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Autor Thema: "Framing" im Bruderurteil (BVerfG-Urteil vom 18.7.2018)?  (Gelesen 3577 mal)

m
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Im Kontext des Diskussionsfadens zum Framing-Manual
Internes Handbuch: Wie die ARD kommunizieren soll
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30135.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30135.msg188820.html#msg188820
ist die Frage aufgekommen, ob im Urteil des BVerfG vom 18.7.2018 (Bruderurteil) Framing angewendet wurde?
Betrachtet man [...] die berüchtigte Rn. 80 des BVerfG v. 18.7.2018 etwas umfassender, so wird möglicherweise das sog. "Framing" darin bereits berücksichtigt ...
Zitat
[...] Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische,  [...]
... indem von einem sog. Filter professioneller Selektionen die Rede ist?

Das ist ein heikles Thema: ist doch das Gericht angehalten, auf Fakten basierend ein gerechtes Urteil im Namen des Volkes zu fällen.



Bei meiner Antwort auf Shuzis exzellente Frage, ließ ich mich dazu hinreißen, von Nebenbemerkung zu Nebenbemerkung ausschweifend vom Kern-Thema abzudriften und die erträgliche Länge mindestens um das Doppelte zu überschreiten, was klar den Forenregeln widerspricht.

Ich stelle meine Post hier noch einmal abseits der Framing-Manual-Diskussion ein.

Vielleicht gelingt es, einige Punkte zu verwerfen und auf die Kernfrage dieses Threads zu kommen: "Framing" im Bruderurteil (BVerfG-Urteil vom 18.7.2018)? Ein heikles Thema.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2019, 20:15 von Bürger«

m
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@Shuzi
Danke, dass Du das ansprichst. Steigen wir etwas tiefer in das Urteil ein. Sein Text ist prosaisch, etwas antisozial in der Gesamtnote, doch Teil der Rechtsordnung.

Die Schlüsselstellen:

Zitat
  • durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen
  • die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen

Es handelt sich hier um objektive Kriterien. Informationen sind nachprüfbar. Wer die Inszenierung (mit-)aufführt, anstatt über das Theaterspiel (als solches) zu berichten, liegt außerhalb des Aufgabenspektrums.

Wenn ich gelobe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen, kann jede weitere zusätzliche Teilaufgabe, diese erste und wichtigste Aufgabe nicht wieder aufheben. Es reicht also, allein diese Aufgabe zu geloben, da dies unserem Anspruch an Journalismus entspricht.

Framing ändert die Darstellung der Wirklichkeit. In meinen Augen reicht der Nachweis aus, dass die Wirklichkeit in einem Maße verzerrt dargestellt wurde, dass der Nutzer den Eindruck gewinnen kann, es handelt sich um wiederkehrendes Verhalten. (Eine Absicht spielt dafür keine Rolle, Unvermögen reicht.)



Zitat
  • Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen

Der Nutzer muss also, weil das Gericht ihm das vorschreibt?

Nein, das Gericht sieht den Nutzer überfordert und möchte ihm Hilfe an die Hand geben. Es skizziert eine unerwünschte Entwicklung, der öffentlich-rechtliche Rundfunk soll zur Rettung schreiten.

Das Gericht beschreibt die Aufgabe und nennt sie später in Randnummer 81 Funktion. Die Funktion liefert uns das Gericht in Rundnummer 80: die obliegende Aufgabe. Die einleitende, moralische Begründung (Rettung für überforderte Nutzer) dient als Herleitung für die Notwendigkeit der Aufgabe/Funktion.



Bestehen bleibt in Rn. 81:

Der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner Funktion zu nutzen.



Könnte nicht auch jemand anderes dem Nutzer zu Hilfe schreiten? Wie wäre es mit den mit Selbstbestimmungrecht ausgestatteten Religionen? Sie bieten ebenfalls eine erklärende Weltsicht an. Die Religionsgemeinschaften genießen eine größere Freiheit als der öffentlich-rechtliche Rundfunk. Sie dürfen ihre Fakten frei erfinden, sie stecken nicht viel Geld in Recherche, und die Finanzämter regeln sozialgerecht die Erhebung der "pauschalen Nutzungsentgelte". (Die Regelung geht zurück auf das Reichskonkordat vom 20. Juli 1933, Artikel 13 und Schlussprotokoll). Bisher hat diese Form der Abgabenerhebung (Kirchensteuer) die Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaften nicht in Frage stellt.



Die Rundfunkanstalten bestimmen zwar mehrheitlich selbst unter anderem die Kommentierung zum Rundfunkrecht. Man kann aber nicht darauf schließen, dass es sich bei Rundfunkgemeinschaften um Religionsgemeinschaften handelt (unzulässige Induktion).



