließlich vom Bundestag beschlossen und nach der Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten. Der Bundesrat wirkt bei der Gesetzgebung lediglich mit (Art. 50 GG). Diese Mitwirkung konkretisiert sich einmal durch die Ausübung des Initiativrechts (Art. 76 Abs. 1 GG), durch Stellungnahme zu den Vorlagen der Bundesregierung im ersten Durchgang (Art. 76 Abs. 2 GG), durch Anrufung des Vermittlungsausschusses (Art. 77 Abs. 2 GG), durch Einlegung des Einspruchs gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz sowie durch Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung (Art. 77 Abs. 3 GG).

Dabei ist wesentlich, dass das Erfordernis der Zustimmung zu einem Gesetz nach dem Grundgesetz die Ausnahme ist. Die Zustimmung ist nur in bestimmten, im Grundgesetz einzeln ausdrücklich aufgeführten Fällen erforderlich, in denen der Interessenbereich der Länder besonders stark berührt wird. Aus diesem Grundsatz lässt sich ein allgemeines Kontrollrecht des Bundesrates nicht herleiten: Da die meisten Bundesgesetze Länderinteressen irgendwie berühren, würde die für Kompetenzvorschriften selbst notwendige Klarheit verlorengehen, wollte man eine so weit und allgemein gefasste Kompetenz des Bundesrates annehmen (BVerfGE 37, 363 [381]).

Das Grundgesetz hat es dem Bundesgesetzgeber nicht freigestellt, ob und in welcher Weise er die Länder an der Ausführung der Bundesgesetze beteiligen will. Es hat diese vielmehr entsprechend der verfassungsrechtlich festgelegten bundesstaatlichen Ordnung prinzipiell den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen (Art. 83 und 30 GG). Die Länder haben, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt oder zulässt, die umfassende Verwaltungszuständigkeit. Daraus folgt, dass sie nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, zur Ausführung von Bundesgesetzen in eigener Verantwortung verwaltend tätig zu werden (vgl. BVerfGE 37, 363 [385]). Mithin sind die Länder von Verfassungs wegen gehalten, ihre Verwaltung nach Art, Umfang und Leistungsvermögen entsprechend den Anforderungen sachgerechter Erledigung des sich aus der Bundesgesetzgebung ergebenden Aufgabenbestandes einzurichten. Die in Rede stehende Kompetenzaufteilung ist eine wichtige Ausformung des bundesstaatlichen Prinzips im Grundgesetz und zugleich ein Element zusätzlicher funktionaler Gewaltenteilung (BverfGE, Berufsausbildungsabgabe, 55, 274 [318]).


Im Unterabschnitt B.2.2. Formelle Verfassungswidrigkeit wegen Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes Seite 27 machte der Bf. geltend, dass § 11 Abs. 5 RBStV wegen Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG formell verfassungswidrig ist. Im anschließenden Unterabschnitt B.2.2.1. Zuständigkeit des VerfGH Berlin ebenfalls auf Seite 27 führte der Bf. aus:

Vor dem Hintergrund des Beschlusses zum Mietendeckel des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20 ist eine erneute Prüfung der Gesetzgebungskompetenz der Länder auf dem Gebiet der Melderegisterabgleiche, hier im Rundfunkbeitragsrecht, erforderlich geworden.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass im vorliegenden Sachverhalt eine Prüfung der Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes bis zu dem Punkt möglich ist, an dem eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes vorliegen. Ferner sind die Bundesregierung sowie der Deutsche Bundestag am Verfahren zu beteiligen.


Ohne jeden vernünftigen Zweifel, hat der Bf. mehrfach auf die seinerzeit aktuelle Entscheidung des BVerfG vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20 und auch auf die Notwendigkeit einer erneuten Prüfung der Rechtsaufassung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin hingewiesen.

Im Unterabschnitt B.2.2.2.Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG Seite 27 - 29 führte der Bf. sodann aus:

Das Bundesverfassungsgericht hat erst kürzlich mit seinem Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20 - im Leitsatz 1 festgestellt:

Das Grundgesetz enthält – von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen – eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Das Grundgesetz grenzt die Gesetzgebungskompetenzen insbesondere mit Hilfe der in den Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kataloge durchweg alternativ voneinander ab.


Das Meldewesen ist gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG seit der Förderalismusreform im Jahr 2006 in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes gefallen.
Art. 73 Abs. 1 Nr. GG lautet:

Art 73 Grundgesetz

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

3.   die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;


Die ausschließliche Bundeskompetenz für das Meldewesen bedeutet nach Art. 71 GG, das die Gesetzgebungskompetenz auf diesem Sachgebiet ausschließlich dem Bund vorbehalten ist und die Länder zur Gesetzgebung nur befugt sind, wenn und insoweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt wurden.

Der Beschwerdeführer fasst - soweit für die hier erhobene Verfassungsbeschwerde relevant - die Entscheidung BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20 - Rn. (81 - 84), wie folgt für seine verfassungsrechtliche Argumentation, zusammen:

Das Grundgesetz geht von einer in aller Regel abschließenden Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern aus. Der Bund hat das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz ihm dieses ausdrücklich zuweist. Welcher Materie eine gesetzliche Regelung zuzuordnen ist, bemisst sich nach ihrem objektiven Regelungsgehalt. Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse zuweist. Eine solche Zuweisung von Gesetzgebungskompetenzen an den Bund findet sich ausweislich in Art. 70 Abs. 2 GG vor allem in den Vorschriften über die ausschließliche (Art. 73 und Art. 105 Abs. 1 GG) und die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 74 und Art. 105 Abs. 2 GG). Daneben werden dem Bund in zahlreichen Einzelbestimmungen zugewiesen (zu den Einzelbestimmungen s. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20 - Rn. [81]). Das Grundgesetz enthält – von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen – eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Das Grundgesetz grenzt die Gesetzgebungskompetenzen insbesondere mit Hilfe der in den Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kataloge durchweg alternativ voneinander ab. Auch wenn die Materie eines Gesetzes Bezug zu verschiedenen Sachgebieten aufweist, die teils dem Bund, teils den Ländern zugewiesen sind, besteht deshalb die Notwendigkeit, sie dem einen oder anderen Kompetenzbereich zuzuweisen. Nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung wird der Kompetenzbereich der Länder daher grundsätzlich durch die Reichweite der Bundeskompetenzen bestimmt, nicht umgekehrt. Aus der in Art. 30 und Art. 70 Abs. 1 GG verwendeten Regelungstechnik ergibt sich keine Zuständigkeitsvermutung zugunsten der Länder, die bei der Auslegung der einzelnen Kompetenztitel oder bei verbleibenden Auslegungszweifeln zu berücksichtigen wäre. Eine solche Vermutung widerspräche der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung und missachtete deren umfassende Justitiabilität. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Zuordnung eines Regelungsgegenstands zu einer Kompetenzmaterie eine Rechtsfrage, deren Beantwortung insbesondere weder von Darlegungs- und Begründungslasten des Gesetzgebers noch davon abhängt, ob diese mehr oder weniger erfolgreich erfüllt werden. Öffnungsklauseln in Bundesgesetzen sind grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 71 und Art. 72 Abs. 1 GG), gewähren den Ländern jedoch keine über die Öffnung hinausgehenden Spielräume. Konzeptionelle Entscheidungen des Bundesgesetzgebers dürfen durch die Landesgesetzgeber nicht verfälscht werden. Die Grundkonzeption des Bundesgesetzes muss grundsätzlich auch dann gewahrt bleiben, wenn die Länder von entsprechenden Öffnungsklauseln Gebrauch machen. Die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung ist unverfügbar. Kompetenzen stehen nicht zur Disposition ihrer Träger. Vorbehaltlich spezieller verfassungsrechtlicher Ermächtigungen können Bund und Länder daher selbst mit Zustimmung der jeweils anderen Ebene nicht in Bereichen tätig werden, die das Grundgesetz der jeweils anderen Ebene zuweist.

Für die Zuordnung einer gesetzlichen Regelung zu einer Kompetenzmaterie sind die verfassungsrechtlichen Kompetenztitel auszulegen und die fragliche Regelung nach ihrem Regelungsgegenstand, dem Normzweck, ihrer Wirkung und ihren Adressaten zuzuordnen. Die Auslegung der Kompetenztitel folgt den allgemeinen Regeln der Verfassungsinterpretation, die vor allem auf Wortlaut, Systematik, Normzweck und Entstehungsgeschichte abstellt. Im vorliegenden Fall kommt insbesondere die jüngere Entwicklung der betreffenden Kompetenzmaterie Bedeutung zu.

Der Normzweck ergibt sich regelmäßig aus dem – durch Auslegung zu ermittelnden – objektivierten Willen des Gesetzgebers. Dieser ist mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, ihrer systematischen Stellung, nach Sinn und Zweck sowie anhand der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte, wobei sich diese Methoden nicht gegenseitig ausschließen, sondern ergänzen. Keine unter ihnen hat einen unbedingten Vorrang vor der anderen. Nicht entscheidend sind allerdings die subjektiven Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder Einzelner ihrer Mitglieder.

Das „Gesetzgebungsverfahren“ zu § 11 Abs. 5 RBStV stellt einen Fall, staatsvertraglicher verselbständigter „Bundesgesetzgebung durch Länderkooperation“ dar, bei dem weder die Länderparlamente ausreichend, geschweige denn der Bundestag beteiligt wurde. Offensichtlich gingen die Unterzeichner des Rundfunkänderungsstaatsvertrages davon aus, dass die „subjektiven Vorstellungen“ des nicht am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Bundestages wohl nicht entscheidend ist.


Unter den Unterabschnitten B.2.2.3. Zuordnung zum Meldewesen sowie B.2.2.4. Auslegung der Kompetenznormen Seite 30 - 37 führte der Bf. weiter aus:

Wie auch Art. 73 GG enthält Art. 74 GG zur Umschreibung der dort geregelten Gesetzgebungsgegenstände durchweg unbestimmte und daher auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe. Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 verwendet u.a. den Begriff des Meldewesens.

