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Autor Thema: Darf man den örR-Anstalten die Textberichterstattung im Internet verbieten?  (Gelesen 1729 mal)

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Verfassungsblog.de, 24.01.2019

Darf man den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Textberichterstattung im Internet verbieten?


Von Hauke Möller

Zitat
Den Landesparlamenten liegt derzeit der Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag (22. RÄStV) zur Zustimmung vor. Dieser enthält Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages (RStV), die den Telemedienauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten betreffen, also im Wesentlichen deren Angebote im Internet. Die vorgesehene Neufassung würde die Befugnisse der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, über das Internet Inhalte mit Text zu verbreiten, erheblich einschränken. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsrechts zur Rundfunkfreiheit lässt allerdings Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der geplanten Neuregelung aufkommen.

Der Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag
[…]
Rundfunkfreiheit als Maßstab
[…]
Fehlen einer Rechtfertigung
[…]

Weiterlesen auf:
https://verfassungsblog.de/darf-man-den-oeffentlich-rechtlichen-rundfunkanstalten-die-textberichterstattung-im-internet-verbieten/


Zitat
Dr. Hauke Möller ist Richter am Amtsgericht und derzeit an der Justizbehörde Hamburg tätig.
Der Beitrag gibt ausschließlich seine persönliche Auffassung wieder.
Quelle: ebenda


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Januar 2019, 18:18 von Bürger«
„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Fehlen einer Rechtfertigung

Nach Meinung einer fiktiven Person hat der Herr Richter ein "Statement für die Rundfunker abgegeben".

Nach genauem LESEN des Zitates bilde sich jeder seine Meinung!

Zitat
(...) Viel spricht dafür, dass der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts das ebenso sehen wird.
Im oben genannten Urteil vom 18.07.2018 hat er jedenfalls darauf abgestellt, dass die Bedeutung der Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen ein Gegengewicht zu bilden, angesichts der aktuellen Entwicklungen im Internet wachse (BVerfG, Urt. v. 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., Rn. 79 f.).
Die Entscheidung erging einen guten Monat nach der Vereinbarung des 22. RÄStV am 14.06.2018.
Die Begründung lässt sich als „Fingerzeig“ lesen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht der Auffassung sein dürfte, der öffentlich-rechtliche Rundfunk könne heute im Wesentlichen auf die traditionelle Bewegtbild- und Tonberichterstattung beschränkt werden.
Die Aufgabe, ein Gegengewicht zu problematischer Berichterstattung im Internet zu bieten, ließe sich mit beschränktem Zugriff auf das Gestaltungsmittel der Textberichterstattung nämlich nur eingeschränkt wahrnehmen. (...)
Hervorhebung nicht im Original!

Man(n) Frau betrachte die hervorgehobenen Stellen!  :o

Und kommt dann zum Resultat, die Rundfunker können nicht beschränkt werden, im Internet aufzutreten.  >:(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Januar 2019, 18:16 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • Beiträge: 242
  • Murks? Nein danke!
Es ist immer wieder interessant, Juristen auf ein Ziel hin argumentieren zu sehen.

Diesem ambitionierten Hamburger Amtsrichter gefällt die Vorstellung, Publikation von Text zur Rundfunkfreiheit hinzu zu rechnen.

Zitat
Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich entnehmen, dass die Verbreitung von Texten im Internet der Rundfunkfreiheit unterfällt. Entscheidend für den Schutzbereich der Pressefreiheit ist nach dem Bundesverfassungsgericht nämlich, dass eine Publikation in gedruckter und zur Verbreitung geeigneter und bestimmter Form am Kommunikationsprozess teilnimmt – es kommt allein auf das Kommunikationsmedium an, nicht auf den Vertriebsweg oder Empfängerkreis (BVerfG, Beschl. v. 08.10.1996, 1 BvR 1183/90, Rn. 26). Der Begriff „Rundfunk“ wiederum beschränkt sich nicht nur auf die herkömmliche Technik, sondern bezieht auch rundfunkähnliche Kommunikationsdienste ein (BVerfG, Beschl. v. 24.03.1987, 1 BvR 147/86).

Wer kann Aufklärung leisten?

Ich sehe hier weder eine logische Argumentationskette, noch erschließt sich aus den Urteilen, dass die Publikation von Text der Rundfunkfreiheit zuzurechnen wäre.

Rundfunk verbindet man mit Ton (und Bild).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Januar 2019, 18:17 von Bürger«

  • Beiträge: 7.332
Man nehme die aktualisierte Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste aufmerksam zur Kenntnis.

Printmedien werden mit dieser Richtlinie auch dann nicht erfasst, wenn sie ihre Publikationen auch elektronisch aufbereiten.

Wenn die Rundfunkanstalten ihrerseits Texte elektronisch anbieten, werden auch diese folglich nicht von dieser Richtlinie erfasst; Obacht, wenn zur Realisierung Rundfunkbeiträge eingesetzt werden, gilt der Rundfunkbeitrag doch wie die damalige Rundfunkgebühr als staatliche Beihilfe.

Diese staatliche Beihilfe ist aber nicht dafür da, den Printmedien Konkurrenz zu machen, weder in der Form einer Printpublikation seitens des Rundfunks, noch durch eine Textdarstellung auf elektronische Weise.

Die einzige Antwort auf die Frage im Titel lautet deswegen: "Ja".


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