Noch ein Nachtrag aus dem Schlußantrag des EU-Generalanwaltes zur Rechtssache C-641/18, der im Eröffnungspost bereits verlinkt worden ist.
Rn. 136Nach ständiger Rechtsprechung haben die völkerrechtlichen Übereinkommen, die integraler Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und diese binden, Vorrang vor den Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts, die im Rahmen des Möglichen im Einklang mit diesen Übereinkommen auszulegen sind ( 93 ). Unbeschadet der Unterschiede zwischen den völkerrechtlichen Übereinkommen und den Regeln des Völkergewohnheitsrechts ( 94 ) müssen die Letzteren, wenn sie Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und diese binden ( 95 ), auch Vorrang vor den Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts haben. Deshalb sind die Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts wie die Verordnung Nr. 44/2001 im Einklang mit den Regeln des Völkergewohnheitsrechts auszulegen ( 96 ). Zugleich sind die Bestimmungen dieser Verordnung im Licht der Grundrechte auszulegen, die zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat, und nun in der Charta verankert sind ( 97 ).
Das Unionsrecht muß also nach Maßgabe des Völkerrechts und dieses wiederum nach Maßgabe des Unionsgrundrechts ausgelegt werden.
Interessant ist die Unterscheidung zwischen Völkervertragsrecht und Völkergewohnheitsrecht, soll doch das Völkergewöhnheitsrecht Vorrang vor dem aus dem Völkerrecht abgeleiteten Unionsrecht haben.
Rn. 138In diesem Zusammenhang ist zweitens zu betonen, dass eine sich aus dem Vertragsvölkerrecht oder dem Völkergewohnheitsrecht ergebende Verpflichtung nur dann Bestandteil der Rechtsordnung der Union sein kann, wenn sie nicht die Verfassungsstruktur und die Werte in Frage stellt, auf die sich die Union gründet ( 98 ).
Es hat also defaktisch eine Reihenfolge der einzuhaltenden Rechtsebenen für die Belange des Unionsrechts a la Völkerrecht -> Unionsgrundrecht -> Unionsrecht. Da Völkerrecht Teil des Unionsrechts ist, ist die Nichteinhaltung des Völkerrechts durch die Mitgliedsländer gleichzeitig die Nichteinhaltung von Unionsrrecht.
Würden sich entsprechende Fragen stellen, müssten die eh dem EuGH vorgelegt werden, der allein befugt ist, das Unionsrecht verbindlich auszulegen.
Ist ein hochkomplexer Sachverhalt des Staatsrechts, der hier wohl eher nicht auszuweiten ist?
@drboe
Völkerrecht -> Unionsrecht -> Bundesrecht -> Landesrecht -> kommunale Bestimmungen; in dieser Reihenfolge wirkt die internationale Gesetzgebung mit verbindlicher Wirkung auch in Belangen des dt. ÖRR, wurde doch international verbindlich bestimmt, daß der Staat keine Einflußnahme auf die Bürger vornehmen darf.
Die EMRK ist mit ihrem Art. 10 EMRK zur Informations- und Meinungsfreiheit und der darin enthaltenen den Art. 5 GG ergänzenden wie präzisierenden Kernaussage "without interference by public authority" Völkerrecht; Erinnerung deswegen auch an die Rundfunkentscheidung EuGH C-260/89, Rn. 41, zur Tragweite des Art. 10 EMRK, denn es ist nichts rechtens, was sich darüber hinwegsetzt.
Und zu Art. 10 EMRK hat es ja ein separates Thema;
Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonventionhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg141335.html#msg141335Wird zum Völkerrecht diskutiert, ist auch die EMRK an Board; wird zur EMRK diskutiert, sind auch Unionsrecht und Bundesrecht Gegenstand der Diskussion.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
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