Der Begriff des Meldewesens im Sinn einer der Kompetenznorm umfasst die Regelung von behördlichen Befugnissen und Meldepflichten von Privatpersonen, im Zusammenhang mit dem Innehaben einer Wohnung für private Zwecke durch natürliche Personen, einschließlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Ursprünglich hatte das Meldewesen eine rein polizeiliche Zielsetzung. Die Aufgabe des Meldewesens war es, zu polizeilichen Zwecken den jeweiligen Aufenthaltsort aller Einwohner und nähere Angaben zu ihrer Identifizierung zu registrieren. Daher wurde das Melderecht als polizeiliches Rechtsgebiet betrachtet. Mit der immer weiter fortschreitenden Digitalisierung der Gesellschaft ist das Meldewesen mittlerweile die multifunktionale Informationsgrundlage für nahezu alle Bereiche der Verwaltung und Rechtspflege. Das Meldewesen ist im Laufe der Zeit zu einer eigenständigen Verwaltungsaufgabe gewachsen. Demgemäß wird das Melderecht nicht mehr als Teilgebiet des Polizeirechts, sondern als eigenständiges Rechtsgebiet innerhalb des öffentlichen Rechts betrachtet. Das moderne Melderecht ist datenschutzrechtlich geprägt und enthält zahlreiche bereichsspezifische Datenschutzvorschriften, die modifiziert und ergänzend zum allgemeinen Datenschutzrecht den Besonderheiten des Meldewesens Rechnung tragen. Die datenschutzrechtlichen bereichsspezifischen Regelungen weisen eine größere Datenkonkretheit aus.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) Drucksache 17/7746, spricht auf Seite 26 der Begründung zur Einführung des Bundesmeldegesetzes beim Meldewesen von einer „multifunktionalen Grundlagen- und Querschnittsverwaltung“, die das „informationelle Rückgrat aller Verwaltungen“ bildet. In dieser Drucksache vom 16.11.2011, Seite 1-2 wird zusammenfassend ausgeführt:

A. Problem und Ziel
Das Meldewesen wurde mit der Föderalismusreform I in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes überführt. Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens füllt der Bund diese Gesetzgebungskompetenz aus und führt das bisher geltende Melderechtsrahmengesetz (MRRG) aus dem Jahre 1980 mit den Landesmeldegesetzen in einem Bundesmeldegesetz zusammen.
Verbindlich wurden Änderungen des MRRG in der Vergangenheit erst, nach- dem sie auch in Landesrecht umgesetzt waren. Dieser Umstand hat sich als eine der größten Schwachstellen des Melderechts erwiesen. So wurden zwar mit der MRRG-Novelle 2002 die erforderlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien im Meldewesen geschaffen. Aber in der Folgezeit verzögerte sich die Erschließung der daraus resultierenden, noch weitgehend ungenutzten Potenziale, weil die Schaffung notwendiger Voraussetzungen in Form von bundesweit gültigen technischen Standards im Meldewesen von einer möglichst einheitlichen und zeitlich auf- einander abgestimmten Umsetzung in den Ländern abhing. Es stellte sich jedoch schnell heraus, dass zum einen nicht alle Länder die MRRG-Novelle gleichzeitig in Landesrecht umsetzen konnten und dass zum anderen nicht alle Länder über die dafür notwendige technische Infrastruktur verfügten, d. h. über kommunale Melderegister oder Landesmelderegister, die über Datennetze untereinander verknüpft sind. Allein dies belegt, dass das Meldewesen in seiner heutigen Funktion als aktivierendes Element einer sich stetig wandelnden Informationsgesellschaft und angesichts zunehmend grenzüberschreitender Bezüge bei Datenübermittlungen durch den Bund nicht mehr nur durch rahmenrechtliche Normen mit Richtliniencharakter regulierbar ist.
Mit der durch das Gesetz angestrebten Rechtseinheit im Meldewesen werden erstmals bundesweit und unmittelbar geltende Vorschriften für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die mit dem Vollzug des Melderechts befassten Behörden geschaffen. Das auch durch die Vorgaben des MRRG nicht gänzlich zu verhindernde Auseinanderlaufen des Melderechts wird künftig kein Hindernis mehr sein für ein modernes Meldewesen, das sich mit den Jahren zum „informationellen Rückgrat“ aller Verwaltungsbereiche entwickelt hat und sich schon deshalb als Vorreiter für eine effiziente Anwendung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien versteht.
Ein weiterer Schwerpunkt der mit diesem Gesetz angestrebten Fortentwicklung des Meldewesens knüpft an die Funktion des Meldewesens als zentraler Dienstleister für die Bereitstellung von Daten vor allem für den öffentlichen Bereich an. Durch Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für den verbesserten Zugang von öffentlichen Stellen zu bestehenden Meldedatenbeständen können Meldedaten noch effizienter zur Erledigung öffentlicher Aufgaben herangezogen werden. Zentrale Registerstrukturen auf Landesebene in 13 Ländern bieten einen besonders guten Ansatz für Online-Zugänge. In den übrigen Ländern muss dafür zumindest vorerst bei den kommunalen Melderegistern angesetzt werden.


Die mit Beschwerde angegriffene Norm § 11 Abs. 5 RBStV erteilt in Satz 1 den gesetzlichen Befehl bundesweit an einem Stichtag den gesamten Meldedatenbestand einzufrieren und die Datensätze zu selektieren (Volljährigkeit, keine Sperre § 51 BMG). Die so gewonnenen Dateien werden dann zum Abruf bereitgehalten und an einem festgelegten Datum (Lieferkonzept) an den ZBS übermittelt.

Die Streubreite betrug beim  - ersten „einmalig“ - vorgesehenen Meldedatenabgleich § 14 Abs. 9 RBStV ca. 69,8 Millionen Meldedatensätze. Bundesweit wurden diese ca. 69,8 Millionen Meldedatensätze im Zeitraum von März 2013 bis Dezember 2014 an den ZBS übermittelt (Geschäftsbericht Beitragsservice 2014, S. 16).
Der zweite - also wiederholte und somit nicht einmalige - bundesweite Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9a RBStV führte zur Übermittlung von ca. 72,9 Millionen Meldedatensätzen Zeitraum  vom Mai bis Juli 2018 an den ZBS (Evaluierungsbericht der Länder gem. § 14 Abs. 9a RBStV).

Es kann keinerlei Zweifel daran geben, dass der objektive Regelungsgehalt der angegriffenen Norm § 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV die Übertragung, des nahezu gesamten Meldedatenstandes der Bundesrepublik Deutschland, an eine zentrale Stelle darstellt und damit das Rechtsgebiet des Meldewesens und nicht des Rundbeitragsrechtes regelt. Schon die zu erwartende bundesweite Streubreite für 2022 von ca. 70 - 72 Millionen Meldedatensätzen lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass eine bundesweite Übermittlung von Meldedaten mit einer solchen Streubreite gesetzlich durch den Bund zu regeln ist.
Die Tatsache, dass § 11 Abs. 5 RBStV Teil des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ist und sich nicht im Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BlnAGBMG) stellt den Hauptzweck des Gesetzesbefehls § 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV an alle Meldebehörden dar. Mit der staatsvertraglichen Regelung der 16 Bundesländer soll ja die bundesweite Gültigkeit der Norm erzielt werden. Deutlicher als hier geschehen, können die Bundesländer die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nicht umgehen. Es ist gerade zu offensichtlich, dass dies auch beabsichtigt war.

§ 11 Abs. 5 RBStV ist seinem Hauptzweck nach, der bundesweiten Übertragung nahezu aller Meldedaten durch die alle Meldebehörden – einem Kompetenztitel zuzuordnen.

Die Entwicklung der Norm § 11 Abs. 5 RBStV, über den einmaligen bundesweiten Meldedatenabgleich § 14 Abs. 9 RBStV sowie den wiederholten bundesweiten Meldedatenabgleich § 14 Abs. 9 a RBStV, hin zum regelmäßigen bundesweiten Gesetzesbefehl an alle Meldebehörden, ist dabei für die Bestimmung des Hauptzweckes zu betrachten. Die Begründung des Gesetzes zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zu § 14 Abs. 9 RBStV führt u.a. aus:

Die gemäß Absatz 9 Satz 1 Nr. 1 bis 8 zu übermittelnden Daten sind Bestandteil des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld). Dabei entsprechen zum Stand der Unterzeichnung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages die einzelnen Nummern den Datenblättern nach DSMeld wie folgt: Nummer 1 entspricht den Datenblättern 0101, 0102, Nummer 2 den Datenblättern 0301, 0302, Nummer 3 den Datenblättern 0203, 0204, 0303, Nummer 4 dem Datenblatt 0401, Nummer 5 dem Datenblatt 1401, Nummer 6 dem Datenblatt 0601, Nummer 7 – soweit jeweils ausgefüllt – den Datenblättern 1201, 1202, 1203, 1205, 1206, 1208 bis 1211, 1213, 1215 bis 1217, 1219 bis 1221, 1224 bis 1226, 1228 bis 1230 und Nummer 8 den Datenblättern 1301 und 1308. Durch diese Anlehnung an den vorhandenen Meldedatensatz beschreibt der Staatsvertrag den Umfang des jeweils zu übermittelnden Datensatzes so bestimmt wie möglich und begrenzt ihn zugleich auf das zur Beitragserhebung erforderliche Mindestmaß.




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Damit wird zusätzlich deutlich, dass das Meldewesen betroffen ist.

Die mit Verfassungsbeschwerde angegriffene Norm § 11 Abs. 5 RBStV lässt sich daher zweifelsfrei unter den Kompetenztitel des Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG subsumieren, da der dort genannte Sachbereich des Meldewesens insbesondere durch Satz 1 der angegriffen Norm § 11 Abs. 5 RBStV unmittelbar und durch die Sätze 2 bis 4 mittelbar Gegenstand der Regelung sind. Die bundesweit selektierten Meldedaten werden durch die angegriffene Vorschrift speziell und nicht lediglich allgemein behandelt. Dass der Gegenstand des Rundfunkbeitragsrechtes lediglich reflexartig - unter dem Vorwand der Aktualisierung des Datenbestandes des ZBS zur Herstellung der Beitragsgerechtigkeit - berührt wird, genügt nicht.

Auch ist die Zuordnung der gesetzlichen Regelung zu dem Kompetenztitel des Meldewesens Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG nicht nur anhand ihres unmittelbaren Regelungsgegenstands (Meldedaten) vorzunehmen, sondern auch nach ihrer Wirkung (bundesweite Streubreite) und den Adressaten. Die Norm richtet sich in Satz 1 an jede Meldebehörde alle vier Jahre. Damit ist der Normzweck vorrangig der dauerhaft anhaltende, sich vierjährig wiederholende, bundesweite Gesetzesbefehl an jede Meldebehörde und damit ebenfalls zweifelsfrei dem Meldewesen zuzuordnen.

