aber die Aussage des BVerfG in Rn. 60 ist nicht korrekt.
Nicht korrekt ist die Umsetzung durch die konkret handelnden Personen; das BVerfG weiß schon, was es schreibt, ist aber in der nationalen Zwickmühle zwischen seinen bisherigen Entscheidungen und der europäischen wie internationalen Rahmenentwicklung.
Besonders geht dieses aus einer aktuellen Entscheidung betreffs eines Blindenhundes hervor:
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2020
- 2 BvR 1005/18 -, Rn. (1-50),http://www.bverfg.de/e/rk20200130_2bvr100518.htmlRn. 40Völkervertragliche Bindungen haben innerstaatlich zwar nicht den Rang von Verfassungsrecht (vgl. für die EMRK BVerfGE 111, 307 <317>). Der UN-Behindertenrechtskonvention hat der Bundesgesetzgeber mittels förmlichen Gesetzes gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht sie damit im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 141, 1 <19 Rn. 45>; 142, 313 <345 Rn. 88>; 149, 293 <329 f. Rn. 90>). Gleichwohl besitzt sie verfassungsrechtliche Bedeutung als Auslegungshilfe für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 142, 313 <345 Rn. 88>). Ihre Heranziehung ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, das einer Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in inter- und supranationale Zusammenhänge sowie deren Weiterentwicklung nicht entgegensteht, sondern diese voraussetzt und erwartet. Deutsche Rechtsvorschriften sind nach Möglichkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht entsteht (vgl. BVerfGE 111, 307 <317 f.>; 141, 1 <27 Rn. 65>).
Auch wenn das jetzt zwar nichts mit der Rundfunkfinanzierung speziell zu tun hat, beleuchtet es den internationalen Rahmen, dem sich der Bund unterzuordnen hat und über den sich auch die Länder und ihre Behörden kraft Art. 31 GG schlicht nicht hinwegsetzen dürfen. (Siehe hierzu BVerfG 2 BvN 1/95 zur Tragweite des Art. 31 GG, bzw., die 1. Rundfunkentscheidung mit Rn. 169).
Der Bund gibt hier kraft des Bundesverfassungsorgans namens BVerfG vor, daß der Rundfunkbeitrag eine Sonderabgabe ist, die sich damit den Bestimmungen der allgemeinen Finanzverfassung unterzuordnen hat.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;