Man nehme die aktualisierte Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste aufmerksam zur Kenntnis.
Printmedien werden mit dieser Richtlinie auch dann nicht erfasst, wenn sie ihre Publikationen auch elektronisch aufbereiten.
Wenn die Rundfunkanstalten ihrerseits Texte elektronisch anbieten, werden auch diese folglich nicht von dieser Richtlinie erfasst; Obacht, wenn zur Realisierung Rundfunkbeiträge eingesetzt werden, gilt der Rundfunkbeitrag doch wie die damalige Rundfunkgebühr als staatliche Beihilfe.
Diese staatliche Beihilfe ist aber nicht dafür da, den Printmedien Konkurrenz zu machen, weder in der Form einer Printpublikation seitens des Rundfunks, noch durch eine Textdarstellung auf elektronische Weise.
Die einzige Antwort auf die Frage im Titel lautet deswegen: "Ja".
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;