B.2.2.4.   Auslegung der Kompetenznormen

Eine sachgemäße und funktionsgerechte Interpretation der Kompetenztitel muss dem Grundsatz der Einheit der Verfassung gerecht werden und der Grundentscheidung des Verfassungsgebers für eine abschließende Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern sowie für einen weitgehenden Ausschluss von Kompetenzüberschneidungen Rechnung tragen. Für Zweckmäßigkeitsüberlegungen ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig Raum, wie für am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder dem Subsidiaritätsprinzip orientierte Abwägungen. Eine Auslegung anhand des einfachen Gesetzesrechts scheidet mit Blick auf die Höherrangigkeit der Verfassung und ihren Selbststand aus. Für die Abgrenzung und den Inhalt der Gesetzgebungsbefugnisse von Bund und Ländern sind allein die Art. 70 ff. GG maßgeblich. Eine Auslegung des Grundgesetzes im Lichte landesverfassungsrechtlicher Vorgaben stellte den Geltungsvorrang des Grundgesetzes (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) in Frage und beinhaltete das Risiko einer regionalen Fragmentierung der auf Einheit angelegten Bundesverfassung. Zwar ist es den Ländern unbenommen, im Rahmen ihrer Verfassungsautonomie Staatsziele festzulegen, die das Grundgesetz nicht kennt; das bindet jedoch ausschließlich die durch die jeweilige Landesverfassung verfasste Staatsgewalt und ist für die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern irrelevant (so auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20 - Rn. [101 - 103] m.w.N.).

Das Meldewesen wurde im Rahmen der Föderalismusreform in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG des Bundes aufgenommen und war ein Prozess bei dem die Länder aktiv beteiligt wurden. Die Drucksache des Deutschen Bundestages 16/813 vom 07. 03. 2006 führte hierzu in der Begründung auf Seite 7 aus:

A. Allgemeiner Teil

Die bundesstaatliche Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland hat sich grundsätzlich bewährt, ist jedoch geprägt von langwierigen und komplizierten Entscheidungsprozessen und leidet an einer übermäßigen institutionellen Verflechtung von Bund und Ländern. Bei der Gesetzgebung des Bundes haben die ausgeprägten Zustimmungsbefugnisse der Länder über den Bundesrat bei unterschiedlichen politischen Mehrheitsverhältnissen in Bund und Ländern immer wieder zur Verzögerung oder sogar Verhinderung wichtiger Gesetzgebungsvorhaben oder zu in sich nicht stimmigen Kompromissen geführt, bei denen die jeweilige politische Verantwortlichkeit nicht oder kaum noch zu erkennen ist. Der Anteil der zustimmungspflichtigen Gesetze ist vor allem auch wegen Regelungen des Bundes über Organisation und Verfahren der Landesverwaltungen im Laufe der Zeit erheblich gestiegen.

Auf der anderen Seite wurden die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder im Laufe der Zeit immer weiter zurückgedrängt. Teils sind neue Kompetenzen für den Bund im Wege der Verfassungsänderung begründet worden, vor allem aber hat der Bundesgesetzgeber bestehende konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeiten nahezu vollständig ausgeschöpft und auch in der Rahmengesetzgebung vielfach in Einzelheiten gehende und unmittelbar geltende Regelungen getroffen.

Um diese Entwicklung aufzuhalten und in Teilen umzukehren, hat der verfassungsändernde Gesetzgeber 1994 die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der konkurrierenden und der Rahmengesetzgebung verschärft. Die mit der Neufassung des Artikels 72 Abs. 2 eingeführten und von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiter konkretisierten Kriterien erweisen sich jedoch auch für solche Materien aus dem Zuständigkeitskatalog der Artikel 74 und 75 als hinderlich, bei denen das gesamtstaatliche Inter- esse an einer bundesgesetzlichen Regelung allgemein anerkannt ist. Andererseits sind die mit den Übergangsvorschriften zu dieser Verfassungsänderung eröffneten Möglichkeiten einer völligen oder teilweisen Öffnung von Bundesgesetzen für eine Ersetzung durch Landesrecht (Artikel 125a Abs. 2 und Artikel 72 Abs. 3 a. F.) nicht zur Anwendung gekommen, so dass eine Rückverlagerung von Zuständigkeiten auf die Länder unterblieben ist.

Ausgehend von Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenzen vom Dezember 1998 und Oktober 2001 sowie einer Verständigung zwischen den Regierungschefs des Bundes und der Länder vom Dezember 2001 erfolgte eine erste kritische Überprüfung der bundesstaatlichen Aufgaben-, Ausgaben- und Einnahmenverteilung. Auf der Grundlage einer im Jahr 2002 von zwei Bund/Länder-Arbeitsgruppen formulierten Bestandsaufnahme und Problembeschreibung wurden zunächst auf Regierungsebene Verhandlungen zwischen Bund und Ländern zu einer Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung aufgenommen, bis im Oktober 2003 Bundestag und Bundesrat eine vom damaligen Vorsitzenden der Fraktion der SPD, Franz Müntefering, und vom bayerischen Ministerpräsidenten, Dr. Edmund Stoiber, geleitete Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung eingesetzt haben. Die Kommission hatte den Auf- trag, Vorschläge zu einer grundlegenden Reform des föderalen Staatsaufbaus zu erarbeiten und den gesetzgebenden Körperschaften vorzulegen. Durch eine Neuverteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern sollten die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern verbessert, die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher zugeordnet sowie die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Aufgabenerfüllung gesteigert werden. Die Kommission erörterte das Für und Wider zahlreicher Vorschläge zur Erreichung dieser Ziele und gelangte auch in wesentlichen Einzelfragen zu übereinstimmenden Bewertungen (vgl. Deutscher Bundestag/Bundesrat, Hrsg., Dokumentation der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, Zur Sache 1/2005). Sie vermochte sich jedoch bis zur abschließenden Sitzung am 17. Dezember 2004 nicht auf ein gemeinsames Reformkonzept zu einigen. Auf der Grundlage dieser Beratungen sowie der zunächst im Frühjahr 2005 und dann nach der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag wieder aufgenommenen politischen Gespräche wurde im Koalitionsvertrag vom 18. November 2005 eine Einigung über die nunmehr umzusetzende Föderalismusreform erzielt.


Das Ergebnis führte dazu, dass die Rahmengesetzgebung des Bundes aufgelöst wurde und folgende Materien der Gesetzgebung auf die Länder übertragen wurden (BT-Drs. 16/813 Seite 9):

1.   Strafvollzug (einschließlich Vollzug der Untersuchungshaft, bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1),
2.   Notariat (einschließlich Gebührenrecht, aber ohne Beurkundungsrecht, bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1),
3.   Versammlungsrecht (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 3),
4.   Heimrecht (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7),
5.   Ladenschlussrecht (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11),
6.   Gaststättenrecht (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11),
7.   Spielhallen/Schaustellung von Personen (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11),
8.   Messen, Ausstellungen und Märkte (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11),
9.   Teile des Wohnungswesens (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18),
10.   landwirtschaftlicher Grundstücksverkehr (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18),
11.   landwirtschaftliches Pachtwesen (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18),
12.   Flurbereinigung (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18),

In die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes wurden folgende Materien verlagert (BT-Drs. 16/813 Seite 9):

1.   Waffen- und Sprengstoffrecht (bisher Artikel 74 Abs. 1 Nr. 4a),
2.   Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen (bisher Artikel 74 Abs. 1 Nr. 10),
3.   Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, Errichtung und Betrieb von An- lagen, die diesen Zwecken dienen, der Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe (bisher Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11a),
4.   Melde- und Ausweiswesen (bisher Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5),
5.   Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland (bisher Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6).

Das Ziel, die im Laufe der Zeit zurückgedrängten Gesetzgebungsbefugnisse Länder aufzuhalten und in Teilen umzukehren, hat der verfassungsändernde Gesetzgeber mit Förderalismusreform erreicht.
Diese Reform nun zu Umgehen, indem § 11 Abs. 5 RBStV zur bundesweiten „landesgesetzlichen“ Regelung, die eine „fachgesetzliche Anordnung“ an alle Meldebehörden der Bundesrepublik Deutschland beinhaltet, ist eine Eindeutige Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes sowie Grundsatzes der Bundestreue.

Es liegt zweifelsfrei eine Kompetenz des Bundes kraft Sachzusammenhangs vor, bei der der Bund eine ausdrücklich ihm zugewiesene Materie (Meldewesen) nicht regeln könnte, ohne eine andere, ihm nicht zugewiesene Materie gleich mit zu regeln (Rundfunkrecht). Die erforderliche enge inhaltliche Verzahnung zum Meldewesen ist vorliegend gegeben. Dies wird nicht zuletzt auch an § 48 BMG:

 „Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Die §§ 44 bis 47 sowie 51 bis 54 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistisch tätig sind.“

deutlich, bei der der Bund von seiner ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machte und eine ihm nicht zugewiesen Materie (Rundfunkrecht) mit regelte.

Für die Kompetenz kraft Sachzusammenhanges spricht verfassungsrechtlich ferner - im Unterscheidung zur Annexkompetenz, dass bei einer bundesweiten Übertragung des nahezu gesamten Meldedatenbestandes an „die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt“, die ineinander verwobenen Materien nur durch eine einheitliche Regelung des Bundesgesetzgebers verfassungsrechtlich möglich ist. Auch ist auf den zur konkurrierenden Gesetzgebung in Art. 72 Abs. 2 GG verwendeten Begriff der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse hinzuweisen.

