Hallo!
@marga
Es ist zu trennen zwischen den Bereichen EU-Recht und nationalem Recht.
Zum Einen sind Rechtsbegriffe nicht identisch definiert, daher ist eine 1:1-Übertragung zwischen beiden Rechtssystemen nicht möglich.
Zum Anderen: nach AVMD-Verordnung
- ist die (bestehende?) Finanzierung von ör-Sendern durch die Staaten zulässig
- soweit nicht andere Artikel der AVMD-Verordnung etwas anderes sagen, gilt im Bereich der Verordnung der "Binnenmarkt"
Daraus hat, wie geschrieben, der EuGH abgeleitet, daß die Ausführung der Finanzierung (ÖRR kann selber vollstrecken lassen) dadurch nicht beschränkt ist.
Hingegen könnte es aber sein, daß eine fiktive Person daraus ebenfalls ableitet, daß (da nicht durch anderen Artikel der Verordnung erlaubt) die Ausweitung des Zwangs in der Finanzierung des ÖRR nach den "Binnenmarkt"-Regeln unzulässig sein könnte.
Das kapitale Problem daran ist nur: wie bekäme eine fiktive Person diesen Punkt an den EuGH? Denn direkt oder nach Erschöpfung des Rechtswegs klagen könnte für einzelne fiktive und/oder natürliche Personen unzulässig sein. Eine fiktive Person könnte da auf die Vorlage eines Gerichts angewiesen sein.
MfG
Michael
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"