Betrachtet man jedoch die berüchtigte Rn. 80 des BVerfG v. 18.7.2018 etwas umfassender, so wird möglicher Weise das sog. "Framing" darin bereits berücksichtigt, indem von einem sog. Filter professioneller Selektionen die Rede ist?

Das Gericht leitet die Begründung für die Aufgabe/Funktion lang her und stellt mit dem Satz
Zitat
Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt.
lediglich noch fest, dass der Nutzer herkömmlich (überkommen, alt) die Verarbeitung und massenmediale Bewertung durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln abgenommen bekam. Heute müsse der Nutzer selbst ran. Das Gericht vermutet stillschweigend und großflächig Unfähigkeit und verschreibt Hilfe. Ja klar, wer das nutzt, der braucht Hilfe.

In meinen Augen ist die Haltung des Gerichtes etwas herablassend. Aber es möchte eben auch wegen des erheblichen Konzentrationsdrucks im privatwirtschaftlichen Rundfunk und der damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung  Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt treffen - das Gegengewicht zu Framing, Fake-News und Beeinflussung durch Rundfunkoligarchen. Es will uns schützen und uns einen wachsamen Helfer an die Seite verpflichten.



Stellt der Nutzer fest, dass in gewisser Regelmäßigkeit oder - weil er sich da schon auskennt - bei bestimmten Themen wiederkehrend, die Wirklichkeit verzerrt dargestellt wird oder wurde, löst das Unbehagen, auch ein gewisses Mißtrauen aus. Wenn dieses Thema hier verzerrt dargestellt wird, wie ist es mit jenem Thema?

Der Nutzer ist nun mit einem Aufwand konfroniert, den er nicht hätte, könnte er der Quelle vertrauen, dass die Information tatsächlich authentisch ist. Er muss nun zusätzlich recherchieren, ob es stimmt, was berichtet wurde. Ganz klar ein negativer Nutzen. Da kann er sich ja gleich besserer Quellen bedienen.

Aufgrund des Vertrauensverlustes wird objektiv - aber jeweils individuell (pro Nutzer) - unmöglich, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner Funktion zu nutzen.



Der Nutzer entfernt physisch/technisch die fragwürdige Quelle aus dem Kreis der ihm zur Verfügung stehenden potentiellen Quellen. Das ist ja eine einfache, ökonomische Entscheidung. Es besteht auch keine Beziehung zu dieser fragwürdigen Quelle, kein Abhängigkeitsverhältnis, auch kein Stockholmsyndrom.

Nur, weil eine Informationsquelle mit der Möglichkeit ausgestattet ist, über den Staat Zwang auf das Individuum auszuüben, heißt das ja nicht, dass man diese Informationsquelle lieben muss wie den Großen Führer.

Die physische bzw. technische Unmöglichkeit der Nutzung der deselektierten Quelle bedeutet Freiheit von dieser Quelle.



Schließt man gleich - aus Gründen - den ganzen Rundfunk als Quelle aus, dann ist man frei von Rundfunk: rundfunk-frei.



Für die Rundfunkanstalten entfaltet das Urteil Gesetzeskraft und die Intendantinnen und Intendanten sind selbstverständlich verpflichtet, für die Einhaltung Sorge zu tragen.

Alles, was nicht der Funktion entspricht, zählt demzufolge nicht zum die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigenden individuellen Vorteil und kann nicht per Beitrag finanziert werden.

Die Anstalten müssen auch den Finanzbedarf getrennt nach diesem oberen, ersten Kriterium an die KEF melden: eignet sich dieses Format, die Wirklichkeit unverzerrt darzustellen? [JA/NEIN]

Da sie der Transparenzpflicht unterliegen, ist jeweils eine ausführliche Begründung notwendig. Und es ist selbstverständlich, dass wir nicht erst Informationsfreiheitsanfragen stellen müssen, das hat - nach meiner Kenntnis - sofort, unverzüglich zu erfolgen.



Randnummer 80 liefert die arbeitstechnische Grundlage, mit der die Entgelt-Spreu vom Beitragsweizen getrennt werden kann. Vielleicht gibt es gar keinen Weizen? Vielleicht stammelt man darum 15 Minuten auf der re:publica ins Anstaltsmikro und möchte fast flehend "aufs Glaubwürdigkeitskonto einzahlen"?

Sollten die jeweiligen Gutachten, die die Einstufung eines Formats begründen, Framing aufweisen, könnte es sein, dass wir nun Handwerkszeug besitzen, um feststellen zu können, was Sache ist.