Bereits in der Entscheidung zur Volkszählung BVerfGE 65, 1 führte das BVerfG aus, dass dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für Melderegisterabgleiche nach dem inzwischen aufgehobenem Art. 75 Abs. 5 GG zusteht (damalige Rahmengesetzgebungskompetenz Meldewesen; Melderechtsrahmengesetzes [MRRG]). Die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 75 GG) gestattete diesem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch Vollregelungen für einzelne Teile einer Gesetzgebungsmaterie, sofern dem Landesgesetzgeber für die Gesamtmaterie noch ausreichender Regelungsspielraum verbleibt, den dieser aufgrund eigener Entschließung ausfüllen kann (vgl. BVerfGE 43, 291 [343] - Numerus clausus). Die Entscheidung darüber, ob ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung des Melderegisterabgleichs im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG bestand, war in das Ermessen des Bundesgesetzgebers gestellt, so führte das BVerfG seinerzeit aus. Für den Melderegisterabgleich bestand nach der nicht zu beanstandenden damaligen Einschätzung des Gesetzgebers ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit, denn die Berichtigung der Melderegister sollte insbesondere im Hinblick auf § 12 Abs. 2 MRRG (ersetzt durch BMG) in allen Bundesländern zur gleichen Zeit und in gleichem Umfang erfolgen (BVerfGE 65, 1 [63]). Hierauf weist auch der Grundgesetz Kommentar Maunz/Dürig Rn. 68, Werkstand 87. EL, März 2019 hin: „Die Gesetzgebungskompetenz schließt den Melderegisterabgleich6 ebenso ein …“ (6 So – noch zur Rahmenkompetenz des Art. 75 Nr. 5 GG a. F. – BVerfGE 65, 1 (63) – Volkszählung; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 10. Aufl. 2009, Art. 73 Rdnr. 10; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, 11. Aufl. 2008, Art. 73 Rdnr. 27c; Degenhart, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 73 Rdnr. 14; vor der Föderalismusreform von 2006 so auch Rozek, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 2, 5. Aufl. 2005, Art. 751 Rdnr. 57.).

Der BayVerfGH führte in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014, Az. Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, Rdnr. 163 aus, dass es der Erforderlichkeit für die einzelnen Daten nicht fehlt, da die Meldedaten, die von den Einwohnermeldeämtern nach dem abschließenden Katalog des § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV zu übermitteln sind, sich im Wesentlichen mit denjenigen Daten, die nach § 8 Abs. 1, 4 und § 14 Abs. 1 RBStV die von den Betroffenen anzuzeigen sind decken. Soweit sie darüber hinausreichen, wie die Übermittlung von Doktorgrad und Familienstand (§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nrn. 4 und 5 RBStV), dienen sie der eindeutigen Identifikation einer Person und können die Zuordnung der Mitbewohner in einer Wohnung erleichtern. Damit wird deutlich, dass es sich um einen Melderegisterabgleich handelt und bereits seinerzeit bei der Durchführung des Meldedatenabgleichs zur Bestands- und Ersterfassung nach § 14 Abs. 9 RBStV die vorhandenen Daten (§ 8 Abs. 1, 4 und § 14 Abs. 1 RBStV) um die zusätzlichen Daten aus den Melderegistern ergänzt wurden (Doktorgrad, Familienstand, gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung). Die mit Verfassungsbeschwerde angegriffene Vorschrift § 11 Abs. 5 RBStV soll der bundesweiten Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes dienen. Sie dient dem bundesweiten Abgleich verschiedener Melderegister (aller Meldebehörden) mit dem personenbezogenen Datenbestand des zentralen Rechenzentrum (ZBS) zur Aktualisierung der dort bereits gespeicherten Meldedaten. Die Vorschrift wird daher ja auch als Meldedatenabgleich bezeichnet. Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters (§ 6 BMG) liegt im gesamtstaatlichen Interesse. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BMG haben öffentliche Stellen, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind und die nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Daten vorliegen. Mit dem Dreiundzwanzigsten  Rundfunkänderungsstaatsvertrag haben alle Bundesländer ihr Interesse an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Datenbestandes eines zentralen Rechenzentrums, das Meldedaten verarbeitet, ohne jeden Zweifel „bekundet“. Es liegt daher ohne jeden Zweifel im gesamtstaatlichen Interesse, dass die Melderegister aller Meldebehörden ebenfalls richtig und vollständig sind. Somit ist es Sache des Bundesgesetzgebers im Rahmen seiner ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG, die Entscheidung darüber zu treffen, wie ein bundesweiter Meldedatenabgleich in allen Bundesländern zur gleichen Zeit und in gleichem Umfang erfolgen soll. Er hat dabei auch Normenklar zu bestimmen, wie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Melderegister (§ 6 BMG) jeder Meldebehörde gewährleistet wird. § 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV ist ohne jedem Zweifel dem Meldewesen zuzuordnen und durch einheitliche Regelung des Bundesgesetzgebers kraft Sachzusammenhanges, im gesamtstaatlichen Interesse, zur Sicherung der Rechtseinheit und des gleichmäßigen bundesweiten Vollzuges, durch den Bundesgesetzgeber auf Grund seiner ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG gesetzlich im BMG zu regeln.

Unerheblich ist die Vorstellung der Bundesländer, sie könnten durch staatsvertragliche Regelung die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Meldewesen „annektieren“ (Annexkompetenz der Länder), da es sich um eine Frage der „Beitragsgerechtigkeit“ handelt. Die Frage des legitimen Zweckes ist keine Frage der Auslegung der Kompetenznormen des Grundgesetzes.
„Art. 70 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 i.V.m. 59 Abs. 2 VvB“ verleiht dem Bundesland Berlin nicht die Gesetzgebungskompetenz, als eine „Weiterentwicklung durch verselbständigte Bundesgesetzgebung in Gestalt staatvertraglicher Länderkooperation“, hin zu „einer verfassungsrechtlich gerechtfertigten bundesweiten Kompetenznorm für das Meldewesen der Länder“. Dies wäre verfassungsrechtlich völlig unhaltbar und würde die Bewusste Umgehung der Kompetenznormen des Grundgesetzes Art. 70 ff. GG bedeuten.

Auch begründet Art. 70 Abs. 1 GG keine Auslegungsmaxime, nach der die Kompetenzverteilungsregeln des Grundgesetzes im Zweifel zugunsten der Länder auszulegen wären. Eine grundsätzlich restriktive Auslegung der in Art. 73 und Art. 74 GG verwandten Begriffe ist mit den Art. 70 ff. GG ebenso wenig vereinbar, wie eine prinzipiell extensive Auslegung zugunsten des Bundes. Wie alle Zuständigkeitsvorschriften des Grundgesetzes gelten die Art. 70 ff. GG „strikt“. Das erfordert eine Auslegung, die dem Wortlaut und dem Sinn der Kompetenznorm gerecht wird und eine möglichst eindeutige vertikale Gewaltenteilung gewährleistet. Der Regelungsgehalt der einzelnen Kompetenztitel kann daher weder unter Rückgriff auf eine vorgebliche Kompetenzvermutung zugunsten der Länder offengelassen noch „landesfreundlich“ ausgelegt werden (so BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20 - Rn.[10] m.w.N.).

§ 11 Abs. 5 RBStV kann verfassungsrechtlich nicht mit § 55 Abs. 6 BMG gerechtfertigt werden, da Ziel und Zweck der Norm eine bundesweite Regelung auf dem Gebiet des Meldewesens darstellt und die Bundesländer ja gerade den bundesweiten Vollzug der Maßnahme an eine zentrale Stelle erreichen wollen.

Das § 11 Abs. 5 RBStV als mit § 34 Abs. 2 BMG vergleichbare fachgesetzlich geregelte „bundesweite Gruppenauskunft durch bundesweite Übermittlung des nahezu gesamten Meldedatenbestandes“ in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, da Art. 70 Abs. 1 GG bundesweit „landesfreundlich“ auszulegen ist, ist verfassungsrechtlich unhaltbar.


Der Bf. schloss seine umfangreichen Ausführungen unter besonderer Berücksichtigung der seinerzeit aktuellen Entscheidung des BVerfG Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/ 20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20 - im Unterabschnitt B.2.3. Ergebnis Seite 37 - 39 ab und führte abschließend zur formellen Verfassungswidrigkeit aus:

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Erlass des BMG von seiner ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG Gebrauch gemacht. Er hat dabei auch abschließend gesetzliche Regelungen zur bundesweiten Meldedatenübermittlung, zu einem einheitlichen Stichtag, zum Zwecke des einmaligen Abgleichs und der Bestands- und Ersterfassung, um darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen, erlassen. Eine solche Regelung findet sich in § 42 Abs. 4 a (Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften) BMG.
Damit wird nochmals deutlich, dass der Gesetzesbefehl an jede Meldebehörde der Bundesrepublik Deutschland zur Übertragung von Meldedaten in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG fällt.

Nun anzunehmen, dass  - nach der offensichtlichen gewordenen Untauglichkeit des einmaligen bundesweiten Meldedatenabgleichs zur möglichst vollständigen Bestands- und Ersterfassung nach § 14 Abs. 9 RBStV sowie des wiederholten bundesweiten Meldedatenabgleichs zur Aktualisierung des Datenbestandes § 14 Abs. 9 a RBStV - die Gesetzgebungskompetenz für § 11 Abs. 5 RBStV, dessen in Satz 1 formulierter Gesetzbefehl an alle Meldebehörden der Bundesrepublik Deutschland und der die regelmäßige - sich vierjährig wiederholende - Übermittlung des nahezu des gesamten Meldedatenbestandes der Bundesrepublik Deutschland an eine zentrale Stelle anordnet, bei den Länder gem. Art. 70 Abs. 1 GG liegt, ist verfassungsrechtlich völlig ausgeschlossen.

Auch die Entscheidung des BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17 - Rn. (50):

Anders als für Steuern, deren Kompetenzgrundlagen in den Art. 105 ff. GG geregelt sind, wird die Kompetenz für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben von derjenigen für die jeweilige Sachmaterie umfasst (vgl. BVerfGE 137, 1 <19 Rn. 45>; stRspr). Die Gesetzgebungskompetenz für die Sachmaterie des Rundfunkrechts liegt gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern; die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG für das Postwesen und die Telekommunikation umfasst nur den hier nicht einschlägigen sendetechnischen Bereich des Rundfunks unter Ausschluss der sogenannten Studiotechnik (vgl. BVerfGE 12, 205 <225 ff.>).


lässt keine andere Auslegung zu, da die Rn. 50 in Verbindung mit Rn. 49 „Für die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz“ zu verstehen ist.
Ein bundesweiter sich vierjährig wiederholender Gesetzesbefehl an jede Meldebehörden, alle vier Jahre, ist dem Meldewesen zuzuordnen. Auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG kommt es hier nicht an, da das Postwesen und die Telekommunikation nicht betroffen sind und die Länder mit dem RBStV eine nichtsteuerliche Abgabe regeln wollten. Das dazu § 14 Abs. 9 RBStV die einmalige bundesweite Meldedatenübermittlung, zu einem einheitlichen Stichtag, zum Zwecke des einmaligen Abgleichs und der Bestands- und Ersterfassung, um darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen, mit geregelt (vgl. § 42 Abs. 4 a BMG) wurde, ist ebenfalls belanglos da, da das BVerfG eine Verletzung des Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG nicht geprüft hat.

Der Beschwerdeführer hat die Zuordnung des § 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV zum Sachgebiet des Meldewesen substantiiert dargelegt und hat ferner aufgezeigt, dass der Bundesgesetzgeber einmalige bundesweite Meldedatenübermittlung, zu einem einheitlichen Stichtag, zum Zwecke des einmaligen Abgleichs und der Bestands- und Ersterfassung, um darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen im BMG abschließend geregelt hat.
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Norm des § 11 Abs. 5 RBStV ist somit wegen Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG formell verfassungswidrig und für nichtig zu erklären.


In seiner Stellungnahme vom 09. März 2023 führte der Bf. auf Seite 2 - 3 aus:

Bezüglich Ihrer Ausführungen:

Zwar hat der Verfassungsgerichtshof in dem genannten Verfahren auf das Erfordernis der Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität aufgrund allgemeiner Bedeutung verzichtet. Allgemeine Bedeutung hat eine Verfassungsbeschwerde nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wenn ihr Bedeutung über den anhängigen Einzelfall hinaus zukommt. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Verfassungsbeschwerde Anlass bietet, grundsätzliche verfassungsgerichtlich noch nicht geklärte Fragen zu beantworten. oder vergleichbare Streitfragen auch anderswo zur Entscheidung anstehen. um dadurch über den Einzelfall hinaus Klarheit auch in gleichgelagerten Fällen zu schaffen (Beschluss vom 16. Mai 2023 - VerfGH 39/21- Rn. 18). Dies dürfte für das hiesige Verfahren zumindest jetzt nicht mehr gelten, da der Verfassungsgerichtshof in dem Verfahren VerfGH 185/17 bereits umfassend die Kompetenz des Landesgesetzgebers im Hinblick auf die durch das Zustimmungsgesetz in Landesrecht übernommene Regelung des § 11 Abs. 5 RBStV sowie die materielle Verfassungsmäßigkeit des singulären Meldedatenabgleichs - im Gegensatz zum hier verfahrensgegenständlichen periodisch zu wiederholenden Abgleich - geprüft und etwa Verhältnismäßigkeitserwägungen angestellt hat, die über den dort entschiedenen Sachverhalt hinaus auch für das hiesige Verfahren Geltung beanspruchen.


darf ich auf meine Ausführungen in der erhobenen Verfassungsbeschwerde vom 26. Mai 2021 unter B.2. Formelle Verfassungswidrigkeit ab Seite 22 hinweisen. Wie von mir dort eingehend dargestellt, hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20 - Rechtssätze zur vollständigen Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder aufgestellt. Von daher hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin seine damalige Rechtssauffassung mit Blick auf die ergangene Entscheidung des BVerfG - 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20 - zu überprüfen. Gelangt der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin wieder zu der gleichen Rechtsauffassung, wie im Verfahren VerfGH 185/17, so kommt Art. 100 GG zur Anwendung, da das Bundesverfassungsgericht für die Auslegung des Art. 73 GG zuständig ist. Die allgemeine Bedeutung ist daher zweifelsfrei weiter gegeben.


Erneut wies der Bf. auf die Entscheidung des BVerfG Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/ 20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20 - hin.

Der Abweisungsbeschluss vom 20. März 2024 führte u.a. aus:

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Februar 2024 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. März 2024 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.


Weder dem Schreiben des Berichterstatters vom 22. Februar 2024, noch dem Abweisungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 20. März 2024, lassen sich irgendwelche Hinweise entnehmen, dass sich der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin mit den vorgebrachten verfassungsrechtlichen Argumenten zur formellen Verfassungswidrigkeit des § 11 Abs. 5 RBStV, die auf Rechtssätzen beruhten die das BVerfG in seiner Entscheidung Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/ 20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20 - aufstellte, befasste.

Noch deutlicher kann ein Verfassungsgericht rechtliches Gehör nicht verletzen.

Hier dürfte wohl in Abwandlung des letzten Satzes der Entscheidung 1 BvR 1925/13 RdNr. 13, folgender Satz zutreffen: Die zu späte Amtsablösung von Verfassungsrichtern rechtfertigt es nicht, übermüdeten Auges und tauben Ohres eine Entscheidung unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG zu treffen.

B.4.   Gegenvorstellung Verletzung der Vorlagepflicht Art. 100 GG /
Recht auf den gesetzlichen Richter BVerfG


Der Bf. macht geltend, dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin im Verfahren VerfGH 66/21 bei der Auslegung der Frage der alleinigen Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG die Grenzen der vertretbaren verfassungsrechtlichen Auslegung grob willkürlich überschritten hat. Es bestand für den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin keine andere Möglichkeit die angegriffene Norm wegen formeller Verfassungswidrigkeit für Unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären oder die Frage dem BVerfG gem. Art. 100 GG zur Beantwortung vorzulegen. Der Bf. macht daher geltend, dass der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin das Recht des Bf. auf den gesetzlichen Richter (das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 GG) gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 3 GG, verletzte.

Ohne jeden vernünftigen Zweifel ist die Frage der alleinigen Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG für das Verfahren VerfGH 66/21 auch von entscheidungserheblicher Bedeutung gewesen.

Die Auslegung der Norm § 11 Abs. 5 RBStV durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin muss den verfassungsrechtlichen Vorgaben insbesondere des Rechtsstaatsprinzips genügen, auf das sich der Bf. über Art. 2 Abs. 1 GG berufen kann. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG regelt auch für den Verfassungsprozess, dass niemand dem gesetzlichen Verfassungsrichter entzogen werden darf. Damit erhält der einzelne Beschwerdeführer ein subjektives Recht, welches auch objektives Verfassungsrecht enthält. Der Grundsatz des gesetzlichen Verfassungsrichters dient der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren.

Die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG lag vor, weil der angerufene Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin gar keine andere Entscheidung treffen konnte, da die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm § 11 Abs. 5 RBStV wegen Verletzung der alleinigen Gesetzgebungskompetenz des Bundes, wie vom Bf. umfassend ausgeführt wurde, auch ohne jeden Zweifel ersichtlich ist. Wenn der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin diese Entscheidung nicht selbst treffen will, so hat er die Frage gem. Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Beantwortung vorzulegen. Durch das Unterlassen der Vorlageverpflichtung hat der angerufene Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin die Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichtes grob willkürlich missachtet.

Der Bf. macht ferner geltend, dass der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin  die Garantie des gesetzlichen Verfassungsrichters insbesondere dann verletzt, wenn er die Vorlage von Normen, denen die Verfassungswidrigkeit wegen Verletzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes „ins Gesicht geschrieben steht“ unterlässt und somit auch billigend in Kauf nimmt, dass es einander widersprechende Gerichtsentscheidungen gibt. Die Vorlageverpflichtung dient nämlich auch dem weiteren Ziel, mittels der in diesen Fällen bestehenden alleinigen Normverwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts Rechtsunsicherheit und Rechtszersplitterung infolge divergierender Entscheidungen - auch und insbesondere der Landesverfassungsgerichtsbarkeit - zu vermeiden.
Die Ziele, Wahrung der Autorität des Bundesgesetzesgebers und die Erhaltung der Rechtssicherheit, sind von entscheidender Bedeutung für das Funktionieren des föderalen Staates, der sich gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG nach den Prinzipien der Gewaltenteilung und der Rechtsstaatlichkeit konstituiert hat. Die Bedeutung der mit der Vorlageverpflichtung verfolgten Verfassungsziele rechtfertigt es, bei Verletzung einer unmittelbar dem Schutz dieser Grundsätze dienenden verfassungsrechtlichen Verfahrensvorschrift wie Art. 100 Abs. 1 GG im Regelfall nicht von einem bloßen Rechtsanwendungsfehler, sondern von einem Entzug des gesetzlichen Richters auszugehen.

Der Bf. macht geltend, dass die Voraussetzungen zur Vorlage gem. Art. 100 Abs. 1 GG im Verfahren VerfGH 66/21 unzweifelhaft vorlagen. Daraus folgt, dass der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, die Plicht eines jeden Landesverfassungsgerichtes das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen verletzte. Das Bundesverfassungsgericht war im vorliegenden Fall zum gesetzlichen Richter berufen, da der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin dem Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG nicht uneingeschränkte Geltung verschaffen wollte.

B.5. Gegenvorstellung Verletzung des Willkürverbotes / allgemeine Bedeutung / überzogene Anforderungen an die Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität

Der Bf. macht geltend, dass er nicht das Abgeordnetenhaus von Berlin (Abstrakte Normenkontrolle), das Verwaltungsgericht Berlin oder das OVG Berlin-Brandenburg (konkrete Normenkontrolle) ist.
Er ist Bürger des Landes Berlin und damit auch Bürger der Bundesrepublik Deutschland. Der Bf. hat das Recht zur Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz gem. Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. §§ 49 Abs. 1 i.V.m. 51 Abs. 3 VerfGHG bei seinem Landesverfassungsgericht. Die Verfassungsgerichte werden auch als Gerichte der Bürgerinnen und Bürger bezeichnet.
Der Bf. macht geltend, dass der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin als Gericht der Bürgerinnen und Bürger die vertretbare richterliche Auslegung des Begriffs Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung (§ 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG) grob willkürlich überschritten und den Bf. damit in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (gem. Art. 100 GG das BVerfG) Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 3 GG verletzt hat.

Ein Richterspruch ist dann willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Auslegung des Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Der Abweisungsbeschluss vom 20. März 2024 führt aus:

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Februar 2024 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden.


Bei objektiver Betrachtung der erhobenen Verfassungsbeschwerde lassen sich solche Bedenken nicht begründen, sodass die Anhörung des Abgeordnetenhauses und des Senates (§ 53 Abs. 3 i.V.m. § 44 VerfGHG) vorzunehmen war. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat jedoch nicht einmal in Erwägung gezogen eine solche Anhörung des Abgeordnetenhauses und des Senates vorzunehmen. Ferner hätte der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin die KEF als sachkundigen Dritten (§ 26 a VerfGHG) zu Begriffen "hinreichend aktuell" und „Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstige Faktoren" Gelegenheit zur Stellungnahme geben können. Soweit der Abweisungsbeschluss vom 20. März 2024 weiter ausführt:

Der weitere Vortrag des Beschwerdeführers stützt im Übrigen das Erfordernis einer fachgerichtlichen Aufarbeitung des Sachverhalts und damit der Ablehnung einer allgemeinen Bedeutung der Verfassungsbeschwerde. Die von dem Beschwerdeführer herangezogenen Berichte der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) müssen in die fachgerichtliche Prüfung insbesondere der Verhältnismäßigkeit der Regelung miteinbezogen und etwa einer möglichen anlassbezogenen Datenübermittlung dezidiert gegenübergestellt werden.


so stellt sich hier schon die Frage, welche „fachgerichtliche Aufarbeitung“ in Fällen eines formell verfassungswidrigen Gesetzes erfolgen soll?