Ja, der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist unter Rechtfertigungsdruck. Er hatte aber ausreichend Zeit (und Geld), diese Situation zu vermeiden. Statt dessen hat er lieber - aus Verlustangst und dunkler Befürchtung - die Kirchhofbrüder aktiviert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2019, 20:16 von Bürger«

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Sie dürfen ihre Fakten frei erfinden, sie stecken nicht viel Geld in Recherche, und die Finanzämter regeln sozialgerecht die Erhebung der "pauschalen Nutzungsentgelte".
Irgendwie ist das aber falsch, denn für die Kirchensteuer mußt Du Mitglied einer Kirche sein; ob Du diese Kirche dann zur Realisierung Deiner etwaig vorhandenen Religion nutzt, spielt keine Rolle.

Du kannst sogar regelmäßig in die Kirche gehen, (bspw. aus Architekturgründen), kein Mitglied einer Kirche sein und dann auch keine Kirchensteuer zahlen.

Für die Heranziehung zur Kirchensteuer zählt also alleine Deine bewusst erklärte Mitgliedschaft in einer Kirche.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
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Zitat
Für die Heranziehung zur Kirchensteuer zählt also alleine Deine bewusst erklärte Mitgliedschaft in einer Kirche.
Taufe, deswegen bewusst machen, dass diese meist in einer Zeit erfolgt als eine bewusst erklärte Mitgliedschaft damit nicht einher geht, es aber eines tatsächlichen Austritts bedarf, wenn das Finanzamt keine Kirchensteuer einbehalten soll.


Relativ ähnlich verhält es sich mit dem Fernsehen, es ist eine erlernte Tätigkeit, respektive Prägung, welche relativ zeitig erfolgt, meist zu einer Zeit -Kindesalter- wo aus Kindessicht keine Folgenabschätzung möglich ist. Obwohl es sicherlich Eltern gab/gibt, welche mahnten/mahnen  "schaue nicht so viel fern und das gut meinten/meinen". Später ist es eine bewusste Entscheidung dafür oder auch dagegen. Diese muss jeder für sich selbst hinterfragen. Dagegen sprechen kann, dass der Nutzen/Vorteil wie das Bundesverfassungsgericht diesen postuliert nicht vorhanden ist. Es ist für sich gesehen nicht möglich diese Art von Vorteil jedem zu unterstellen, weil die Bewertung ob diese Einschränkung der Information durch Selektion und Filterung als "Dienstleistung" einen individuellen persönlichen Vorteil da stellt eine individuelle Bewertung ist. Dagegen spricht, wenn persönlich keine Einschränkung gewünscht wird und diese Auswahl und Bewertung selbst erfolgen soll. Dagegen spricht, wenn diese Einschränkung soweit geht, dass keine Prüfung, welche über die Selektive Vorauswahl hinaus geht, mehr durch fehlende Möglichkeit bei der Auswahl anderer Medien möglich ist. Sei es weil es diese nicht mehr gibt oder weil die finanziellen Mittel "präferierend" entzogen sind. Die selektiv gefilterten und aufbereiteten Rundfunkangebote gegenüber der freien Presse eine staatliche Bevorzugung erhalten.
Was die Richter auch übersehen ist, dass sie zwar den Vorteil beschreiben, aber nicht geprüft haben ob es diesen tatsächlich gibt. Sie behaupten, dass der öffentliche Rundfunk ein Angebot hat, welches über das des freien Markt hinausgeht, weil die Entscheidung für ein Angebot z.B. nicht nach Quote erfolgt, geprüft wurde das jedoch offensichtlich nicht, es fehlt auch der tatsächliche Vergleich zur Vielfalt der Presse, welche seit jeher keine einseitige Subvention aus staatlichen Geldern erhält. Folgte man der Logik des Bundesverfassungsgerichts, dann müsste es ebenso einen Pressebeitrag geben, damit dort ebenfalls eine Vorauswahl und Aufbereitung erfolgen kann. An dieser Stelle besteht jedoch die bekannte Gefahr der Zensur ob selbst oder staatlich spielt am Ende keine Rolle, das Angebot an nicht gefilterten Informationen würde in beiden Fällen ähnlich sinken, entweder durch nicht geschriebenes "Verbot" oder Verdrängung freier Anbieter, welche nicht auf staatliche Finanzierung angewiesen sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2019, 14:55 von PersonX«

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Danke, marx, dass Du das Thema "Framing" im BVerfG aufgreifst. Früher, als man dieses Wort kaum kannte, gab es die Stichwörter "Wortwahl", "Intonation", "Standpunkt", "Tenor"... - heute also beschreibt man die gleichen Sachverhalte etwas anders.

Mich hat es schon beim Querlesen des Bruderurteils genervt, für wie dämlich unbedarft die Mitglieder des Ersten Senats den durchschnittlichen Rundfunknutzer anscheinend halten. Alles schon sehr altbacken. Die Geschwister des Senats sollten sich mal mit ihren Enkeln treffen, um zu sehen, wie die jungen Leute Nachrichten konsumieren und verarbeiten.