Auch stellt sich mit Blick auf § 25 VerfGHG die Frage, weshalb der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin nicht selbst eine genauere Sichtung der KEF Berichte zur Wahrheitserforschung vornahm, sondern davon redet, dass diese Berichte vom Bf. „herangezogen“ wurden.

Der für Verfassungsbeschwerden originär zuständige Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat vorliegend die Anforderungen an den Zugang zur Verfassungsgerichtsbarkeit der Bürgerinnen und Bürger grob willkürlich versperrt, obwohl diese Millionenfach durch nunmehr regelmäßige bundesweite Meldedatenabgleiche betroffen sind.

Während das Abgeordnetenhaus von Berlin, das vorliegend nicht mal angehört wurde, das Recht der abstrakten Normenkontrolle hat, dafür aber seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Besetzung der Verfassungsrichterstellen nicht nachkommt, baut der originär für Verfassungsbeschwerden der Bürgerinnen und Bürger des Landes Berlin zuständige Verfassungsgerichtshof gegen ein Gesetz unüberwindbare Hürden auf. Es drängt sich daher hier der Schluss auf, dass der Abweisungsbeschluss vom 20. März 2024 auf sachfremden Erwägungen beruht.

Der Bf. hat den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der errichteten verfassungsgerichtlichen Zugangsschranke § 11 Abs. 5 RBStV des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin wohl um Gefälligkeitsrechtsprechung für den rbb handelt.

Es war eine herausragende Errungenschaft des Bürgertums sich den Zugang zu unabhängigen Gerichten zu sichern, um gegen die Willkür der Obrigkeit einen Rechtsstreit zu führen. Der Abschluss des Verfahrens VerfGH 66/21 ist mit dem Anspruch des Bf. als Bürger des Landes Berlin an einen modernen demokratischen Rechtsstaat unvereinbar. Nach Inkrafttreten des Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zum 1. Juni 2020 soll der Bf. nunmehr den jahrelangen Rechtsweg beschreiten. Der Grundsatz der Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität führt vorliegend dazu, dass eine Norm die in einer Streubreite von zuletzt bundesweit 72,9 Millionen und für Berlin 3,2 Millionen Meldedatensätzen (Lieferkonzept Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörde an die Landesrundfunkanstalten 2022; ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice) vermutlich über ein Jahrzehnt in Kraft bleibt. Rechtsschutz im modernen Rechtsstaat gegen ein verfassungswidriges Gesetz sieht anders aus. In einem modernen Rechtsstaat sollte angenommen werden, dass dies schnell geschieht, wenn das Bürgertum hierzu die Initiative ergreift. Denn nicht die „primär zuständigen Fachgerichte“ haben die Aufgabe verfassungswidrige Gesetze zu verwerfen, sondern die Verfassungsgerichte.

Der Bf. macht hier nochmals geltend, dass ein Rechtsweg gegen § 11 Abs. 5 RBStV gesetzlich nicht vorgesehen ist. Von daher gab es für den Bf. auch keinen Rechtsweg zu erschöpfen.

B.6. Gegenvorstellung Verletzung gesetzlicher Richter Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG / Funktionsunfähigkeit des VerfGH durch überlange Amtszeit

Der Bf. verweist einführend auf den Beschluss des BVerfG vom 10. Juli 1990, 1 BvR 984/87 sowie des VerfGH Saarland Beschluss vom 19. Mai 1987, Az. Lv 3/86 und macht hiermit geltend, dass der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin funktionsunfähig ist.

Der Abweisungsbeschluss vom 20. März 2024 lässt schon nicht erkennen, weshalb nur die Präsidentin, der Vizepräsident sowie vier weitere Verfassungsrichter und eine Verfassungsrichterin des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin ihn gefasst haben. Gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG besteht der Verfassungsgerichtshof aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie sieben weiteren Verfassungsrichtern. Der Umstand, dass nur Präsidentin, der Vizepräsident sowie vier weitere Verfassungsrichter und eine Verfassungsrichterin den Abweisungsbeschluss fassten, veranlassten den Bf. sich eingehender mit der aktuellen Besetzung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin zu befassen. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 von Amts wegen zu prüfen, ob die Richterbank ordnungsgemäß besetzt ist, soweit Anlass hierzu bestehen ((BVerfG, Beschluss des Ersten Senats von dem 27. Januar 1994 - 1 BvR 1693 / 92 - Rn. 14).
Ein Anlass hierzu bestand schon deshalb, weil der Berichterstatter am Abweisungsbeschluss nicht beteiligt war. Zweifel bestehen aber auch aus dem Grund, da die Amtszeit des Vizepräsidenten sowie von zwei weiteren Verfassungsrichtern sowie einer Verfassungsrichterin, die den Abweisungsbeschluss vom 20. März 2024 fassten, seit geraumer Zeit abgelaufen ist.

Wenn nun der Staat oder eine seiner Behörden Partei ist, so sitzt letzten Endes nie ein Dritter, sondern immer der Staat über sich selbst zu Gericht, da Verwaltungsbehörden und Gerichte Organe desselben Staates sind. Deshalb kommt in diesem Zusammenhang dem Gebot der Gewaltenteilung eine maßgebende Bedeutung zu, wonach die Rechtsprechung durch staatliche besondere Organe, von den Organen der Gesetzgebung und der vollziehenden Gewalt getrennt, auszuüben ist (Art. 20 Abs. 2 GG). Denn nur wenn die Gerichte als besondere, von der Exekutive getrennte Institutionen, gestaltet sind, kann eine Rechtsprechung gegenüber dem Staat oder seinen Behörden im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG wie durch einen unbeteiligten Dritten verwirklicht werden. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll auch der Gefahr vorbeugen, dass die Rechtsprechung durch eine Manipulation der Spruchkörper - sei es durch andere Staatsgewalten, sei es durch die Rechtsprechung selbst - sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Auch muss insbesondere verhindert werden, dass im Einzelfall durch eine gezielte Auswahl von Richtern das Ergebnis von Entscheidungen beeinflusst wird. Dieses Gebot gilt insbesondere für Verfassungsgerichte, wie auch die aktuelle Diskussion der Politik belegt.

Die Gefährdung der Einmischung der Legislative und der Exekutive auf eine Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Verfassungsrichters stellt sich im Falle des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin für alle Beschwerdeführer als nicht mehr hinnehmbar dar. Das zeigt schon der Postzugang zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, der über die Exekutive (Landesverwaltungsamt Berlin) erfolgt. Die Post liefert an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin adressierte Post an das Landesverwaltungsamt Berlin (s. Stellungnahme der Justizbeschäftigten Frau K. vom 9. Juni 2021 Az. VerfGH 66/21) aus. Dadurch ist es durchaus möglich, dass die Exekutive durch eine verzögerte Zustellung „per Aktenwagen“ an jedem Monatsende die Jahresfrist für Rechtssatzverfassungsbeschwerden torpediert. Es verbietet sich auch von selbst, dass ein Verfassungsorgan nur über eine gemeinsame Einlaufstelle aller Gerichte der Exekutive erreichbar ist.
Der Bf. kann sich jedenfalls darauf berufen, dass er seinem gesetzlichen Richter entzogen wurde, da die Amtszeit des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes Dr. S. sowie der Verfassungsrichter A. (Berichterstatter), H., K. und der Verfassungsrichterin Prof. Dr. S. gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG bereits mit Ablauf des 3. Juli 2021 endete.

§ 2 Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Verfassungsrichter

(1) Der Präsident, der Vizepräsident sowie die weiteren Richter des Verfassungsgerichtshofes werden vom Abgeordnetenhaus in geheimer Wahl ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Wahl eines amtierenden Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes zum Präsidenten oder Vizepräsidenten für die Dauer der dem Mitglied verbleibenden Amtszeit ist zulässig.
(2) Von den bei der ersten Wahl gewählten Mitgliedern scheiden der Vizepräsident sowie drei der weiteren Mitglieder, die unmittelbar nach ihrer Wahl vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses durch das Los bestimmt sind, nach einer Amtszeit von fünf Jahren aus.


§ 7 Ausscheiden aus dem Amt

(1) Mit Ablauf der Amtszeit scheiden die Richter des Verfassungsgerichtshofes aus.
(2) Nach Ablauf der Amtszeit gemäß Absatz 1 führen die Verfassungsrichter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.


Das VerfGHG enthält keine Regelungen zur Wahl der Nachfolger wie etwa § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (SächsVerfGHG):

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sollen frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Beendigung des Amtes ihrer Vorgänger gewählt werden. Ist der Landtag in dieser Zeit aufgelöst, findet die Wahl innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtages statt.


Die überlange Amtszeit des Vizepräsidenten, von zwei Verfassungsrichtern und einer Verfassungsrichterin bei der Abstimmung zum Abweisungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 20. März 2024 ist nicht mit dem VerfGHG vereinbar, da der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin mittlerweile nur noch aus der Präsidentin, dem Vizepräsidenten, vier Verfassungsrichtern und zwei Verfassungsrichterinnen besteht (Entlassung auf eigenen Wunsch Frau Dr. G.; § 6 Abs. 1 VerfGHG) und von diesen acht Verfassungsrichtern ist die Amtszeit von fünf Verfassungsrichtern bereits seit mehr als 2 ½ Jahren abgelaufen. Diese fünf Verfassungsrichter üben ihr Amt i.S.d. § 7 Abs. 2 VerfGHG bis zur Ernennung eines Nachfolgers aus. Auch ist schon der vom Gesetzgeber beabsichtige Wechsel in Gruppen von vier bzw. fünf gem. § 2 Abs. 2 VerfGHG nicht mehr erreichbar, da das Verhältnis mittlerweile drei zu sechs ist.
§ 2 Abs. 1 VerfGHG i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist dahingehend auszulegen, dass die Wahl der Verfassungsrichter des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin frühestens drei Monate vor Ende der Amtszeit und spätestens 12 Monate nach ihrer Amtszeit durchzuführen ist. Diese Auslegung des VerfGHG, der Verfassung von Berlin und des Grundgesetzes ist i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Vorrang einzuräumen.

Dass nach über 2 ½ Jahren seit dem Ablauf der Frist noch keine Neuwahl stattgefunden hat, ist mit Blick auf die dadurch eingetretene abstrakte Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit und den Verstoß gegen das Gesamtkonzept des VerfGHG über die Amtszeit der Verfassungsrichter ein nicht mehr hinzunehmender Tatbestand, zumal gute Gründe für das Ausbleiben der Wahl durch das Abgeordnetenhaus nicht ersichtlich sind. Eine Amtsfortführung bei fehlender Neuwahl kommt zweifelsfrei nicht zeitlich unbegrenzt in Betracht, sondern nur, solange sachgerechte Gründe eine Neuwahl verhindern. Dies insbesondere im Hinblick auf die Gefahr, dass anderenfalls sogar eine Minderheit des Abgeordnetenhauses in der Lage wäre, die Amtszeit eines Verfassungsrichters auf unabsehbare Zeit zu verlängern.

Die Amtszeit von fünf Verfassungsrichtern ist seit mehr als 2 ½ Jahren abgelaufen und eine Verfassungsrichterstelle ist nicht besetzt. Damit ist ein Zustand eingetreten, der rechtsstaatlich nicht mehr gerechtfertigt werden kann. Dieser Zustand löst somit die verfassungsrechtliche Funktionsunfähigkeit des Verfassungsgerichtshofes aus.

Dies ist ein kostenloser und glutenfreier Service des GEZ-Boykott-Forums.
Die Verwendung dieses fiktiven Hinkelsteines erfolgt auf eigene und fremde Gefahr.

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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 14.10.1999, Az. 43/99
https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000058034
Zitat
1. Die Vorschriften des Verf BE Art 72 Abs 2 Nr 4 iVm VGHG BE §§ 14 Nr 6, 49 Abs 1 begründen ein absolutes Zulässigkeitshindernis für ein paralleles Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem VerfGH, wenn der Beschwerdeführer in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erhoben hat.

Dies gilt auch bei der Nichtannahme oder Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG, oder wenn das BVerfG - so wie hier - die Verfassungsbeschwerde gem BVerfGGO §§ 60, 61 zunächst im Allgemeinen Register und nicht im Verfahrensregister erfaßt hat.

2. Verf BE Art 72 Abs 2 Nr 4 und VGHG BE § 49 Abs 1 begründen ein Wahlrecht des Beschwerdeführers, sich an das BVerfG oder den VerfGH zu wenden, das mit seiner Ausübung verbraucht ist, so daß eine Rücknahme einer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG nicht den Rechtsweg zum VerfGH eröffnet.

3. Hier: Der Beschwerdeführer hat sein Wahlrecht dadurch verbraucht, daß er Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erhoben hat.

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 14.10.1999, Az. 43/99
https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000461628

Zitat
1a. Jedwede Anrufung des Bundesverfassungsgerichts schließt für denselben Verfahrensgegenstand gem Verf BE Art 84 Abs 2 Nr 5, VGHG BE § 49 Abs 1 und VGHG BE § 14 Nr 6 eine Verfassungsbeschwerde zum VerfGH Berlin aus (vgl VerfGH Berlin, 1993-10-13, 90/93, LVerfGE 1, 152 <154>).

1b. Verf BE Art 84 Abs 2 Nr 5 und VGHG BE § 14 Nr 6 sind keine bloßen Zuständigkeitsregelungen. Sie begründen vielmehr einen landesverfassungsrechtlichen Rechtsweg, der neben den bundesrechtlichen zum BVerfG tritt, allerdings mit der Einschränkung, dass die Wahl des letzteren Rechtsweges die Zulässigkeit des anderen beseitigt.



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Dank an ausgeschiedene Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes
https://www.berlin.de/gerichte/sonstige-gerichte/verfassungsgerichtshof/pressemitteilungen/2024/pressemitteilung.1436055.php

Zitat
Pressemitteilung vom 11.04.2024

Mit Wirkung zum 11. April 2024 ist der Richter am Verfassungsgerichtshof A. 1aus dem Amt ausgeschieden.

Der nunmehr ehemalige Richter am Verfassungsgerichtshof A. hatte zuvor die Präsidentin des Abgeordnetenhauses aus persönlichen Gründen um Entlassung gebeten. Bereits zum 1. Oktober 2023 ist die ehemalige Richterin am Verfassungsgerichtshof Frau Dr. M. Gräfin von G. ebenfalls aus persönlichen Gründen, auf eigene Bitte aus dem Amt entlassen worden. Die ehemalige Richterin am Verfassungsgerichtshof Frau Dr. M. Gräfin von G. und der ehemalige Richter am Verfassungsgerichtshof A. waren am 3. Juli 2014 vom Abgeordnetenhaus in ihr Amt gewählt worden.

Der Verfassungsgerichtshof dankt beiden für die überaus vertrauensvolle und erfolgreiche Zusammenarbeit in den zurückliegenden Jahren sowie für die engagierte Wahrnehmung ihres Amtes.

Hahahahahahaha!
1Vergiss nicht deine Stellungnahme zur Verzögerungsbeschwerde abzugeben!

verbunden mit der Feststellung, dass der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin funktionsunfähig ist.

U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!

:)

zeitgleich in einem gallischen Steinbruch ... meißel ... meißel ... hämmer ... hämmer ...

rein fiktiv natürlich:

Zitat
Berlin, demnächst
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe

Verfassungsbeschwerde

des Beschwerdeführers, Herrn

GalliX niX ZahliX
(Bf.)
1. unmittelbar

gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 20. März 2024, zugestellt am 22. März 2024,

VerfGH 66/21

2. vorsorglich hilfsweise mittelbar

gegen das Gesetz zum Dreiundzwanzigsten  Rundfunkänderungsstaatsvertrages (Abgeordnetenhaus Drucksache 18/2385 vom 27.12.2019; GVBl. 2020, 76. Jahrgang Nr. 15, S. 246 [248] in Kraft getreten zum 01. Juni 2020), § 11 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV).

A.1.      Anträge

A.1.1.
Ich beantrage die Aufhebung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 20. März 2024, VerfGH 66/21 und Zurückverweisung der Sache an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zur erneuten Entscheidung.

A.1.2.
Vorsorglich hilfsweise für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht die Funktionsunfähigkeit des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin feststellt und eine eigene Entscheidung treffen will:
die Feststellung, dass § 11 Abs. 5 RBStV des Artikels 1 Gesetz zum Dreiundzwanzigsten  Rundfunkänderungsstaatsvertrages wegen Verletzung der ausschließenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 Grundgesetz formell verfassungswidrig ist.

A.1.3.
Ich beantrage die erhobene Verfassungsbeschwerde vorerst in das Allgemeine Verfahrensregister einzutragen und mir das Aktenzeichen schriftlich mitzuteilen.

A.1.4.
Ferner beantrage ich das Verfahren für mich kostenfrei zu führen.



B.1. Beschwerdegegenstand

B.2. Gang des verfassungsgerichtlichen Verfahrens

B.2.1. Verfassungsbeschwerde gegen Rechtssetzungsakt vom 26. Mai 2021

B.2.2. Eingangsbestätigung vom 01. Juni 2021 / Mittteilung Aktenzeichen VerfGH 66/21

B.2.3. Anfrage Bf. Eingang Verfassungsbeschwerde vom 04. Juni 2021

B.2.4. VerfGH Bln. Schreiben vom 23. Juni 2021 nebst Bekanntgabe Stellungnahme Justizbeschäftigte

B.2.5. Stellungnahme des Bf. Eingang Verfassungsbeschwerde vom 29. Juni 2021

B.2.6. Schriftsatz VerfGH Bln. vom 22. Februar 2024 / Möglichkeit der Stellungnahme

B.2.7. Stellungnahme des Bf. vom 09. März 2024

B.2.8. Abweisungsbeschluss VerfGH Bln. vom 22. März 2024 Az. VerfGH 66/21; zugestellt am 22. März 2024

B.2.9. Antrag des Bf. Berichtigung des Beschlusses vom 20. März 2024 Az. VerfGH 66/21

B.2.10. Verzögerungsbeschwerde des Bf. vom 28. März 2024

B.2.11. Gegenvorstellung des Bf. vom 02. April 2024

B.3. Grundrechtsverletzung / Verletzung grundrechtsgleicher Rechte

B.3.1. Verletzung rechtlichen Gehörs Art. 103 Abs. 1 GG

B.3.2. Verletzung der Vorlagepflicht Art. 100 GG / Recht auf den gesetzlichen Richter BVerfG

B.3.3. Verletzung des Willkürverbotes / allgemeine Bedeutung / überzogene Anforderungen an die Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität

B.3.4. Verletzung gesetzlicher Richter Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG / Funktionsunfähigkeit des VerfGH durch überlange Amtszeit

B.3.5. Vorsorglich hilfsweise Verletzung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip Art. 20 Abs. 3 GG

B.3.6. Vorsorglich hilfsweise Verletzung des Rechtes auf Schutz personenbezogener Daten Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGRCh) i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG

B.4.1. Beschwerdebefugnis

B.4.2. Betroffenheit des Beschwerdeführers

A.4.3. Unmittelbarkeit der Selbstbetroffenheit

A.4.4. Gegenwärtigkeit der Betroffenheit

B.4.5. Rechtschutzinteresse

B.4.6. Rechtswegerschöpfung / Subsidiaritätsgrundsatz

B.4.6. Grundsatzannahme

B.4.7. Durchsetzungsannahme

C. Begründung der Verfassungsbeschwerde

C.1. Alleinige Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Meldewesen Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG

C.1.1. Beschluss des VerfGH Bln. vom 19. Juni 2020, Az. VerfGH 185/17

C.1.2. Rechtssatzverfassungsbeschwerde des Bf. zu § 11 Abs. 5 RBStV vom 26. Mai 2021

C.1.3. Formelle Verfassungswidrigkeit § 11 Abs. 5 RBStV wegen Verletzung der Gesetzgebungskompetenz

C.2. Abweisungsbeschluss des VerfGH Bln. vom 20. März 2024 Az. VerfGH 66/21

C.2.1. Schriftsatz „Bedenken Zulässigkeit“ VerfGH Bln. vom 22. Februar 2024

C.3. Verletzung rechtlichen Gehörs Art. 103 Abs. 1 GG

C.4. Verletzung der Vorlagepflicht Art. 100 GG / Recht auf den gesetzlichen Richter BVerfG

C.5. Verletzung des Willkürverbotes / allgemeine Bedeutung / überzogene Anforderungen an die Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität

C.6. Verletzung gesetzlicher Richter Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG / Funktionsunfähigkeit des VerfGH durch überlange Amtszeit


hämmer ... meißel ... meißel ... Pause

Na der Hinkeistein sieht doch schon sehr jut aus. Fast fertig! Fertig! Fertig!