Ich glaube, dass man schon ohne große soziologische Studien sagen darf, dass heutige Mediennutzer besser in der Lage sind, die Qualität der Wiedergabe von Sachverhalten einzuschätzen, allein schon deshalb, weil sie dieselbe Nachricht oft von mehreren Quellen und dadurch in leichten Variationen erfahren und nicht mehr in einer einzigen Version nur auf dem Dorfanger wie vor vierhundert Jahren. Fürs Bullshit-Bingo: Medienkompetenz.



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Trauen wir uns auch als Nicht-Juristen an den Urteilstext heran und kommen zu eigenen Bewertungen? Es ist ja in Deutsch verfasst.

Shuzis Frage deutet an, dass das Gericht Framing möglicherweise berücksichtigen würde, wenn es (in RN80) feststellt, dass die massenmediale Bewertung herkömmlich u.a. durch den Filter professioneller Selektionen erfolgt.

Als das andere herkömmliche Handeln sieht das Gericht ein verantwortliches journalistisches (Handeln).

Die Frage lautet nun:

Hat das Gericht Framing als Teil dieser herkömmlichen Handlungsweisen betrachtet? [JA/NEIN]
Ist Framing als verantwortliche, journalistische Tätigkeit denkbar?



In der - vor der Definition der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe (in Rn. 81 später als Funktion bezeichnet) beschriebenen - Herleitung der Begründung dieser nennt das Gericht eine Entwicklung. Dieser möchte es ein Gegengewicht entgegen setzen.

Diese Herleitung schließt das Gericht ab mit: "Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen [...]."

Was für ein Menschenbild hat das Gericht in Bezug auf den Nutzer? Der Nutzer ist ja offenbar in einer Situation, in welcher er nun (erneut) vom Gericht eine Entität an die Seite gestellt bekommt. Was ist mit dem Nicht-Nutzer?



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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Mich hat es schon beim Querlesen des Bruderurteils genervt, für wie dämlich unbedarft die Mitglieder des Ersten Senats den durchschnittlichen Rundfunknutzer anscheinend halten. Alles schon sehr altbacken. Die Geschwister des Senats sollten sich mal mit ihren Enkeln treffen, um zu sehen, wie die jungen Leute Nachrichten konsumieren und verarbeiten.

Du sprichst mir zwar aus der Seele, aber eine Korrektur muss doch sein: die Richter halten unterschiedslos jeden Bürger und nicht nur Rundfunknutzer für unfähig Informationen, Nachrichten bezüglich ihrer Glaubwürdigkeit, Vollständigkeit, Relevanz usw. einzuordnen und die Quellen entsprechend einzuschätzen. Einzig die Mitarbeiter des ÖR-Rundfunks können nach Ansicht der Richter dem blöden Volk vermitteln, was gut, richtig und wichtig ist. Ein Wunder, dass man Bürgern, die nicht beim ÖR-Rundfunk tätig sind, überhaupt noch das Wahlrecht zubilligt.

Ohne öffentlich-rechtliche Medien auf allen denkbaren Verbreitungswegen gibt es nach Überzeugung der Richter am BVerfG weder Demokratie noch Wettbewerb der Meinungen oder valide Informationen. Ich vermute, die Richter am BVerfG schließen diesbezüglich unzulässig von sich auf die Bevölkerungsmehrheit. Früher glaubten "die da oben" ja, dass der, dem 'Gott" ein Amt gegeben auch der dazu nötige Verstand zufallen würde; bzw. sie vermittelten diese Haltung selbstgewiss. Nicht nur, dass man angesichts solcher Urteile daran zweifeln kann, dass dies heute immer noch so ist, - falls man den Nonsense je glaubte - so kann man aus langjähriger Erfahrung feststellen, dass die Mitarbeit in öffentlich-rechtlichen Sendern den Sachverstand von Journalisten sicher nicht über den Durchschnitt erhebt.

M. Boettcher


Edit "Bürger" @alle:
Meiner bescheidenen Meinung nach ist die gesamte bisherige "Rundfunk-Rchtsprechung" (schon für sich ein framing?) durchzogen von politischem und ö.r. Rundfunk-Lobby-"Framing" - man könnte auch sagen "Werbesprech". Dies könnte an den beauftragten Gutachten, den Mitwirkungen am Beck'schen Rundfunk-Frame- äh Kommentar usw. liegen.
Bitte hier nicht an Nebenaspekten aufhalten, auch keine Kirchen-Mitgliedschaft, allgemeine Unmutsbekundungen o.ä. hier diskutieren, sondern bitte ausschließlich eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
"Framing" im Bruderurteil (BVerfG-Urteil vom 18.7.2018)?
Moderation einiger bisheriger Beiträge zum Zwecke der Thementreue bleibt vorbehalten.
Danke für das Verständnis und die konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2019, 20:30 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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