... und weiter jehts ... meißel ... meißel ... hämmer ... hämmer ...

 :)



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. April 2024, 09:28 von Markus KA«

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  • This is the way!
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Yoo! Die Zweifel hab ick och und jenau deswegen kann sich jetzt das BVerfG mit der Frage "erneut" beschäftigen!

rbb24, 07.06.2024
Berliner Verfassungsgericht
Ex-Verfassungsrichter werfen Parlament "Versagen" bei Neubesetzung von Richterposten vor
Die Amtszeit mehrerer Richter am Berliner Verfassungsgericht ist abgelaufen - und zwar schon 2021. Doch bislang hat das Abgeordnetenhaus keine Nachfolger gewählt. Frühere Verfassungsrichter zweifeln deshalb sogar an der Legitimation des Gerichts.
Von Sabine Müller
!Achtung! Achtung! Link führt zum rbb!
https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2024/06/berlin-ex-verfassungsrichter-ueben-kritik-abgeordnetenhaus-.html
Zitat von: rbb24, 07.06.2024, Berliner Verfassungsgericht - Ex-Verfassungsrichter werfen Parlament "Versagen" bei Neubesetzung von Richterposten vor
[...]

Die Richterinnen und Richter am Landesverfassungsgericht, die regulär für sieben Jahre gewählt werden, arbeiten ehrenamtlich. Es sei eigentlich niemandem zuzumuten, drei Jahre länger im Amt zu bleiben, kritisieren Diwell und Sodan. Zwei der Mitglieder mit abgelaufener Amtszeit haben bereits Konsequenzen gezogen. Margarete von Galen hatte im Oktober 2023 um ihre Entlassung gebeten, Kurt Ahmet Alagün im April dieses Jahres. Beide waren auf Vorschlag der Grünen ins Amt gekommen.

Ärger über "parteipolitische Machtspiele"

Dass sich die Neubesetzung jetzt schon jahrelang hinzieht, hat verschiedene Gründe. Im Sommer 2021 wurde die Richterwahl wegen der nahenden Abgeordnetenhauswahl verschoben, danach musste das Landesverfassungsgericht zum Wahl-Chaos urteilen. Es folgten Wahlwiederholung und Regierungsbildung. Allerdings ist die neue schwarz-rote Koalition jetzt schon über ein Jahr im Amt und die überfälligen Posten sind immer noch nicht neu besetzt. Seit einigen Monaten reden CDU, SPD, Grüne und Linke regelmäßig über das Thema, konnten aber bisher keine Lösung präsentieren.

"Das sind nichts anderes als parteipolitische Machtspiele", glaubt Ex-Gerichtspräsidentin Margret Diwell. [...]

Erklärungsversuche
[...]

Was bedeutet die Hängepartie für die Arbeit des Gerichts?

Laut Pressestelle des Verfassungsgerichtshofs ist das Gericht "nach wie vor beschluss- und entscheidungsfähig." Ein Interview mit dem rbb lehnte Präsidentin Ludgera Selting mit der Begründung ab, sie wolle nicht den Eindruck erwecken, dass sie Einfluss auf die Arbeit des Abgeordnetenhauses nehmen wolle.

Die Ex-Vorsitzenden Margret Diwell und Helge Sodan haben keinen Zweifel daran, dass gleiche Arbeitsbelastung bei nur noch sieben Richterinnen und Richtern zu längeren Verfahrensdauern führt.

[...]

Zweifel an der Legitimation des Gerichts

Aber selbst wenn die Entscheidung des Gerichts zu "Berlin Autofrei" bald fiele, hätte sie nach Ansicht der beiden Ex-Vorsitzenden Diwell und Sodan eventuell keinen Bestand. Sie zweifeln mittlerweile an der Legitimation des Landesverfassungsgerichts, halten die Besetzung nicht mehr für vorschriftsgemäß. Zur Begründung verweisen beide auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe.

[...]

Diwell und Sodan fürchten, dass nun alle Urteile des Berliner Landesverfassungsgerichts, wo vier der verbliebenen sieben Richter seit Jahren überfällig sind, mit guten Gründen anfechtbar wären. [...]

Die Fraktionschefs Dirk Stettner und Werner Graf zeigen sich optimistisch, dass eine Richter-Wahl tatsächlich vor der parlamentarischen Sommerpause über die Bühne gegangen sein könnte. [...]


BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -
Wiederholungswahl Berlin - eA
https://www.bverfg.de/e/rs20230125a_2bvr218922.html
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22
[...]
153
(1) Gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 VvB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 VerfGHG werden die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs durch das Abgeordnetenhaus in geheimer Wahl ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit für sieben Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig (vgl. dazu von Lampe, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2020, Art. 84 Rn. 12 m.w.N.). § 7 VerfGHG bestimmt, dass die Richter des Verfassungsgerichtshofs mit Ablauf der Amtszeit ausscheiden (Abs. 1). Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort (Abs. 2).

154
(2) Diese Regelungen sind mit Blick auf das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere auch mit Blick auf die Garantie des gesetzlichen Richters, deren Beachtung den Ländern über die Verpflichtung auf rechtsstaatliche Grundsätze gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegeben ist.

155
(a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der Besetzung der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Insbesondere soll vermieden werden, dass im Einzelfall durch die Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst wird (vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 30, 149 <152>; 48, 246 <254>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 1986 - 1 BvR 1104/86 -, SozR 1500 § 13 Nr. 3). Die gesetzliche Begrenzung der Amtsdauer der Richter ist daher ein wichtiges Element zur Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit (vgl. Heun, Verfassung und Verfassungsgerichtsbarkeit im Vergleich, 2014, S. 103 <110>). Dies schließt Regelungen zur Amtszeitverlängerung beziehungsweise zur Fortführung der Amtsgeschäfte – wie vorliegend § 7 Abs. 2 VerfGHG – nicht aus. Durch solche Regelungen wird eine Gefährdung der Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt typischerweise nicht herbeigeführt. Sie werden vielmehr als erforderlich erachtet, um ein reibungsloses und durchgängiges Funktionieren der Rechtsprechung zu gewährleisten. Infolgedessen sind sie als wirksame Bestimmung des gesetzlichen Richters anzuerkennen und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich; allenfalls bei einer ganz erheblichen Überschreitung der Amtszeit kann ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Betracht zu ziehen sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 1986 - 1 BvR 1104/86 -, SozR 1500 § 13 Nr. 3). Dies entbindet die zuständigen Organe allerdings nicht davon, notwendige Neubesetzungen in der Regel unverzüglich und rechtzeitig vorzunehmen.

156
(b) Davon ausgehend werden die Regelungen in § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2 VerfGHG den rechtsstaatlichen Anforderungen bei Ausscheiden der Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs und der (Wieder-)Besetzung ihrer Stellen gerecht. Etwas anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass dem Gesetz über den Verfassungsgerichtshof – wie auch dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. nur Hömig, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 5 Rn. 8 m.w.N. <Sept. 2011>; Bowitz, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 5 Rn. 20 ff.) – eine Höchstgrenze für das Verbleiben eines Richters im Amt nach Ablauf seiner Amtszeit nicht zu entnehmen ist. Daraus kann die Möglichkeit einer der Garantie des gesetzlichen Richters widersprechenden, zeitlich unbeschränkten Verlängerung des Richteramts durch den bloßen Verzicht auf die gebotene Neubesetzung nicht abgeleitet werden. Stattdessen dürfte sich im Wege verfassungskonformer Auslegung der §§ 2, 7 VerfGHG ergeben, dass jedenfalls eine überlange Fortführung der Amtsgeschäfte wegen Verzögerung der Neuwahl aus sachfremden Gründen von deren Regelungsgehalt nicht gedeckt ist (vgl. zu der entsprechenden Auslegung einer Landesnorm durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes BVerfGE 82, 286 <300 f.>; vgl. auch von Lampe, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2020, Art. 84 Rn. 17; Voßkuhle, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 94 Rn. 11 m.w.N.).

157
(3) Auch die konkrete Anwendung der Vorschriften zur Wahl und zum Ausscheiden der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs lässt einen Verstoß gegen das Homogenitätsgebot noch nicht erkennen.

158
(a) Die siebenjährige Amtszeit von sechs der neun Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs war bereits im Juli 2021 abgelaufen. Angesichts dessen könnte durch den Verzicht auf die Neubesetzung dieser Richterstellen ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 VerfGHG in Betracht kommen, weil eine Überschreitung der Amtszeit um mehr als 15 Monate mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Amtszeitbegrenzung nicht mehr vereinbar sein könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter dann gegeben sein kann, wenn die Amtszeit ganz erheblich überschritten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 1986 - 1 BvR 1104/86 -, SozR 1500 § 13 Nr. 3) oder eine Ersatzwahl aus sachfremden – etwa parteipolitischen – Gründen ungebührlich verzögert oder bewusst unterlassen wird (vgl. BVerfGE 2, 1 <9>; 82, 286 <300 f.>; vgl. auch Volp, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 4 Rn. 21 m.w.N.).

159
(b) Vorliegend könnte eine Neuwahl der Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs zunächst mit Blick auf die Wahl zum 19. Abgeordnetenhaus verschoben worden sein (vgl. für einen vergleichbaren Fall 1999/2000 von Lampe, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2020, Art. 84 Rn. 17 Fn. 53). Die Prüfung der Wahleinsprüche könnte sodann zu einer weiteren Verschiebung geführt haben. Letztlich kann dies dahinstehen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Amtszeitüberschreitungen Ausdruck einer über die Besonderheiten der gegenwärtigen Situation hinausgehenden, systematisch normwidrigen Praxis sind. Dies wäre aber erforderlich, um davon ausgehen zu können, dass die Garantie des gesetzlichen Richters bei Verfahren zur Besetzung des Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich missachtet würde und infolgedessen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes Berlin den Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG insoweit nicht genügte.

[...]

1 1/2 Jahre später können wir wohl von einer systematisch normwidrigen PraXis des Abgeordnetenhauses von Berlin ausgehen.
Supi! 2 Fliegen mit einer Klatsche geschlagen! rbb-Rasterfahndung und die systematisch normwidrige PraXis des Abgeordnetenhauses!


U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!

:)


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